European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00027.26Y.0326.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die erstklagende Partei ist schuldig, derbeklagten Partei die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen die Schadenersatzklage der Erstklägerin aufgrund des tödlichen Unfalls ihres Sohnes ab, weil dem Beklagten in der Errichtung eines Holzstoßes auf seinem Grundstück keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf eine Sichtbehinderung des Verunfallten anzulasten sei, weil es sich bei der Sichtbehinderung um eine leicht erkennbare Gefahr gehandelt habe.
[2] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision – nachträglich – zu, weil allenfalls auch andere Umstände für die Beurteilung einer Verkehrssicherungspflicht maßgebend sein könnten.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[4] 1. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726). Sie können auch ganz entfallen, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht – also ohne genauere Betrachtung – erkennbar war (RS0114360). Der Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0110202). Entscheidungen über Verkehrssicherungspflichten sind daher nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlief, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf (RS0110202 [T14]).
[5] 2. Das ist hier unabhängig davon nicht der Fall, ob man Maßnahmen auf eigenem Grund, die zu einer Sichtbehinderung in Bezug auf eine Kreuzung öffentlicher Straßen führen, im gegebenen Zusammenhang überhaupt als Gefahrenquelle im Sinn der Rechtsprechung zu allgemeinen Verkehrssicherungspflichten qualifizieren kann.
[6] Trotz des auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen – weithin sichtbaren – Holzstoßes bestand in der Annäherungsrichtung des Verunfallten etwa 4 bis 5 m vor der Kreuzung durchgehende Sicht auf die bevorrangte Straße. Ein sich annähernder Lenker – dem der Vorrang eines vom Holzstoß allenfalls verdeckten Fahrzeugs bewusst sein musste (anders als in 2 Ob 212/13k, wo die Gefahr gerade durch das Verdecken eines Vorrangzeichens entstand) – hätte seine Vorrangverletzung und damit den Unfall durch eine langsamere Annäherung leicht vermeiden können. Auf dieser Grundlage haben die Vorinstanzen eine haftungsbegründende Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in nicht korrekturbedürftiger Weise verneint.
[7] 3. Ausgehend von der Feststellung, wonach der Beklagte die gemäß § 18 Oö Straßengesetz 1991 erforderliche und zum Unfallzeitpunkt fehlende Bewilligung seines Holzstoßes, die ihm im Jahr nach dem Unfall erteilt wurde, bei entsprechender Antragstellung auch vor dem Unfall erhalten hätte, sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Beklagten eingetreten wäre und er daher auch nicht wegen Verletzung eines Schutzgesetzes haftet. Die Beweisrüge zu dieser Feststellung hat das Berufungsgericht mangelfrei erledigt (RS0043150).
[8] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.
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