European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00023.26X.0225.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Beklagte bietet Leistungen von internationalen Geldtransfers an. Im Verfahren ist strittig, ob und in welchem Umfang er Geldtransfers für den Kläger durchgeführt hat sowie ob und welche Beträge er ihm diesbezüglich schuldet.
[2] Der Kläger begehrt die Zahlung von 68.300 EUR sA und den Beklagten zu verpflichten, ihm über sämtliche für ihn durchgeführte Geldtransfers Rechnung zu legen.
[3] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt.
[4] Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wurde. Durch die Verwendung des sogenannten „Hawala“‑Systems würden die Mechanismen des ZaDiG und des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes zur Bekämpfung von Geldwäsche unterlaufen. Ob das Rechtsgeschäft deshalb wegen Verstoßes gegen diese Schutzbestimmungen gemäß § 879 ABGB nichtig sei, müsse aber nicht abschließend beurteilt werden. Abgesehen von einer Transaktion im Wert von 25.000 EUR, die der Kläger nach seinen eigenen Prozessbehauptungen zur Gänze erhalten habe, sei ihm nämlich der Nachweis nicht gelungen, dem Beklagten weitere Geldbeträge zur Überweisung nach Österreich übergeben zu haben. Eine Pflichtverletzung des Beklagten hinsichtlich weiterer Transaktionen stehe daher nicht fest. Ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf Ausstellung dieser Belege komme ihm nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
[5] In seiner außerordentlichen Revision vertritt der Kläger die Auffassung, das Berufungsgericht habe die zivilrechtliche Einordnung des „Hawala“-Systems verkannt, das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis zu Unrecht als gemäß § 879 ABGB nichtig beurteilt und die Parteien mit dieser Rechtsansicht zur Nichtigkeit des Vertrags überrascht.
[6] 1. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO kann nur dann vorliegen, wenn die Entscheidung gerade von deren Lösung abhängt. Die maßgebende Rechtsfrage muss daher präjudiziell sein (RS0088931 [T2]). Stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere Begründungen und bekämpft die Revision nur eine (Hilfs-)Begründung, so mangelt es an der Präjudizialität dieser Rechtsfrage. Die Revision vermag daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darzustellen, wenn sie eine von mehreren Begründungen des Berufungsgerichts, die selbständig tragfähig ist, unbekämpft lässt (RS0118709 [insb T3, T7]).
[7] 2. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das in Rede stehende Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen die geldwäscherechtlichen Schutzbestimmungen gemäß § 879 ABGB nichtig sei, ausdrücklich offengelassen. Die fehlende Berechtigung des Zahlungsbegehrens leitete es vielmehr aus anderen Erwägungen ab. Auch die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens wurde zwar unter anderem mit einem Unterlaufen dieser Schutzbestimmungen begründet, jedoch zusätzlich und davon unabhängig auf die selbständig tragfähige, näher ausgeführte Begründung gestützt, dem Kläger fehle es an einem vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung von Belegen über die Transaktionen. Die außerordentliche Revision richtet sich ausschließlich gegen die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Nichtigkeit nach § 879 ABGB, setzt sich jedoch mit der weiteren, selbständig tragenden Begründung nicht auseinander. Schon aus diesem Grund gelingt es dem Kläger nicht, eine für die Entscheidung präjudizielle erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen (RS0118709). Die in der Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfragen haben damit nur theoretische Bedeutung und es erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit diesen, weshalb auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit nicht vorliegt.
[8] 3. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
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