OGH 4Ob138/25k

OGH4Ob138/25k28.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in den verbundenen Rechtssachen der (im führenden Verfahren) klagenden (und im verbundenen Verfahren beklagten) Partei *, vertreten durch Mag. Vanco Apostolovski, LL.M., Rechtsanwalt in Graz, gegen die (im führenden Verfahren) beklagte (und im verbundenen Verfahren klagende) Partei *, vertreten durch Mag. Klaus Mayer, Rechtsanwalt in Premstätten, wegen Unterhalt, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 10. Juli 2025, GZ 2 R 135/25z‑103.1, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 4. April 2025, GZ 264 C 10/23b-96 (führendes Verfahren; verbunden mit AZ 264 C 10/24d), teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00138.25K.0128.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.261,40 EUR (darin enthalten 376,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 11. April 2014 gemäß § 55 EheG aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden. Dieser war zuletzt aufgrund eines Vergleichs vom 15. 12. 2017 ab 1. 1. 2018 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 710 Euro an die Klägerin verpflichtet. Ab Juni 2020 bis einschließlich Juni 2024 leistete der Beklagte der Klägerin monatlich jeweils einen über diesen Betrag hinausgehenden Unterhalt. Danach erfolgten keine Unterhaltszahlungen mehr.

[2] Der Beklagte wurde mit 31. 5. 2024 von seinem Arbeitgeber entlassen und es wurde die Beendigung des Dienstverhältnisses mit sofortiger Wirkung ausgesprochen. Am 29. 5. 2024 wurde er ua wegen des Vorwurfs des versuchten Mordes an der Klägerin festgenommen und befindet sich seitdem (bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz) in Untersuchungshaft. Die Revision geht selbst davon aus, dass eine Enthaftung nicht absehbar ist, zumal der Beklagte zwischenzeitig wegen des Mordversuchs an der Klägerin verurteilt wurde. Im Strafverfahren verantwortete sich der Beklagte geständig. Hintergrund für die Straftaten waren im Wesentlichen die Unterhaltsforderungen der Klägerin. Gegenüber dem im Strafverfahren bestellten Sachverständigen gab der Beklagte an, er habe in der Inhaftierung die einzige Möglichkeit gesehen, der Klägerin keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen, da während einer Freiheitsstrafe die Unterhaltszahlungen gesetzlich beendet würden.

[3] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das von der Klägerin im führenden Verfahren erhobene (Haupt- und Eventual-)Begehren auf Zahlung eines zusätzlich zu der dem Beklagten mit Vergleich vom 15. 12. 2017 auferlegten Unterhaltspflicht zu leistenden laufenden Ehegattenunterhalts ab 1. 6. 2024 sowie das vom Beklagten im verbundenen Verfahren erhobene Begehren, ihn ab 1. 6. 2024 von seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin zu befreien.

[4] Soweit in dritter Instanz relevant, brachte die Klägerin dazu zusammengefasst vor, der Beklagte habe ihr arglistig sein wahres Einkommen verschwiegen, sodass sie Anspruch auf die Unterhaltsdifferenz habe. Der Beklagte habe versucht, sie zu ermorden und habe seine Haft daher selbst verschuldet. Er sei deshalb für den Unterhalt ab 1. 6. 2024 auf das von ihm zuletzt vor der Inhaftierung bezogene Einkommen anzuspannen.

[5] Der Beklagte wendete dagegen ein, der Unterhaltsanspruch der Klägerin ruhe ab 1. 6. 2024 wegen seiner Haft.

[6] Die Vorinstanzen sprachen aus, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab 1. 6. 2024 ruhe und wiesen das (Haupt- und Eventual-)Begehren auf Zahlung des laufenden Ehegattenunterhalts ab 1. 6. 2024 ab.

[7] Dazu vertraten sie zusammengefasst die Rechtsansicht, dass in Anwendung der zum Kindesunterhalt entwickelten Grundsätze eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen bei Haftverbüßung auch beim Anspruch auf Ehegattenunterhalt ausgeschlossen sei, weil die Unterhaltsbemessung mangels realer Erwerbsmöglichkeit des Unterhaltspflichtigen sonst rein fiktiv vorgenommen würde. Der einkommenslose Beklagte sei daher nach Beginn seiner Haft ab 1. 6. 2024 von seiner Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber befreit, wenn der Unterhaltsbemessung – wie hier – auch kein Vermögen zugrunde gelegt werden könne.

[8] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu der Frage zu, inwieweit die zum Kindesunterhalt ergangene Rechtsprechung zur Unterhaltsbefreiung wegen Haftverbüßung (insb 8 Ob 78/15a) auch im Ehegattenunterhaltsverfahren anzuwenden sei, und ob bei feststehender absichtlicher Unterhaltsvereitelung durch einen Mordversuch an der unterhaltsberechtigten Person die Unterhaltsbemessung wegen Rechtsmissbrauchs des Verpflichteten etwa auf Basis des der Vereitelung vorangegangenen Einkommens vorzunehmen sei.

[9] Die Klägerin strebt mit ihrer – vom Beklagten beantworteten – Revision an, den Beklagten auch ab 1. 6. 2024 zu einer Unterhaltsleistung zu verpflichten und dessen Begehren auf Ausspruch des Ruhens des Unterhaltsanspruchs der Klägerin ab 1. 6. 2024 abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

[11] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[12] 2.1 Mit der Anspannung der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen kann der Unterhalt auf der Grundlage eines zwar tatsächlich nicht erzielten, aber wohl erzielbaren Einkommens bemessen werden (RS0047511; „Anspannungstheorie“). Die Anspannung darf aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre (RS0047579). Die für das Unterhaltsrecht allgemein anerkannte – (RS0009564) – Anspannungstheorie kommt auch bei einem (hier zu beurteilenden) Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG zur Anwendung (7 Ob 112/18y; RS0057388).

2.2 Zur Frage, welches Einkommen erzielbar ist, ist zu differenzieren (vgl 10 Ob 25/20d Rz 18 ff uHa Kolmasch, Die Grenzen der Fiktion beim Anspannungsgrundsatz, Zak 2017/519, 304):

[13] Ein Verstoß gegen die Anspannungsobliegenheit kann in einem während des Bemessungszeitraums andauernden und jederzeit änderbaren Verhalten des Unterhaltspflichtigen liegen (zB Nachlässigkeit bei der Suche nach einem Arbeitsplatz). In diesem Fall erfolgt die Unterhaltsbemessung aufgrund des fiktiven Einkommens, das für den Unterhaltspflichtigen nach einer (möglichen und zumutbaren) Verhaltensänderung realistisch erzielbar ist. Eine Anspannung eines Unterhaltsschuldners auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf in diesem Fall nur dann erfolgen, wenn ihn ein Verschulden (zumindest leichte Fahrlässigkeit) daran trifft, dass er kein Erwerbseinkommen hat oder ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann (10 Ob 59/14w; RS0047495 [T1]).

[14] Daneben anerkennt die Rechtsprechung in bestimmten Fallkonstellationen auch eine Unterhaltsbemessung nicht auf Basis eines im Bemessungszeitraum durch eine Verhaltensänderung noch erzielbaren Einkommens, sondern auf Basis eines Einkommens, das der Unterhaltspflichtige dann noch erzielen hätte können, wenn er den ursprünglichen Fehler unterlassen hätte. Eine Fallgruppe stellt etwa die Aufgabe eines gut bezahlten Arbeitsvertrags ohne vergleichbare Verdienstmöglichkeiten am Arbeitsmarkt ohne triftigen Grund dafür dar (1 Ob 81/10h; RS0047566). Andere – meist ältere – Entscheidungen erwähnen, dass ausnahmsweise bei einem selbst verschuldeten Arbeitsplatzverlust, etwa einer Entlassung, (nur) dann eine Anspannung auf das bislang erzielte Einkommen in Betracht kommt, wenn dem Unterhaltspflichtigen Schädigungsabsicht zu Lasten seiner Unterhaltsberechtigten vorwerfbar ist oder ihm nachgewiesen werden kann, er hätte es auf den Verlust des Arbeitsplatzes deshalb angelegt gehabt, um seine Unterhaltspflichten nicht erfüllen zu müssen (RS0047503). Die Revision führt jedoch keine Entscheidungen ins Treffen, in denen tatsächlich aus diesem Grund der Unterhaltspflichtige angespannt wurde.

[15] 2.3 Die Revision steht auf dem Standpunkt, auch der Beklagte sei – im Sinne der zuletzt genannten Fallgruppe – für die Bemessung des Ehegattenunterhalts der Klägerin ab 1. 6. 2024 auf jenes Einkommen anzuspannen, das er hätte verdienen können, wenn er keinen Mordversuch an ihr verübt und seine finanzielle Leistungsfähigkeit damit nicht in Schädigungsabsicht vereitelt hätte.

[16] 2.4 Dem steht allerdings die zum Kindesunterhalt ergangene ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entgegen, dass demjenigen, der zu einer Erwerbstätigkeit aus triftigen Gründen (Krankheit, Haft, Schwangerschaft, Alter etc) nicht in der Lage ist, wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit kein potenzielles Einkommen unterstellt werden kann (RS0047686 [T9]). Auch bei Verbüßung einer Haft findet daher der Anspannungsgrundsatz keine Anwendung (RS0047622). Dies gilt jedenfalls bei der Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe, sofern ein Einkommenserwerb wegen der Haft unmöglich und kein Vermögen des Unterhaltsschuldners vorhanden ist, das zur Deckung des angemessenen Unterhalts anzugreifen wäre (RS0113786; 3 Ob 65/15b; 8 Ob 78/15a = RS0047622 [T1]; vgl auch 10 Ob 49/24i Rz 20).

[17] In diesem Sinn lehnte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 8 Ob 78/15a beim Kindesunterhalt eine Anspannung des sich wegen eines Mordversuchs an der Mutter des Unterhaltsberechtigten in Haft befindlichen Unterhaltsschuldners auf sein vor der Haft bezogenes Einkommen auch für den Fall ab, dass er die Straftat mit dem Motiv begangen hat, sich seiner Unterhaltsverpflichtung zu entziehen. Dazu vertrat er, dass aus den eine Anspannung wegen Schädigungsabsicht in Betracht ziehenden Entscheidungen eine Anspannung auf ein tatsächlich nicht erzielbares Einkommen für den von ihm beurteilten Fall eines in Haft befindlichen Unterhaltsschuldners schon mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht abgeleitet werden kann. Dort ging es nämlich um Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige durchaus zur Erzielung eines Einkommens in der Lage war und die Frage der Anspannung – in unterschiedlichen Zusammenhängen – nur die Höhe der anzusetzenden Bemessungsgrundlage betraf. In dem der Entscheidung 8 Ob 78/15a zugrunde liegenden Fall war es aber dem Unterhaltspflichtigen wegen seiner Haft auf Jahre hinaus unmöglich, ein Einkommen zu erzielen, sodass die Unterhaltsfestsetzung aufgrund des vor der Haft bezogenen Einkommens auf Dauer absolut losgelöst von den realen Verhältnissen und völlig fiktiv wäre. Der Unterhaltsfestsetzung käme daher ein rein pönaler Charakter zu, der sich aber aus dem Unterhaltsrecht nicht ableiten lässt (zustimmend Gitschthaler, Unterhaltsrecht5 Rz 385/4; kritisch Schmid, EvBl 2016/123 [Entscheidungsanmerkung]).

[18] 2.5 Das Berufungsgericht wendete diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall an und gelangte ausgehend davon zum Ergebnis, auch eine Anspannung des in Untersuchungshaft befindlichen und aus seinem Dienstverhältnis entlassenen Beklagten für die Bemessung des Ehegattenunterhalts ab seiner Inhaftierung auf ein von ihm davor erzieltes, jetzt aber aufgrund der Haft nicht mehr erzielbares Einkommen, sei nicht möglich, sodass die Pflicht zur Unterhaltsleistung mit dem auf den Beginn der Haft folgenden Monatsersten (hier dem 1. 6. 2024; vgl 9 Ob 354/97t) ruhe und das entsprechende Klagebegehren abzuweisen sei. Die gegenteiligen Ausführungen in der Revision überzeugen nicht:

[19] 2.5.1 Dafür, dass bei Verbüßung einer Haft der Anspannungsgrundsatz keine Anwendung findet, macht es nach der Rechtsprechung keinen Unterschied, aus welchen Gründen der Unterhaltsschuldner in Haft ist, weil die Art des jeweils begangenen Delikts nichts daran ändert, dass ihm die Teilnahme am Arbeitsmarkt und die Erzielung eines entsprechenden Einkommens während dieser Zeit – es sei denn, er hätte ausnahmsweise weiterlaufende Einkünfte oder entsprechendes Vermögen (siehe dazu unten 3.1) – jedenfalls unmöglich ist (8 Ob 78/15a). Dies muss daher auch dann gelten, wenn sich die Straftat, die zur Haft (und damit zum Wegfall der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners) führt, wie im vorliegenden Fall gegen den Unterhaltsberechtigten selbst richtet. Auch im vorliegenden Fall käme einer aufgrund eines vom Beklagten vor seiner Inhaftierung bezogenen, jetzt aber selbst theoretisch nicht erzielbaren Einkommens erfolgenden Unterhaltsbemessung ein rein pönaler Charakter zu, der sich aus dem Unterhaltsrecht nicht ableiten lässt. Dass dies wegen der Untersuchungshaft des Beklagten anders gelagert wäre, behauptet die Revision nicht.

[20] 2.5.2 Die Revision vermag auch keine zwingenden Gründe dafür aufzuzeigen, warum die zu 2.4 dargestellten Grundsätze nicht für die Anspannung des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts nach § 66 EheG anwendbar sein sollten:

[21] Dass im Kindesunterhalt – anders als im Ehegattenunterhalt – die Möglichkeit der Gewährung eines Haftvorschusses nach dem UVG besteht, hat keine Auswirkungen darauf, ob und wenn ja auf welches Einkommen der Unterhaltspflichtige anzuspannen ist.

[22] Dass beim Ehegattenunterhalt der Unterhaltsanspruch verwirkt werden kann (§ 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB; RS0009766 ua), stellt schon deshalb kein hinreichendes Argument dafür dar, den Unterhaltsschuldner hinsichtlich der Anspannung anders als beim Kindesunterhalt zu behandeln, weil – entgegen der Revision – die Verneinung eines Unterhaltsanspruchs wegen Rechtsmissbrauchs auch beim Kindesunterhalt greift (vgl RS0047330).

[23] 3.1 In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen. Dabei sind auch die Erträgnisse des Vermögens des Verpflichteten hinzuzurechnen, grundsätzlich aber nicht die Vermögenssubstanz selbst. Diese ist nur dann heranzuziehen, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts ausreicht (RS0113786 [T3]) oder der Empfänger sie zur Finanzierung seiner Lebensführung verwendet (4 Ob 236/14f). Ein Unterhaltspflichtiger, der die Kosten seiner Lebensführung (zumindest auch) aus der Substanz seines Vermögens deckt, muss die Unterhaltsberechtigten daran angemessen teilhaben lassen (RS0117850 [T5]); das Vermögen ist dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz angreift oder bereits in der Vergangenheit regelmäßig angriff, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken (RS0122836 [T3, T4]; RS0117850 [T1, T7]).

[24] 3.2 Die Auslegung der in einer gerichtlichen Entscheidung enthaltenen Feststellungen ist jeweils einzelfallbezogen (RS0118891 [insb T4, T5]). Das Erstgericht stellte fest, dass der Beklagte mit Kaufvertrag vom 7. 6. 2024 den Hälfteanteil an seiner Liegenschaft an seine nunmehrige Ehegattin verkaufte, wobei die Berichtigung des Kaufpreises dadurch erfolgte, dass sie sich zur Übernahme des zum damaligen Zeitpunkt aushaftenden Kreditsaldos sowie zur Schuldübernahme der Anwaltskosten des Beklagten verpflichtete. Sonstige Liegenschaften besitzt der Beklagte nicht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er über weitere Ersparnisse oder sonstiges Vermögen verfügt, das der Deckung seines Unterhalts dient. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hielt das Erstgericht weiters fest, als Kaufpreis sollten „bestehende Verbindlichkeiten übernommen“ werden, und es bestehe „somit kein Vermögen, auf welches vom Beklagten zur Lebensführung zurückgegriffen werden könnte“.

[25] 3.3 Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund die Feststellungen des Erstgerichts dahin ausgelegt hat, dass der Beklagte nach der Tilgung seiner Schulden mit dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft – abgesehen vom Wert einer im Revisionsverfahren nicht mehr gegenständlichen Aktie – über kein Vermögen mehr verfügt, mit dem sein Lebensbedarf gedeckt werden könnte, wird dies vom Senat geteilt.

[26] Soweit die Revision also behauptet, mit der Schuldübernahme sollten erst zukünftig anfallende Vertretungskosten abgedeckt werden, sodass der Beklagte weiterhin über eine Vermögenssubstanz verfüge, mit der er seine Lebensbedürfnisse abdecke oder jedenfalls abdecken könne, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Insofern ist auf die Rechtsrüge nicht weiter einzugehen.

[27] 4. Zusammengefasst hat der Beklagte einerseits aufgrund seiner Inhaftierung keine Möglichkeit, in absehbarer Zeit ein nennenswertes Einkommen zu erzielen, auf das er im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung angespannt werden könnte. Andererseits verfügt er nach den Feststellungen auch über keine Vermögenssubstanz, die in seine Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen wäre. Die klagsabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts, das deshalb ab 1. 6. 2024 von einem Rekurs des Unterhaltsanspruchs der Klägerin ausging, war daher zu bestätigen.

[28] 5. Auf den noch in erster Instanz herangezogenen Rechtsgrund des Schadenersatzes kommt die Revision nicht mehr zurück, sodass er im Revisionsverfahren nicht mehr geprüft werden kann.

[29] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO.

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