OGH 3Ob205/25f

OGH3Ob205/25f27.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Martin Leitner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. R*, und 2. W*, beide vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 91.149 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 20. November 2025, GZ 1 R 144/25v-31, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00205.25F.0127.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Exekutionsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurswird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche, auf gesonderten Exekutionstiteln gegen die beiden Verpflichteten beruhende Bewilligung der Zwangsversteigerung näher bezeichneter, mit (gemeinsamem) Wohnungseigentum an bestimmten Objekten verbundener Liegenschaftsanteile der Verpflichteten, an denen jeweils wechselseitige Belastungs- und Veräußerungsverbote bestehen, in der Hauptsache, wies den Exekutionsantrag hingegen ab, soweit sich dieser auf (in Wahrheit nicht titulierte) Zinsen bezog. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[2] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es den Verpflichteten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[3] 1. Vorauszuschicken ist, dass § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO auch im Zwangsversteigerungsverfahren gilt (3 Ob 199/06w; 3 Ob 93/07h), hier allerdings infolge Abänderung im Zinsenpunkt keine zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung vorliegt (vgl 3 Ob 119/10m), weshalb das Rechtsmittel nicht jedenfalls unzulässig ist.

[4] 2. Nach ständiger Rechtsprechung steht ein rechtswirksam einverleibtes, dem Pfand- oder Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers vorausgehendes Veräußerungsverbot der Bewilligung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft grundsätzlich entgegen. Anderes gilt aber dann, wenn der Verbotsberechtigte der Zwangsversteigerung zustimmt (vgl RS0002625) oder wenn der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte die betriebene Forderung nach dem Exekutionstitel als Gesamtschuldner zu leisten haben (vgl RS0010734).

[5] 3. Es trifft zu, dass es für die Bewilligung der Exekution bei einem nach Spruch und Gründen getrennten Exekutionstitel nicht genügt, dass die Solidarverpflichtung und damit die Durchbrechung des Exekutionshindernisses des rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und/oder Belastungsverbots nur aus den Gründen des Titels abgeleitet werden kann (3 Ob 8/05f mwN = RS0010734 [T3]). Sofern sich aus einem solchen Titel keine Gesamtforderung ergibt, haftet deshalb jeder Schuldner nur anteilig, also nach dessen Kopfanteil (RS0000451).

[6] Diese Rechtsprechung ist allerdings bei getrennten Exekutionstiteln über dieselbe Forderung nicht anzuwenden (3 Ob 255/06f; 3 Ob 202/17b; 10 Ob 56/18k; 3 Ob 50/21f). Bestehen – wie im vorliegenden Fall – gesonderte Exekutionstitel gegen den Liegenschaftseigentümer und den Verbotsberechtigten, so schadet das Fehlen der Solidarverpflichtung im Spruch nicht. Vielmehr ist der Spruch dieser Exekutionstitel – im Zusammenhang mit der Behauptung einer solidarischen Haftung durch die betreibende Partei – dem Wortsinn nach auslegungsbedürftig, wobei ausnahmsweise auch die den Entscheidungen beigegebene Begründung herangezogen werden darf (3 Ob 202/17b; 3 Ob 50/21f je mwN).

[7] 4. Von dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen nicht abgewichen, indem sie das Bestehen der im Exekutionsantrag behaupteten Solidarschuld der wechselseitig verbotsverpflichteten und verbotsberechtigten Verpflichteten durch Auslegung der Entscheidungsgründe der beiden Titel überprüften. Dass sie im Rahmen dieser Auslegung die Solidarhaftung der Verpflichteten bejahten, begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Auf die von den Verpflichteten in ihrem Rechtsmittel angezweifelte materielle Richtigkeit der Exekutionstitel ist im Exekutionsverfahren nicht einzugehen (vgl RS0000217).

[8] 5. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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