European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0220NS00001.26F.0407.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, zu AZ KA 25‑41 Disziplinaranzeige erstattet.
[2] Hierauf beantragte der Kammeranwalt gemäß § 22 Abs 3 DSt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs.
[3] Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Antrag vor, die Durchführung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer zu delegieren, weil * Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer für * ist.
[4] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Organ der Rechtsanwaltskammer für * richtet, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat indiziert (RIS‑Justiz RS0055477).
[5] Die Sache war daher dem Disziplinarrat der (benachbarten) Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu übertragen.
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