OGH 1Ob1/26t

OGH1Ob1/26t27.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch die Hauska & Matzunski Rechtsanwälte OG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2025, GZ 4 R 124/25d‑16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00001.26T.0127.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Grundbuchsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] In einem zwischen den Parteien dieses Verfahrens geführten Vorverfahren begehrte der Beklagte (als Kläger) die (negative) Feststellung, dass jenes Wasserbezugsrecht, auf dessen Einverleibung die vorliegende Klage gerichtet ist, nicht besteht. Dieses Begehren wurde rechtskräftig abgewiesen. Ebenso wurde das vom Beklagten im Vorprozess (als Kläger) hilfsweise erhobene Feststellungsbegehren abgewiesen, dass dieses Wasserbezugsrecht in keinem 750 Liter pro Tag (als durchschnittlichem Wasserverbrauch von fünf Personen) übersteigenden Umfang besteht. Die Gerichte im Vorverfahren gingen davon aus, dass zugunsten des Grundstücks der (hier) Klägerin und zulasten jenes des (hier) Beklagten ein ungemessenes außerbücherliches Wasserbezugsrecht bestehe.

[2] Die Klägerin begehrt die Einwilligung des Beklagten in die Einverleibung dieses Wasserbezugsrechts.

[3] Im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung im Vorverfahren bestreitet der Beklagte dessen Bestand zwar nicht. Er wendet aber ein, dass der Klägerin kein unbeschränktes Wasserbezugsrecht zustehe, sondern nur ein solches, das bei Entstehen der Servitut zur Versorgung der an die Quelle angeschlossenen Wohneinheiten und der diese bewohnenden Personen notwendig gewesen sei. Da das Klagebegehren insoweit keine Einschränkung enthalte, verstoße es auch gegen § 12 Abs 1 GBG, wonach Inhalt und Umfang einer einzutragenden Dienstbarkeit möglichst bestimmt anzugeben seien.

[4] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

[5] Der Bestand des Wasserbezugsrechts ergebe sich bindend aus der Entscheidung im Vorverfahren. Dessen Einverleibung erfordere zwar die Angabe der erforderlichen Merkmale der Servitut, es genüge aber, wenn diese „möglichst bestimmt“ angegeben würden. Bei einer – wie hier – ungemessenen Servitut seien deren Ausmaß und Umfang nicht durch den Titel begrenzt, sondern richteten sich nach den jeweiligen Bedürfnissen des Berechtigten im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art der Ausübung. Ob eine bestimmte (künftige) Servitutsausübung diese Grenzen überschreite, sei bei der Entscheidung über die Verbücherung nicht zu beurteilen.

[6] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt, und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[7] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Beklagten ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

[8] 1. Unstrittig besteht zugunsten des Grundstücks der Klägerin und zulasten jenes des Beklagten ein Wasserbezugsrecht. Es wurde durch das Auseinanderfallen des Eigentums an bisher einem Eigentümer gehörenden Liegenschaften, von denen eine offenkundig der anderen dient, und auch dadurch begründet, dass ein ursprünglich einheitliches Grundstück geteilt und der Grundstücksteil mit der Quelle einerseits und ein aus dieser (offensichtlich) versorgter Grundstücksteil andererseits an unterschiedliche Personen übertragen wurden (RS0011618 [insb T33]; RS0131628). Dies wurde im Vorverfahren, in dem das negative Feststellungsbegehren zum hier zu beurteilenden Wasserbezugsrecht rechtskräftig abgewiesen wurde, auch bindend festgestellt (vgl RS0109015 [T4]; RS0039157).

[9] 2. Sind Art und Ausmaß einer Servitut durch ihren Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, liegt eine gemessene, sonst eine ungemessene Servitut vor (RS0116523; RS0011752). Da das Wasserbezugsrecht hier unmittelbar durch Teilung und Übertragung vormals einheitlicher Grundstücksteile bzw bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers entstand, was keines Titels bedurfte (1 Ob 114/06f), wurde ihr Ausmaß nicht konkret bestimmt, sodass eine ungemessene Servitut vorliegt.

[10] 3. Ausmaß und Umfang einer ungemessenen Servitut richten sich nach den jeweiligen Bedürfnissen des Berechtigten (des herrschenden Guts) im Rahmen des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art ihrer Ausübung (vgl RS0097856; RS0016368 [insb T2, T6, T7, T11, T20]). Maßgeblich ist nicht dessen Bedürfnis bei Entstehen der Servitut, sondern das jeweilige (aktuelle: 5 Ob 81/21d [Rz 18] mwN) Bedürfnis innerhalb dieser Schranken (vgl Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 [2023] § 497 Rz 10).

[11] 4. Schon das Berufungsgericht hielt dem Beklagten die Rechtsprechung entgegen, wonach die Frage, ob eine künftige Ausübung der Servitut deren Grenzen überschreitet, nur im Einzelfall beurteilt werden kann, nicht aber schon bei Verbücherung des Inhalts der Servitut, die notwendigerweise abstrakt zu formulieren ist. Es ist jedenfalls bei einer ungemessenen Dienstbarkeit, deren Ausmaß und Umfang im Titel gerade nicht eindeutig begrenzt sind, nicht erforderlich, bereits im Streit über die Einverleibung deren höchstzulässigen Umfang exakt abzugrenzen (vgl 1 Ob 228/12d; 7 Ob 228/13z [Pkt 4.3.]; [25. 9. 2018] 4 Ob 56/18s [Pkt 2.3.]).

[12] 5. Warum dies im vorliegenden Fall nicht gelten sollte, zeigt der Beklagte in seinem Rechtsmittel nicht auf. Dies ist auch nicht ersichtlich, steht doch der exakte Umfang der ungemessenen Servitut gerade nicht fest, vielmehr ergibt sich dieser – innerhalb der Schranken der bei ihrer Begründung erfolgten oder (damals) auch bloß vorhersehbaren Art der Ausübung –aus den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Guts. Überzeugende Argumente dafür, dass schon bei der Entscheidung über die Einverleibung der ungemessenen Servitut – zur Bestimmung ihrer Schranken – eine (abstrakte) Beurteilung (Abschätzung) sämtlicher (zum Zeitpunkt ihres Entstehens) vorhersehbaren Arten ihrer Ausübung zu erfolgen hätte, vermag der Revisionswerber nicht zu nennen. Dies würde auch eine unbillige Erschwerung der grundbücherlichen Eintragung bedeuten (vgl 6 Ob 209/21k [Rz 17]).

[13] 6. Davon abgesehen legt der Beklagte in seiner Revision auch nicht dar, auf welchen konkreten Umfang die Servitut seiner Ansicht nach jedenfalls zu beschränken wäre. Er geht in dritter Instanz vielmehr selbst davon aus, dass eine exakte Abgrenzung des Umfangs des ungemessenen Wasserbezugsrechts nicht möglich sei. Eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, die dem Begehren auf Einverleibung des ungemessenen Wasserbezugsrechts stattgaben, ohne dessen (nicht konkret festgelegten und von den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks abhängigen) Umfang zu begrenzen, zeigt er damit nicht auf.

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