OGH 2Ob214/25x

OGH2Ob214/25x20.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Barbara Jantscher, Rechtsanwältin in Feldbach, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Harb & Postl Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 10.791,74 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2025, GZ 6 R 99/25k‑27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 6. Juni 2025, GZ 206 C 273/24d‑19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00214.25X.0120.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin kam im März 2022 bei einem Spaziergang im Zuge eines „Gerangels“ ihres Hundes mit dem von der Beklagten gehaltenen Berner Sennenhund zu Sturz und verletzte sich dabei. Der Hund der Beklagten konnte deshalb auf den Hund der Klägerin zulaufen, weil der Kunststoffverschluss der Leine brach und er entgegen seinen sonstige Gewohnheiten auch auf Zurufe der Beklagten nicht reagierte.

[2] Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das Berufungsgericht ließ über Antrag der Klägerin die Revision nachträglich zur Frage zu, ob schon die fehlende Beherrschung eines sonst folgsamen Hundes durch Zurufen objektiv sorgfaltswidrig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

[4] 1. Gemäß § 1320 Abs 1 Satz 2 ABGB ist derjenige, der das Tier hält, verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat.

[5] 2. Die Haftung des Tierhalters nach § 1320 ABGB ist aber keine volle Gefährdungshaftung. Die besondere Tiergefahr wird dadurch berücksichtigt, dass auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird (RS0030291 [T13]). Der Tierhalter hat zu beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt einhielt. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er auch für subjektiv nicht vorwerfbares Verhalten (RS0105089).

[6] 3. Die Anforderungen an den Tierhalter dürfen nicht überspannt werden (RS0030326; RS0030365). Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls (RS0030157; RS0030567). Ob dem Tierhalter daher der Nachweis der Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt gelungen ist, wirft – abgesehen von hier nicht vorliegender – korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0030157 [T10]).

[7] 4. Nach den Feststellungen hatte die Beklagte ihren Hund beim Spaziergang ohnehin angeleint. Der von ihr verwendete Kunststoffverschluss der Leine war der Größe ihres Hundes angemessen. Anhaltspunkte für eine einen Bruch oder Materialermüdung begünstigende Lagerung sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Bruch war unvorhersehbar. Schon diese Art der Verwahrung erfüllt die (objektiven) Sorgfaltsanforderungen des § 1320 ABGB (vgl 3 Ob 2229/96g [nicht erkennbarer Bruch eines Karabiners]), sodass sich die vom Berufungsgericht und der Revision angesprochenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der (fehlenden) Beherrschung eines sonst folgsamen Hundes durch Zurufen nicht stellen.

[8] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, weshalb ihre Revisionsbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (RS0035962, RS0035979).

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