OGH 1Ob188/25s

OGH1Ob188/25s10.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin L* GmbH *, vertreten durch die Beurle Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, gegen die Antragsgegner 1. F*, vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere, Rechtsanwälte in Linz, 2. O*verein, *, vertreten durch Mag. Rupert Wagner, MSc, Rechtsanwalt in Linz, und 3. S*, vertreten durch die Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Festsetzung einer Entschädigung nach § 15 Abs 1 iVm § 117 WRG 1959, über die Revisionsrekurse sämtlicher Antragsgegner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 18. September 2025, GZ 1 R 77/25m-45, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 15. Mai 2025, GZ 4 Nc 2/23g-34, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00188.25S.0310.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Den Revisionsrekursen wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Entscheidungen, die im Übrigen bestätigt werden bzw unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, werden dahin abgeändert, dass Pkt 3. des erstinstanzlichen Beschlusses wie folgt lautet:

3. Die Antragstellerin ist schuldig, den Antragsgegnern für den Zeitraum vo m 1.1.2016 bis 31.12.2040 jährlich 4.002,70 EUR wertgesichert (Verbraucherpreisindex 2020, Basismonat Juni 2023) zu zahlen.

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Erstantragsgegner, dem Zweitantragsgegner und der Drittantragsgegnerin die jeweils mit 1.835,61 EUR (darin 305,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die Antragsgegner sind Fischereiberechtigte des *rechts *.

[2] Der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 1. 4. 1997 die schifffahrts- und wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer privaten festen Schifffahrtsanlage in einem Hafen an der Donau unter im Bescheid im Einzelnen angeführten Bedingungen und Auflagen befristet bis 31. 12. 2015 erteilt. In der Bescheidbegründung wurde festgehalten, dass die Betreiberin der Anlage den (damaligen) Fischereiberechtigten einvernehmlich „für das gesamte Fischereirecht einen Dauerentschädigungsbetrag von S 1.500“ leisten wird.

[3] Am 24. 11. 2015 beantragte die Antragstellerin neuerlich die wasserrechtliche Genehmigung der bereits errichteten und bestehenden Schifffahrtsanlage.

[4] Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 30. 6. 2023 wurde ihr schließlich die wasserrechtliche Bewilligung für die bereits bestehende Schiffsbeladeanlage für Düngemittel-Losegut „bei Einhaltung“ im Bescheid im Einzelnen angeführter „Nebenstimmungen“ bis 31. 12. 2040 neu erteilt. Gleichzeitig setzte die Wasserrechtsbehörde die den Fischereiberechtigten „für die Beeinträchtigung der fischereilichen Verhältnisse aufgrund der … genehmigten Anlage“ gebührende Entschädigung für die Dauer der Bewilligung mit einem rückwirkend ab 1. 1. 2016 jährlich zu zahlenden, indexgebundenen Betrag von 4.911,93 EUR fest.

[5] Die Antragstellerin begehrte die gerichtliche Entscheidung gemäß § 117 Abs 4 WRG 1959. Den Fischereiberechtigten gebühre gar keine Entschädigung, jedenfalls sei die bescheidmäßig festgesetzte Entschädigung überhöht.

[6] Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Interesse, setzte das Erstgericht die von der Antragstellerin an die Antragsgegner für die vermögensrechtlichen Nachteile durch den Bestand und die Nutzung der wasserrechtlich bewilligten Schiffsbeladeanlage am näher beschriebenen Standort zu gleichen Teilen zu leistende Entschädigung mit jährlich 4.002,70 EUR wertgesichert für die Dauer der Bewilligung (bis 31. 12. 2040) fest (Pkt 2.) und verpflichtete die Antragstellerin, den Antragsgegnern für den Zeitraum vom 5. 8. 2023 bis 31. 12. 2040 jährlich 4.002,70 EUR (für den Zeitraum 5. 8. 2023 bis 31. 12. 2023 anteilig) wertgesichert zu zahlen (Pkt 3.). Pkt 4. enthält die Zahlungsmodalitäten der jährlichen Entschädigungsbeträge.

[7] Eine Entschädigung vor Rechtskraft des gegenständlichen Bewilligungsbescheids schon ab dem 1. 1. 2016 komme nicht in Betracht, weil es der Behörde mangels gesetzlicher Ermächtigung verwehrt sei, eine Bewilligung unter Berücksichtigung einer angemessenen Entschädigung rückwirkend zu erteilen. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich ein Entschädigungsbetrag von 4.002,70 EUR pro Jahr.

[8] Das Rekursgericht gab den Rekursen der Antragsgegner nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

[9] Als Entschädigung im Sinn des WRG 1959 gelte nur die Abgeltung jener vermögensrechtlichen Nachteile, die nach fachmännischer Voraussicht durch eine beabsichtigte Wassernutzung an einem wasserrechtlich geschützten Recht in Zukunft eintreten würden. Dementsprechend unterscheide das WRG 1959 zwischen (von der Wasserrechtsbehörde zu beurteilenden) Entschädigungsansprüchen und (von den Gerichten zu beurteilendem) Schadenersatz. Für Schadenersatzansprüche nach § 26 WRG 1959, also die Vergütung für Schäden, die als Folge einer bereits bewilligten Maßnahme eingetreten seien oder einzutreten beginnen würden, gleichgültig, ob die Schadensauslösung befugt oder unbefugt, mit oder ohne behördliche Erlaubnis erfolge, sei ausschließlich das Gericht zuständig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die „Zensur“ (gemeint: Zäsur) zwischen Entschädigung und Schadenersatz sei nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung der Ablauf der Rechtsmittelfrist des Enteignungsbescheids, also dessen Rechtskraft. Das Erstgericht habe daher zutreffend für die Zeit vor der Rechtskraft des gegenständlichen Bescheids, also für den Zeitraum vom 1. 1. 2016 bis 4. 8. 2023 eine Entschädigungszahlung „abgewiesen“ (richtig: nicht zuerkannt). Ersatzansprüche für in diesem Zeitraum eingetretene Schäden wären nach § 26 Abs 6 WRG 1959 im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen gewesen, auch wenn ein solcher Schaden nicht unter § 26 WRG 1959 subsumierbar sein sollte.

[10] Soweit die Antragsgegner in ihren Rekursen unterstellten, dass im Zuge der Nutzung des Bauwerks auch solche Schiffe bzw Bargen außerhalb der Verladestation zu berücksichtigen seien, die sich dort in Warteposition befänden, entfernten sie sich vom festgestellten Sachverhalt, wonach nicht feststehe, ob Schiffe oder Bargen, die der gegenständlichen Anlage und Nutzung zuzuordnen seien, sich länger als für das Einfahren von der Donau zur Beladeanlage, Verladen und Ausfahren auf die Donau im gegenständlichen Hafenbecken aufhielten. Die Rechtsrüge sei insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt und unbeachtlich.

[11] Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG sei zulässig, weil – soweit ersichtlich – keine höchstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage vorliege, ob für den Zeitraum zwischen Ablauf einer wasserrechtlichen Bewilligung „infolge verspäteter Beantragung einer Wiederverleihung“ und nachfolgender neuerlicher Bewilligung mit der erneuten Bewilligung rückwirkend eine Entschädigung zuerkannt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

[12] Die von der Antragstellerin beantworteten Revisionsrekurse der Antragsgegner sind zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und teilweise berechtigt.

[13] 1. Nach § 15 Abs 1 WRG 1959 können Fischereiberechtigte anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117 WRG 1959). Dabei ist die Behörde (wie im Fall des § 117 Abs 4 WRG 1959 das Gericht) zur Festsetzung wiederkehrender Zahlungen ermächtigt, sofern dies einer angemessenen Entschädigung entspricht (1 Ob 57/15m Pkt 4.). Auch wiederkehrende Leistungen (§ 117 Abs 1 dritter Satz WRG 1959) sind nur in bestimmter Höhe, nicht aber in einem zeitlich nicht fixierten und daher auch der Höhe nach unbestimmten Gesamtbetrag festzusetzen (RS0082260).

[14] Über einen Antrag auf Entschädigung gemäß § 15 Abs 1 WRG 1959 ist nach vorhergehender Entscheidung durch die Wasserrechtsbehörde im Rahmen der sukzessiven Kompetenz vom Gericht im Außerstreitverfahren zu entscheiden (§ 117 Abs 1 iVm Abs 4 und Abs 6 WRG 1959 sowie § 24 Abs 1 EisbEG). Demgegenüber ist über einen Ersatzanspruch nach § 26 WRG 1959, dessen erster Absatz ohne eigenen normativen Gehalt nur auf die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB verweist (1 Ob 48/87), im streitigen Verfahren zu erkennen (§ 26 Abs 6 WRG 1959). Die verschuldensunabhängige Schadenshaftung des Wasserberechtigten nach § 26 Abs 2 WRG 1959 setzt voraus, dass der Schaden durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage an einem der in dieser Bestimmung genannten Schutzgüter eingetreten ist; weiters besteht eine Haftung nur dann, wenn die Behörde mit dem Schadenseintritt bei der Bewilligung nicht oder nur in einem geringeren Umfang gerechnet hat (1 Ob 66/19s Pkt 2. mwN). Über vorausschaubare vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage entstehen, entscheiden somit die Wasserrechtsbehörden, über nicht vorausgesehene Nachteile dieser Art dagegen die Gerichte (1 Ob 243/04y).

[15] 2. Bereits das Erstgericht hat erkannt, dass die für die Schifffahrtsanlage der Antragstellerin nach § 38 Abs 1 WRG 1959 erteilte Bewilligung kein Wasserbenutzungsrecht ist. Daher sind auf diese Bewilligung weder die Erlöschensbestimmungen der §§ 27 bis 29 WRG 1959 (VwGH 97/07/0177; 2003/07/0103) noch die sich – explizit (nur) auf die Wiederverleihung eines (bereits ausgeübten) Wasserbenutzungsrechts beziehende – Bestimmung des § 21 Abs 3 WRG 1959 anwendbar (B. Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993] § 21 Rz 1 und 8; Weiß in Kerschner, WRG [2022] zu § 38 Rz 8 und 22).

[16] Damit stellt sich die vom Rekursgericht im Zulassungsausspruch aufgeworfene Frage, ob für den Zeitraum zwischen Ablauf einer wasserrechtlichen Bewilligung „infolge verspäteter Beantragung einer Wiederverleihung“ und nachfolgender neuerlicher Bewilligung mit der erneuten Bewilligung rückwirkend eine Entschädigung zuerkannt werden könne, in dieser Form nicht. Auch das vom Rekursgericht zitierte Erkenntnis des VwGH zu Ra 2015/07/0080, wonach der Fischereiberechtigte für einen im Zeitraum nach dem fiktiven Erlöschen der Bewilligung bis zur Wiederverleihung der Bewilligung nach § 21 Abs 3 WRG 1959 entstehenden Schaden auf der Rechtsgrundlage des § 26 Abs 2 WRG 1959 zu entschädigen wäre, zumal bei Erteilung der Bewilligung nicht damit gerechnet habe werden können, dass über den (fristgerecht gestellten) Wiederverleihungsantrag nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden werde, ist nicht einschlägig. Dort war die Situation zu beurteilen, in der ein Fischereiberechtigter während der Dauer des Wiederverleihungsverfahrens durch den konsensgemäßen Weiterbetrieb einer nun nicht mehr dem Stand der Technik entsprechenden Anlage auf Basis des ursprünglichen Bescheids einen Schaden erlitten haben soll.

[17] 3. Richtig ist der Hinweis des Erstgerichts, dass der VwGH zu 95/07/0027 im Hinblick darauf, dass nach § 38 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 die Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle auch zeitlich befristet erteilt werden kann, ausgeführt hat, dass mit dem Ablauf des Befristungszeitraums die Bewilligung endet, ab diesem Zeitpunkt die Anlage des Beschwerdeführers konsenslos wird und daher zu beseitigen ist, sofern nicht eine neue Bewilligung erwirkt wird.

[18] Das Erstgericht war nun der Ansicht, es wäre der Behörde mangels einer gesetzlichen Ermächtigung im WRG 1959 verwehrt, eine Bewilligung unter der Berücksichtigung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs 1 WRG 1959 rückwirkend zu erteilen. Sämtliche von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Beschlüsse des VwGH betreffen Fragen des (fehlenden) Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers. Der VwGH verneint regelmäßig ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, wenn es für dessen Rechtsstellung keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Das betrifft Fälle, in denen sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheids nicht ändern würde, weil es der belangten Behörde selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheids verwehrt wäre, dem Beschwerdeführer die angestrebte (verwaltungsbehördliche) Bewilligung mangels gesetzlicher Ermächtigung rückwirkend zu erteilen (VwGH 89/03/0200; 92/18/0013; 2006/05/0156). Im Beschluss zu 2009/07/0199 knüpfte der VwGH an diese Rechtsprechung an: Fraglich war dort die Parteistellung der Fischereiberechtigten im Verfahren über einen einmaligen – von Amts wegen im öffentlichen Interesse – erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959. Der VwGH hielt fest, dass die einmalig vorgeschriebenen Maßnahmen vom Auftragsadressat vor Erlassung des angefochtenen Bescheids durchgeführt worden seien. Vor diesem Hintergrund führte er weiters aus, dass es der Erstbehörde auch bei Behebung ihres Bescheids „mangels gesetzlicher Ermächtigung im WRG 1959 verwehrt wäre, eine Bewilligung unter Berücksichtigung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs 1 WRG 1959 – die Frage, ob dem Grunde nach eine Entschädigung gebührt, ist dem Bewilligungsbescheid vorbehalten (vgl das Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zlen. 2003/07/0105 und 0106) – rückwirkend zu erteilen“. Im Übrigen verwies er darauf, dass das WRG 1959 keinerlei Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden zur Entscheidung über den Ersatz von Schäden begründet, die den Beschwerdeführern als Fischereiberechtigte aus der Erfüllung eines der mitbeteiligten Partei von Amts wegen erteilten wasserpolizeilichen Auftrags im öffentlichen Interesse nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 entstanden sind. Damit steht in Einklang, dass § 15 WRG 1959 auf Bewilligungs- und Wiederverleihungsverfahren Anwendung findet, nicht aber auf Verfahren nach § 138 WRG 1959 (Müller in Müller/N. Raschauer, WRG 1959 [2025] § 15 Rz 5 mwN). Anlässlich der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrags nach § 138 WRG 1959 stand der Behörde daher die Entscheidung über den Ersatz allfälliger Schäden der Fischereiberechtigten – anders als im Fall einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 WRG 1959 – gar nicht zu.

[19] Der zuletzt genannte Beschluss des VwGH ist daher ebenfalls nicht einschlägig für die hier zu beurteilende Frage, ob anlässlich einer neuen wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 WRG 1959 „rückwirkend“ für den Zeitraum des anhängigen Verwaltungsverfahrens eine Entschädigung nach § 15 Abs 1 WRG 1959 gewährt werden darf.

[20] 4. Nach dem seit der WRG-Novelle 1990, BGBl 1990/252, geltenden Wortlaut des § 15 Abs 1 WRG 1959 hat die Behörde und im Fall des § 117 Abs 4 WRG 1959 das Gericht anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für Fischwässer eine angemessene Entschädigung für sämtliche aus diesem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtliche Nachteile der Fischereiberechtigten festzusetzen.

[21] Die Stammfassung des § 15 Abs 1 WRG 1959, BGBl 1959/215, lautete noch:

Fischereiberechtigte können gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.

[22] Mit der Novellierung sollte die Rechtsstellung der Fischereiberechtigten „entscheidend verbessert“ werden. Insbesondere sollte ihnen ermöglicht werden, „im Wasserrechtsverfahren bereits alle vermögensrechtlichen Nachteile geltend“ zu machen (ErläutRV 1152 BlgNR XVII. GP  24).

[23] Der nunmehrige – weite – Gesetzestext steht der Berücksichtigung von vermögensrechtlichen Nachteilen der Fischereiberechtigten nicht entgegen, die durch den Weiterbetrieb einer bereits bestehenden Anlage über den Ablauf des ursprünglichen Befristungszeitraums hinaus bis zum Zeitpunkt der neuerlichen Bewilligung eingetreten sind. Vielmehr erlaubt der Begriff „Vorhaben“ vor allem in Anbetracht der Zielrichtung der Novellierung, darunter auch die Weiterbenutzung einer bereits vorhandenen – ehedem bewilligten – Anlage bis zu ihrer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung während des anhängigen Bewilligungsverfahrens zu subsumieren. Ihrer Natur nach handelt es sich bei der nach § 15 Abs 1 WRG 1959 anlässlich der wasserrechtlichen Bewilligung ermittelten Entschädigung – auch wenn sie sich, wie hier, aus wiederkehrenden Leistungen zusammensetzt – um eine Gesamtentschädigung für alle aus dem „Vorhaben“ resultierenden nachteiligen Wirkungen, mit denen die Wasserrechtsbehörde bei der Bewilligung „gerechnet“ hat (vgl RS0082464). Dazu zählen nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheids im konkreten Fall „sämtliche vermögensrechtlichen Nachteile des Fischereiberechtigten durch den Bestand sowie den Betrieb der gegenständlichen Anlageteile für die Bewilligungsdauer“, und zwar, „da die Anlage seit 1.1.2016 weiter benutzt wurde“, nahtlos anschließend an den Ablauf der Vorgängerbewilligung.

[24] Für eine Einbeziehung der zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheids bereits in der Vergangenheit liegender und nicht bloß zukünftiger Beeinträchtigungen in die angemessene Entschädigungssumme gemäß § 15 Abs 1 WRG 1959 spricht auch, dass die Fischereiberechtigten widrigenfalls schlechter gestellt wären, je länger das Verwaltungsverfahren und damit der nach Ablauf der ursprünglich erteilten Bewilligung konsenslose Weiterbetrieb dauerte. Hervorzuheben ist, dass die Wasserrechtsbehörde hier keinen Anlass gesehen hat, der Antragstellerin, die noch vor Ablauf des Befristungszeitraums des „Vorgängerbescheids“ um eine neue wasserrechtliche Bewilligung angesucht hat, während des anhängigen Bewilligungsverfahrens den Weiterbetrieb zu untersagen oder einen Beseitigungsauftrag zu erteilen. Ob und welche zivilrechtlichen Ansprüche die Fischereiberechtigten in dieser speziellen Konstellation (gehabt) hätten, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung fraglich, wonach durch eine nachträgliche Genehmigung einer Wasseranlage nach § 121 Abs 1 WRG 1959 durch die Wasserrechtsbehörde die Rechtswidrigkeit der bisherigen konsenslosen Wassernutzung rückwirkend beseitigt wird (RS0082407). In der Entscheidung 1 Ob 39/81 hat der Oberste Gerichtshof in den Raum gestellt, dass eventuell eine Verschuldenshaftung (nach § 26 Abs 1 WRG 1959) entfallen könnte, wenn mit dem zum Zeitpunkt des Schadeneintritts (dort Fischsterben) nicht genehmigten Betrieb keine anderen Gefahren verbunden waren als jene, die von der in der Folge wasserbehördlich genehmigten Betriebsanlage ausgingen. Die Fischereiberechtigten im vorliegenden Fall auf allfällige Amtshaftungsansprüche wegen eines überlangen Verwaltungsverfahrens zu verweisen, würde die zeitweilig konsenslose Betreiberin der Anlage ungerechtfertigt gegenüber einer Betreiberin entlasten, die zeitgerecht wieder über eine Neubewilligung verfügt. Dies kann der Bestimmung des § 15 Abs 1 WRG 1959 nicht unterstellt werden.

[25] Die Revisionsrekurswerber machen daher zutreffend geltend, dass in dieser besonderen Fallkonstellation eine Entschädigungspflicht für die Nutzung der Anlage (auch) während des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach Ablauf der vorangegangenen befristeten wasserrechtlichen Bewilligung besteht. Ihnen ist im Ergebnis daher eine Entschädigung unter Berücksichtigung der mit dem Bestand und dem Betrieb der Anlage verbundenen Beeinträchtigung der fischereilichen Verhältnisse bereits seit 1. 1. 2016 zuzusprechen.

[26] 5. Die Einwände der Antragsgegner gegen die vermeintlich zu geringe Höhe der von den Vorinstanzen festgesetzten Entschädigung von 4.002,70 EUR pro Jahr überzeugen demgegenüber nicht: Entgegen ihrer Meinung wurde der Umstand, dass zur Anlage der Antragstellerin Schiffe oder Bargen zu- und abfahren, sehr wohl berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurden lediglich Schiffe oder Bargen in Warteposition, weil das Erstgericht nicht feststellen konnte, ob Schiffe oder Bargen, die der gegenständlichen Anlage und deren Nutzung zuzuordnen sind, sich länger als für das Einfahren von der Donau zur Beladeanlage, Verladen und Ausfahren auf der Donau im gegenständlichen Hafenbecken aufhalten.

[27] 6. Den Revisionsrekursen ist daher teilweise Folge zu geben, weil die Vorinstanzen bei Bemessung der Entschädigung zu Unrecht die vermögensrechtlichen Nachteile der Fischereiberechtigten vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheids außer Acht gelassen haben.

[28] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 117 Abs 6 zweiter Satz WRG 1959 iVm § 44 EisbEG.

[29] Den Antragsgegnern gebühren (auch im Rechtsmittelverfahren) volle Kosten auf Basis des ersiegten und/oder abgewehrten Betrags (Obermaier, Kostenhandbuch4 [2024] Rz 4.170). Alle drei Antragsgegner haben ihre Kosten (nur) auf einer Bemessungsgrundlage von 10.000 EUR verzeichnet. Der erstinstanzliche Kostenzuspruch bleibt unverändert aufrecht. Auch im Rechtsmittelverfahren haben die Antragsgegner mit einem darüber hinausgehenden Betrag obsiegt (Zuspruch von 4.002,70 EUR pro Jahr für die Zeit vom 1. 1. 2016 bis 4. 8. 2023), weshalb der Kostenentscheidung grundsätzlich die verzeichneten Kosten zugrunde gelegt werden können. Diese sind aber teilweise zu kürzen: Ein Rechtsmittel ist kein verfahrenseinleitender Schriftsatz im Sinn des § 23a RATG, sodass dafür nur eine Erhöhung der Entlohnung von 2,60 EUR zusteht. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt nach § 15 RATG, wenn ein Rechtsanwalt in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Das ist beim Vertreter des Erstantragsgegners nicht der Fall. Die Antragstellerin wendet überdies zu Recht ein, dass der dreifache Einheitssatz nach § 23 Abs 9 RATG nur für die Berufung und die Berufungsbeantwortung im Berufungsverfahren, nicht aber im Rekursverfahren zuzusprechen ist. Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung dem von einem Fischereiberechtigten angestrengten (außerstreitigen) Verfahren über Art und Umfang des Fischereirechts alle Fischereiberechtigten beizuziehen sind und die Entscheidung nur allen gegenüber einheitlich rechtskräftig werden kann (§ 43 Abs 2 AußStrG; 1 Ob 117/10b Pkt 5.). Daraus folgt entgegen der Ansicht der Antragstellerin jedoch nicht, dass die jeweils – wie hier – durch einen eigenen Rechtsanwalt vertretenen Fischereiberechtigten in einem Verfahren über die Festsetzung einer Entschädigung nach § 117 WRG 1959 nicht jeweils ein eigenes Rechtsmittel erheben dürften. Vielmehr müssen sie jeweils ein Rechtsmittel erheben, um den Eintritt einer allfälligen Teilrechtskraft hintanzuhalten (vgl RS0053339; zur Enteigungsentschädigung: 1 Ob 101/25x Rz 30). Damit sind die Rechtsmittelschriftsätze aber zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und zu honorieren, auch wenn sie wortident sind.

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