OLG Wien 29Ns4/26v

OLG Wien29Ns4/26v17.3.2026

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien Mag. Lehmayer fasst in dem zu ** des ** anhängigen Verfahren über den Antrag des A* auf Ablehnung unter anderem des Präsidenten des ** den

Beschluss:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2026:0290NS00004.26V.0317.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Präsident des ** Dr. B* ist nicht ausgeschlossen.

 

Begründung:

Der am ** geborene, neunfach teils einschlägig vorbestrafte und bereits zweimal wegen Vergewaltigungsdelikten nach § 21 Abs 2 StGB eingewiesene A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. August 2019, rechtskräftig seit 20. Jänner 2020 zu AZ ** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum, FTZ) angeordnet. Er befindet sich seit 20. Jänner 2020 im Maßnahmenvollzug, seit 3. Juli 2024 in der Justizanstalt Stein. Das urteilsmäßige Strafende ist der 12. März 2034, die Hälfte der Strafzeit wird am 12. September 2026 erreicht sein.

 

Im Zuge des Verfahrens zur Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung lehnte der Untergebrachte mit Schriftsatz vom 5. März 2026 (ON 15) die Richterin Mag. C* und (aufgrund der personellen Größe des Gerichtshofs auch) alle übrigen Richter:innen des ** wegen Befangenheit ab, weil deren Verhalten im bisherigen Verfahren über seine bedingte Entlassung Zweifel an der vollständigen Unvoreingenommenheit des Gerichts bzw der Richterin erweckt habe, wobei er inhaltlich auch die Expertise des Sachverständigen anzweifelt.

In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2026 erklärte die Vorsitzende des Vollzugssenats Mag. C*, sich weder objektiv noch subjektiv als befangen zu erachten. Bei der jährlichen Überprüfung der Maßnahmenunterbringung sei gemäß § 25 Abs 3 StGB iVm § 47 Abs 2 StGB das Vorliegen der einweisungsbegründenden Gefährlichkeit und das Rückfallsrisiko des Untergebrachten zu prüfen, sodass diesbezügliche Ausführungen und Begründungen ihrerseits im Rahmen der Anhörung und der ablehnenden Beschlussbegründung zwangsläufig erfolgen müssten, aber keinen Befangenheitsgrund darstellten, ebensowenig die Erörterung des psychiatrischen Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen.

In seiner Stellungnahme vom 10. März 2026 zu dg ** gab der Präsident des ** Dr. B* an, sich nicht befangen zu fühlen und aufgrund der pauschal erhobenen Vorwürfe auch keine weitere Stellungnahme abgeben zu können.

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 44 Abs 3 StPO steht es allen Beteiligten eines Verfahrens zu, einen Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung einzubringen. Nach § 45 Abs 1 iVm § 44 Abs 2 StPO hat über die Ausgeschlossenheit eines Präsidenten ‑ wie gegenständlich des von der Pauschalablehnung mitbetroffenen Präsidenten des ** ‑ die Präsidentin des übergeordneten Gerichts zu entscheiden.

Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter dann vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere als die in Z 1 und 2 leg.cit. genannten Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

Vorliegend konnte der Antragsteller keine konkreten Tatumstände geltend machen, die bei einem verständig würdigenden Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen unparteilichen Dienstverrichtung durch den Präsidenten des ** wecken könnten (Lässig in WK‑StPO § 43 Rz 9 f; RIS‑Justiz RS0097082), weshalb dieser nicht ausgeschlossen ist, über die Ablehnung der übrigen Richter:innen seines Gerichtshofs zu entscheiden.

Gegen diesen Beschluss steht ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).

 

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