European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00057.25H.0310.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 12. Mai 2025.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu (nunmehr:) AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen serbischen Staatsangehörigen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht nach Durchführung einer Haftverhandlung am 24. Februar 2025 die über den Beschuldigten am 8. September 2024 verhängte (ON 10 S 5, ON 11) Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO fort (Punkt I./). Gleichzeitig wies es den Antrag des Beschuldigten auf Fortsetzung der Untersuchungshaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests gemäß § 173a StPO ab (Punkt II./; ON 114 S 2, ON 117).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, vor allem die Überschreitung der Frist des § 178 Abs 2 StPO einwendende Beschwerde des A* (ON 116), die nicht berechtigt ist.
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421) vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts aus, A* habe am 6. September 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B* und C* als Mittäter (§ 12 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem anderen überlassen, und zwar vier Kilogramm Heroin (beinhaltend zumindest 31,3 % Heroin, zumindest 1,79 % Codein und circa 0,7 % Monoacetylmorphin, sohin mindestens 1.252 Gramm Heroin, 71,6 Gramm Codein und 28 Gramm Monoacetylmorphin) um 120.000 Euro an einen verdeckten Ermittler.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, A* habe gemeinsam mit seinen Komplizen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar vier Kilogramm Heroin (beinhaltend zumindest 31,3 % Heroin, zumindest 1,79 % Codein und circa 0,7 % Monoacetylmorphin) willentlich und wissentlich an den verdeckten Ermittler überlassen.
Nach der solcherart vorliegenden, qualifizierten Verdachtslage ist A* dringend verdächtig, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG begangen zu haben.
Der - für die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderliche – in der Beschwerde dezidiert auch gar nicht bestrittene - dringende Tatverdacht gründet in objektiver Hinsicht auf den Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen, insbesondere den Bericht über die Sicherstellung des Heroins (ON 3.14) sowie den Anlassbericht vom 6. September 2024 (ON 3.2), in dem der Ablauf des Suchtgiftgeschäfts aus Sicht des verdeckten Ermittlers festgehalten wurde.
Der angenommene Reinheitsgrad ergibt sich aus dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts (ON 99.3).
Diesen massiven Belastungen vermochte der Beschuldigte bislang nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, indem er sich zu den Tatvorwürfen im Wesentlichen nicht äußerte (ON 3.7, ON 10, ON 33 S 2).
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite ist aus dem objektiven Geschehen deduzierbar (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 452).
Ausgehend von dem als dringend einzustufenden Tatverdacht ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht das Vorliegen der Haftgründe der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO zu bejahen.
Fluchtgefahr(§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) ist gegeben, weil der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz im Inland hat und nach eigenen Angaben in Österreich weder sozial oder familiär noch wirtschaftlich verankert ist, weshalb die konkrete Gefahr besteht, er werde sich auf freiem Fuß im Hinblick auf die zu erwartende hohe Freiheitsstrafe dem Verfahren durch Flucht oder Verborgenhalten entziehen.
Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO bedingt eine Anlasstat mit schweren Folgen und eine gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlung mit schweren Folgen als Prognosetat (vgl Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 43; siehe auch Ratz in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 21 Rz 3). In Anbetracht des gegen A* bestehenden Vorwurfs sind die Folgen der diesem angelasteten strafbaren Handlung als schwer zubewerten (siehe auch Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 698 ff).
Unter Bedachtnahme darauf, dass bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr auf das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten abzustellen ist (RIS-Justiz RS0097738), fällt ins Gewicht, dass sich A* zur Begehung der dem Bereich der Schwerstkriminalität zuzurechnender, hochgradig professioneller Suchtmitteldelinquenz verstanden haben soll. Ungeachtet seines bislang ordentlichen Lebenswandels dokumentiert sich dadurch eine massive deliktische Neigung sowie eine äußerst geringe Hemmschwelle zur auf Gewinnstreben gerichteten Suchtgiftdelinquenz. Zudem lässt schon die Quantität des vom Beschwerdeführer in Verkehr gesetzten Suchtgifts darauf schließen, es handle sich bei diesem um einen berufsmäßigen - und damit wiederholungsgeneigten - Suchtgiftdealer (vgl Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 698). Vor diesem Hintergrund ist konkret zu befürchten, der Beschuldigte werde zur Aufbesserung seiner tristen Einkommens- und Vermögenssituation (vgl ON 3.7 S 2, ON 10 S 2: der Beschwerdeführer erzielte vor seiner Inhaftierung kein Einkommen aus einer Beschäftigung, sondern nur 300 Euro monatlich an Kinderbeihilfe) ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß zur Geldbeschaffung neuerlich strafbare Handlungen, insbesondere Suchtmitteldelikte mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm nun angelastete strafbare Handlung.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen erweisen sich die angenommenen Haftgründe als so gewichtig, dass sie durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden können. Im Übrigen sind auch überhaupt keine gelinderen Mittel ersichtlich, die auch nur ansatzweise tauglich wären, die angenommenen Haftgründe hintanzuhalten.
Da der primäre Zweck der Untersuchungshaft (§ 182 Abs 2 StPO) darin liegt, den Haftgründen des § 173 Abs 2 StPO entgegenzuwirken, ist praktisch nur in seltenen Fällen vorstellbar, dass die Zwecke der Untersuchungshaft auch durch den Hausarrest nach § 173a StPO erreicht werden können: Wenn nämlich – wie oben dargelegt - die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß flüchten oder eine Tat mit schweren Folgen begehen (§ 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO) und die Zwecke der Untersuchungshaft auch nicht durch Anwendung gelinderer Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) erreicht werden können, so kann dieser Gefahr – wie hier - durch den elektronisch überwachten Hausarrest nicht wirksam begegnet werden (Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173a Rz 3).
Die seit 8. September 2024 andauernde Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der dem Rechtsmittelwerber angelasteten strafbaren Handlung noch zu der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion angesichts eines relevanten Strafrahmens von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe außer Verhältnis.
Gemäß § 178 Abs 2 StPO darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bis zum Beginn der Hauptverhandlung nur dann aufrecht erhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.
Die in § 178 Abs 2 StPO genannten Ermittlungserschwernisse müssen sich auf genau jene Tatvorwürfe beziehen, hinsichtlich derer die Verdachtslage als dringend eingestuft wird, während das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen wegen eines nicht dem Untersuchungshaftkalkül unterzogenen Verhaltens bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Fristüberschreitung außer Betracht zu bleiben hat (Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 1494). Somit kommt es für die Zulässigkeit des Überschreitens der Sechsmonatsschwelle nur auf die dem Haftbeschluss zugrunde liegenden Tatvorwürfe an (Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 178 Rz 11/1).
Das im Spruch dargestellte Überlassen von Suchtgift am 6. September 2024 betrifft dieselbe (in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangenen) Tat wie das (verdachtsmäßig) auf einem einheitlichen Tatplan beruhende Überlassen von weiterem Suchtgift (zuletzt 11 Os 40/24b mwN), deretwegen noch Ermittlungsergebnisse ausständig sind. So ist A* laut den bisherigen polizeilichen Erhebungen verdächtig, zumindest weitere rund 15,5 Kilogramm Cannabiskraut, 5,2 Kilogramm Heroin und ein Kilogramm Kokain verkauft zu haben (vgl zB ON 89.2.6). Dies bedeutet, dass sich die noch nicht abgeschlossenen Erhebungen auf denselben Tatvorwurf beziehen wie das Überlassen von Suchtgift an den verdeckten Ermittler am 6. September 2024.
Dementsprechend kommt aber die in der Beschwerde geforderte Trennung des Ermittlungsverfahrens nicht in Betracht, weil eben genau die Tat, deretwegen die Untersuchungshaft fortgesetzt wird, noch nicht abschließend und enderledigungsreif aufgeklärt ist. Im Falle der Trennung des Verfahrens stünde einer weiteren Verfolgung zeitlich vor dem Scheinverkauf erfolgter auf einem einheitlichen Willensentschluss basierender Überlassungen von Suchtgift – nach rechtswirksamer Beendigung des wegen der Tat vom 6. September 2024 geführten Strafverfahrens - das (prozessuale) Verfolgungshindernis des Verbots wiederholter Strafverfolgung (§ 17 Abs 1 StPO) entgegen. Der Kritik des Beschuldigten zuwider ist daher keine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) auszumachen.
Ausgehend von dem als haftbegründend angenommenen massiven Tatvorwurf in Richtung § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG erweist sich eine Überschreitung der Sechsmonatsfrist des § 178 Abs 2 StPO als unvermeidbar. So gestalten sich die Ermittlungen insbesondere deshalb umfangreich und schwierig, weil der Beschuldigte für seine Kommunikation Krypto-Messenger-Dienste verwendete und somit die sichergestellten Daten zu entschlüsseln waren. Nach wie vor ausständig ist die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens und die Auswertung des im Haftraum der Justizanstalt sichergestellten Mobiltelefons des Beschwerdeführers (ON 1.132, ON 115). Diese äußerst umfangreichen Erhebungen dienen entgegen dem Monitum des A* der weiteren – zeitlich mit der Frist nach § 178 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StPO begrenzten - Abklärung des gegen ihn vorliegenden dringenden Tatverdachts im Sinne des Objektivitätsgebots und der Erforschung der materiellen Wahrheit nach § 3 StPO.
Der Ausspruch über die Dauer der Haftfrist gründet sich auf § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer Haftverhandlung vor Ablauf der Frist neuerlich zu entscheiden ist, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3 bis Abs 5 StPO eintritt.
Es ist daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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