OGH 7Ob5/26z

OGH7Ob5/26z21.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Dezember 2025, GZ 1 R 159/25x-15, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00005.26Z.0121.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin ist bei der Beklagten betrieblich haftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen und die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2018 und EHVB 2018) zugrunde.

[2] Die AHVB 2018 lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 7

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 fallen insbesondere nicht

Vertragliche Ansprüche

1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;

1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;

1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.

[…]

Schäden an eigener Leistung

9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.

[…]

[3] Die Versicherungspolizze lautet auszugsweise:

Nachbesserungsbegleitschäden 81AH0350

Abweichend von Art. 7, Pkt. 1.1 - 1.3 der AHVB bezieht sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten fremde Sachen beschädigt werden müssen (z.B. Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden, etc.).

[…]

Versicherungsschutz besteht nicht, wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind.

[…]

[4] Die Klägerin wird in einem gerichtlichen Verfahren als dortige Zweitbeklagte auf Zahlung von 37.510,29 EUR samt Zinsen an Schadenersatz für eine von der Klägerin montierte und infolge eines Sturms beschädigte Dachfolie in Anspruch genommen, weil die Dachfolie zu gering dimensioniert gewesen sei und die Klägerin bei deren Anbringung nicht auf eine mangelhafte provisorische Beschwerung hingewiesen habe.

[5] Die Klägerin begehrt die Deckung für dieses Gerichtsverfahren. Die von ihr montierte Dachfolie sei mängelfrei abgenommen worden. Die Beschädigung der Dachfolie stehe in keinem Zusammenhang mit dem Gewerk der Klägerin, ihre Tätigkeiten seien zum Schadenszeitpunkt bereits beendet gewesen. Es sei nach Abnahme des Gewerks eine fremde Sache beschädigt worden.

[6] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der geltend gemachte Anspruch falle unter den Deckungsausschluss nach Art 7.1.1–7.1.3 AHVB 2018. Die Besondere Bedingung 81AH0350 komme nicht zur Anwendung. Diese habe zur Voraussetzung, dass fremde Sachen wegen der aufgrund des Mangels notwendigen Verbesserungsarbeiten beschädigt werden. Die Beseitigung von Mängeln an dem vom Versicherungsnehmer hergestellten Gewerk sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Rechtliche Beurteilung

[7] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin.

[8] 1.1. In der Betriebshaftpflichtversicherung ist die Ausführung der bedungenen Leistung grundsätzlich nicht versichert (RS0081685), soll doch das Unternehmerrisiko nicht auf den Versicherer übertragen werden (RS0081518 [T4, T7, T8]; RS0081898 [T1]). Demgemäß umfasst nach Art 7 AHVB das Leistungsversprechen des Versicherers Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel (Art 7.1.1 AHVB „Gewährleistungsklausel“) sowie die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung (Art 7.1.3 AHVB „Erfüllungsklausel“) nicht (7 Ob 23/25w). Die Kosten für die von einem Dritten vorgenommene Verbesserung der mangelhaften Leistung des Versicherungsnehmers fallen ebenfalls nicht in die Betriebshaftpflichtversicherung (RS0081685).

[9] 1.2. Die Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich somit nicht auf die Ausführung der bedungenen Leistung und auf Erfüllungssurrogate (RS0081685 [T1]), also auf diejenigen Schadenersatzansprüche, durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand eines abgeschlossenen Vertrags geltend gemacht wird (7 Ob 18/24h; 7 Ob 137/25k mwN; vgl RS0081685 [T2]; RS0081898). Entscheidend ist dabei nicht die rechtliche Grundlage, aus der der Anspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Kosten durch den Versicherungsnehmer oder Dritte aufgewendet werden müssen, um den Dritten in den Genuss der vertragsgerechten Leistung des Versicherungsnehmers zu bringen und/oder ob sie das Zurückbleiben der tatsächlichen Leistung hinter dem Versprochenen kompensieren sollen (7 Ob 18/24h; 7 Ob 23/25w; 7 Ob 137/25k; vgl RS0081685 [T2]).

[10] 1.3. Gedeckt sind hingegen Schadenersatzansprüche aus mangelhafter Vertragserfüllung (Mangelfolgeschäden, Begleitschäden), die jenseits des Erfüllungsinteresses des Gläubigers liegen (7 Ob 18/24h mwN).

[11] 2.1. Die Vorinstanzen kamen zum Schluss, dass der gegenüber der Klägerin geltend gemachte Anspruch grundsätzlich unter den Deckungsausschluss nach Art 7 AHVB 2018 falle. Diese Beurteilung zieht die Revision nicht in Zweifel. Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, die Beklagte habe nach der Besonderen Bedingung 81AH0350 über Nachbesserungsbegleitschäden dennoch Deckung zu gewähren. Bei dem – wie hier – bereits übergebenen Gewerk handle es sich um eine „fremde Sache“ im Sinn dieser Bedingung.

[12] 2.2. Dieser Rechtsansicht steht schon – wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben – der eindeutige Wortlaut der Besonderen Bedingung 81AH0350 entgegen, wonach Versicherungsschutz nicht besteht, wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind. Dass die beschädigte Dachfolie von der Klägerin angebracht wurde, ist unstrittig.

[13] 2.3. Darüber hinaus scheitert eine erfolgreiche Berufung der Klägerin auf die Besondere Bedingung 81AH0350 auch bereits daran, dass nach ihrem eigenen Vorbringen Gegenstand des Haftpflichtprozesses ausschließlich die Sanierungskosten der von ihr ausgeführten Dachfolie sei und die Geltendmachung von Nachbesserungsbegleitschäden (vgl allgemein dazu 7 Ob 125/21i mwN) von der Klägerin somit gar nicht behauptet wird.

[14] 3. Soweit die Revision auf eine Inanspruchnahme der Klägerin im Haftpflichtprozess aus dem Titel des deliktischen Schadenersatzes verweist, entfernt sie sich vom festgestellten und erstinstanzlich behaupteten Sachverhalt.

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