OGH 3Ob48/26v

OGH3Ob48/26v29.4.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen N*, geboren * 2017, wohnhaft bei seiner Mutter B*, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Gmunden, *), wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters E*, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 28. Oktober 2025, GZ 2 R 169/25i‑144, mit dem der Rekurs des Vaters gegen Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 24. Juli 2025, GZ 16 Pu 40/23i‑137, teilweise zurückgewiesen und der angefochtene Beschluss im Übrigen bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00048.26V.0429.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

I. Aus Anlass des Revisionsrekurses werden der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des Erstgerichts vom 24. Juli 2025 im Umfang der Entscheidung über den in der Zeit von 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023 gebührenden Unterhalt aufgehoben und das darüber im zweiten Rechtsgang geführte Verfahren für nichtig erklärt.

II. Im Übrigen, also hinsichtlich des ab 1. Jänner 2024 gebührenden Unterhalts, wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

[1] Mit mehrfach modifiziertem Antrag begehrte der Minderjährige, den vom Vater monatlich zu leistenden Unterhaltsbeitrag für die Zeit von 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 mit 580 EUR, von 1. Jänner 2023 bis 30. April 2023 mit 640 EUR und ab 1. Mai 2023 mit 820 EUR festzusetzen.

[2] Im ersten Rechtsgang wurde der Vater mit Teilbeschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 15. November 2023 verpflichtet, seinem Sohn einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 280 EUR für die Zeit von 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022, von 320 EUR von 1. Jänner 2023 bis 30. April 2023 und von 410 EUR ab 1. Mai 2023 (bis 31. Dezember 2023) zu leisten. Im Umfang des Mehrbegehrens verwies das Landesgericht Wels die Pflegschaftssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

[3] Die gegen den Teilbeschluss erhobene Zulassungsvorstellung des Vaters nach § 63 Abs 1 AußStrG wies das Landesgericht Wels mit Beschluss vom 31. Jänner 2024 zurück.

[4] Im zweiten Rechtsgang beantragte der Minderjährige mit Schriftsatz vom 10. September 2024, den Unterhaltsbeitrag des Vaters für die Zeit von 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 mit 280 EUR, von 1. Jänner 2023 bis 30. April 2023 mit 320 EUR, von 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 mit 410 EUR und ab 1. Jänner 2024 mit 430 EUR monatlich, also mit dem Regelbedarf festzusetzen.

[5] Das Erstgericht verpflichtete den Vater mit Endbeschluss vom 24. Juli 2025 neuerlich zu den schon im Teilbeschluss des Landesgerichts Wels für die Zeit von 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2023 festgesetzten Unterhaltsleistungen und erhöhte den ab 1. Jänner 2024 zu leistenden laufenden Unterhaltsbeitrag von 410 EUR auf 430 EUR monatlich.

[6] Dabei ging das Erstgericht davon aus, dass der Vater im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit drei Gastronomiebetriebe führt und Eigentümer von fünf Liegenschaften ist, die alle vermietet oder verpachtet sind. Im Jahr 2022 erzielte der Vater ein Durchschnittseinkommen von insgesamt rund 2.600 EUR und im Jahr 2023 von rund 1.170 EUR monatlich; sein Einkommen im Jahr 2024 war nicht feststellbar. Weiters stellte das Erstgericht fest, dass der Vater im Oktober 2019 aus dem Verkauf einer weiteren Liegenschaft nach Tilgung der auf dieser haftenden Hypotheken 393.491 EUR erwirtschaftet und damit offenbar Kreditschulden bedient hat.

[7] Auf Basis dieser Sachverhaltsgrundlage folgerte das Erstgericht rechtlich, dass der Unterhalt des Minderjährigen nicht aus den laufenden Einkünften des Vaters gedeckt werden könne, weshalb auch der dem Vater im Jahr 2019 zugeflossene Verkaufserlös zu berücksichtigen sei. Teile man den vereinnahmten Betrag auf die Zeit bis zur Volljährigkeit des Antragstellers auf, so erhöhe sich das Einkommen des Vaters um rund 2.050 EUR monatlich, sodass dieser leicht imstande sei, seinem Sohn Unterhalt in Höhe des Regelbedarfs zu leisten. Dass der Vater den Verkaufserlös zur Tilgung von Schulden verwendet habe, ändere daran nichts, weil die Rückzahlung von nicht für den Bedarf des Unterhaltsberechtigten aufgenommenen Krediten keine Abzugspost bilde.

[8] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters, mit dem dieser die Unterhaltsfestsetzung für die Zeit ab 1. Jänner 2023 bekämpfte, hinsichtlich des Zeitraums von 1. Jänner 2023 bis 31. August 2023 zurück. Im Übrigen bestätigte es die Entscheidung des Erstgerichts.

[9] Die im Teilbeschluss des Landesgerichts Wels festgesetzten Beträge stünden als „Mindestunterhalt“ fest und könnten nur im Wege eines Abänderungsantrags herabgesetzt werden. Für die Zeit bis 31. August 2023 als dem für den Teilbeschluss maßgebenden Tatsachenzeitpunkt sei der Rekurs daher unzulässig, weil das Rechtsmittel des Vaters gegen die Rechtskraft des Teilbeschlusses verstoße.

[10] Im Übrigen sei der Rekurs nicht berechtigt. Die bekämpften Feststellungen zu den Zusatzeinnahmen des Vaters aus dem Liegenschaftsverkauf sowie zu fehlenden weiteren Unterhaltspflichten des Vaters übernahm das Rekursgericht nicht. Um seinem Sohn Unterhalt in Höhe des Regelbedarfs von 430 EUR ab 1. Jänner 2024 leisten zu können, hätte der Vater lediglich ein Einkommen erzielen müssen, das jenem des Jahres 2022 zuzüglich der Inflation entspreche. Wenn er ein solches nicht erziele, hätte er als pflichtbewusster Vater eine oder mehrere jener Liegenschaften verkaufen müssen, auf denen er nicht wohne und auch kein Lokal betreibe. Unter dieser Prämisse sei nicht relevant, ob der Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf im Jahr 2019 die Bemessungsgrundlage erhöhe oder noch weitere Unterhaltspflichten bestünden, weil der Vater jedenfalls Unterhalt in Höhe des Regelbedarfs leisten könne.

[11] Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht nachträglich für zulässig.

[12] In seinem dagegen erhobenen Revisionsrekurs begehrt der Vater, ihn für die Zeit von 1. Februar 2023 bis 30. April 2023 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von nur 165 EUR und ab 1. Mai 2023 von nur 190 EUR zu verpflichten.

[13] Der Antragsteller beteiligte sich nicht am Revisionsrekursverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Zu I.

[14] 1. Aus Anlass des zulässigen Revisionsrekurses ist ein den Vorinstanzen unterlaufener Mangel nach § 56 Abs 1 AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen (RS0122081 [T4]; RS0007477).

[15] 2.1. Gemäß § 36 Abs 2 AußStrG kann das Gericht unter anderem über einen Teil der Sache durch Teilbeschluss entscheiden. Derartige Teilbeschlüsse werden wie alle anderen Beschlüsse über die Sache behandelt, können also selbständig angefochten werden und erwachsen in Rechtskraft. Wie Teilurteile dienen auch Teilbeschlüsse der quantitativen Gliederung des Verhandlungsstoffs und entfalten demgemäß auch dieselben Wirkungen wie diese (5 Ob 285/06g; Klicka/Rechberger in Rechberger/Klicka AußStrG3 § 36 Rz 2).

[16] 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt ein Teilurteil im damit erledigten Umfang die Funktion eines Endurteils (vgl 7 Ob 132/18i Pkt 4.1.; 10 Ob 33/15y Pkt 2.3.; 3 Ob 157/02p), ist also nicht anders zu beurteilen, als ein in einem gesonderten Vorverfahren ergangenes Urteil nach einer Teileinklagung. Hinsichtlich des abschließend erledigten Teils entfaltet das Teilurteil somit Rechtskraftwirkung, wohingegen dieses in Ansehung des restlichen Anspruchsteils keine Rechtskraft erzeugt (vgl RS0039155; RS0041266; RS0007143 [T1]). Wird daher im Endurteil neuerlich über den vom Teilurteil erfassten Anspruchsteil abgesprochen, so verstößt dies gegen die Rechtskraft des Teilurteils und bewirkt insoweit die Nichtigkeit des Endurteils (vgl RS0041896; RS0041115 [T4]; WR 762). Im Übrigen entfalten die in einem Teilurteil getroffenen Tatsachenfeststellungen oder die darin ausgesprochenen Rechtsansichten für sich allein keine für das weitere Verfahren bindenden Wirkungen (RS0040956; 9 Ob 39/17a Pkt 3.1.).

[17] 2.3. Diese Grundsätze gelten auch im Außerstreitverfahren, weil auch dort ergangenen Entscheidungen materielle Rechtskraft zukommt (RS0007171), die eine neuerliche Entscheidung über das idente Rechtsschutzbegehren ausschließt (RS0007477 [T3]; 5 Ob 135/19t Pkt I.1.1.). Eine solche könnte nur im hier nicht vorliegenden Fall einer nachträglichen Tatbestandsänderung ergehen (vgl RS0007140; RS0007201; zum Unterhalts-verfahren: 10 Ob 9/24g [Rz 10] mwN).

[18] 2.4. Die Möglichkeit, einen Verstoß gegen die Rechtskraft amtswegig aufzugreifen, endet allerdings mit der Rechtskraft der Folgeentscheidung (vgl RS0007477 [T2]). Ab diesem Zeitpunkt kann die Rechtskraft einer Vorentscheidung nur mehr im Wege der Wiederaufnahmeklage (Brenn in Höllwerth/Ziehensack ZPO2 § 411 Rz 3; RS0023616 [T4]) bzw eines Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 5 AußStrG (vgl G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 73 Rz 9) wahrgenommen werden.

[19] 2.5. Im Anlassfall trat mit der Zurückweisung der Zulassungsvorstellung des Vaters nach § 63 Abs 1 AußStrG die Rechtskraft des Teilbeschlusses des Landesgerichts Wels (als Rekursgericht im ersten Rechtsgang) ein. Diese erfasste den damit erledigten Anspruchsteil (vgl RS0007143; 3 Ob 75/25p [Rz 11]), sodass der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die im Teilbeschluss festgesetzten Unterhaltsbeiträge das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstand. Im Endbeschluss war daher nur noch über das darüber hinausgehende Mehrbegehren zu entscheiden. Da der Schriftsatz vom 10. September 2024 lediglich dahin verstanden werden kann, dass nur mehr eine Erhöhung des Unterhalts ab 1. Jänner 2024, ansonsten aber kein über die schon mit Teilbeschluss des Landesgerichts Wels zuerkannten Beträge hinausgehender Unterhalt mehr begehrt wird, beschränkte sich das Verfahren im zweiten Rechtsgang auf einen zusätzlichen Unterhaltsbeitrag von 20 EUR (430 EUR anstatt 410 EUR) monatlich ab 1. Jänner 2024.

[20] Anders als in der der Entscheidung zu 3 Ob 188/10h zugrunde liegenden Sonderkonstellation (vgl Posani, EvBl 2011/102) führt die neuerliche Entscheidung über den bereits rechtskräftig zuerkannten Unterhalt daher nicht nur zur Unzulässigkeit des Rekurses des Vaters, sondern bewirkt im Umfang des Rechtskraftverstoßes die „Nichtigkeit“ der Entscheidungen der Vorinstanzen samt des sich darauf beziehenden Verfahrens ab Rechtskraft des Teilbeschlusses des Landesgerichts Wels (als Rekursgericht im ersten Rechtsgang).

[21] Da der Vater die Endentscheidung des Erstgerichts allerdings nur für die Zeit ab 1. Jänner 2023 bekämpft hat und die Entscheidung des Rekursgerichts hinsichtlich des Monats Jänner 2023 unangefochten lässt, ist die Endentscheidung für die Zeit von 1. Jänner 2022 bis 31. Jänner 2023 seinerseits in Rechtskraft erwachsen.

[22] 3. Aus Anlass des Revisionsrekurses waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen hinsichtlich des Zeitraums von 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023 aufzuheben und das sich darauf beziehende Verfahren ab Rechtskraft des Teilbeschlusses für nichtig zu erklären (§ 56 Abs 1 AußStrG).

Zu II.

[23] Im Übrigen ist der Revisionsrekurs des Vaters nicht berechtigt.

[24] 1. Zum verbliebenen Anspruchsteil hält der Vater der Ansicht des Rekursgerichts inhaltlich nur entgegen, dass ein Vermögensstamm bloß dann bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sei, wenn auch der Unterhaltspflichtige seinen Lebensunterhalt daraus decke, und der Regelbedarf kein Maßstab dafür sei, ob und wieweit dem Unterhaltspflichtigen die Veräußerung von Liegenschaften zugemutet werden könne.

[25] Damit wird keine rechtliche Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufgezeigt.

[26] 2.1. Grundsätzlich ist der Vermögensstamm, wozu auch der Erlös aus der Veräußerung von Liegenschaften zählt (RS0113786 [T3]; 7 Ob 84/22m [Rz 33]), bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen (RS0113786; 2 Ob 20/23i [Rz 18]; 5 Ob 206/20k [Rz 12]). Allerdings müssen die Eltern zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht im Rahmen des Zumutbaren ihr Vermögen ausnahmsweise dann angreifen, wenn entweder die Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können (RS0047494; RS0113786 [T3]) oder der Unterhaltspflichtige selbst die Substanz seines Vermögens heranzieht, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken und den verwendeten Beträgen im Ergebnis (zusätzliche) Einkommensfunktion für zuordenbare Perioden zukommt (RS0117850; RS0122836 [T3, T4]). Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt klargestellt hat, handelt es sich dabei um alternative Ausnahmefälle (3 Ob 156/23x [Rz 8]; 8 Ob 33/20s Pkt 2.1).

[27] Hier hat das Rekursgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Ausnahme angenommen. Warum darin ein Rechtsirrtum gelegen sein soll, wird vom Vater nicht aufgezeigt.

[28] 2.2. Ob es zumutbar ist, zur Deckung des Unterhalts auch den Stamm des Vermögens heranzuziehen, ist danach zu beurteilen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der Lage des Unterhaltspflichtigen handeln würde (3 Ob 156/23x [Rz 9]; 6 Ob 106/11y; vgl RS0047590 [T4]).

[29] Gegen die Beurteilung des Rekursgerichts, dass es dem Vater im Rahmen der Anspannung (vgl RS0047494 [T3]) zumutbar sei, eine von mehreren Liegenschaften zu veräußern, die er weder für die Befriedigung seines Wohnbedürfnisses noch für die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt, bestehen im Anlassfall keine Bedenken.

[30] 3. Soweit der Vater auf dem Standpunkt beharrt, dass er aus dem Liegenschaftsverkauf im Jahr 2019 kein „Zusatzeinkommen“ erziele, ignoriert er die Entscheidung des Rekursgerichts, die nicht darauf beruht.

[31] 4. Der Einwand des Vaters, die Vorinstanzen hätten eine weitere Unterhaltspflicht berücksichtigen müssen, orientiert sich ebenfalls nicht an der Beurteilung des Rekursgerichts. Dieses hat eine weitere Unterhaltspflicht nicht verneint, sondern darauf hingewiesen, dass der Vater selbst bei Bestehen einer solchen Pflicht in der Lage sei, Unterhalt in Höhe des Regelbedarfs zu leisten.

[32] 5. Hinsichtlich des Unterhaltsbegehrens ab 1. Jänner 2024 ist dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte