European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00120.25S.0113.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * P*des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 7. Juni 2024 in W* * A* vorsätzlich zu töten versucht, indem er ihm mit einem Messer ins Gesicht schnitt und mehrfach auf ihn einstach, und zwar in den Bereich unterhalb des Unterkiefers bis an die großen Blutgefäße des Halses, in die linke Unterkiefer‑ und Jochbeinregion sowie in den Brustkorb und Bauch, sodass der Genannte mehrere kleinere Stichverletzungen, mehrere Schnittwunden im Gesicht sowie eine tiefe Stichwunde in der linken Unterkieferregion erlitt, wobei damit Lebensgefahr verbunden war.
[3] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant, bejahten die Geschworenen die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes (§§ 15, 75 StGB [ON 137.5, 2]) und verneinten die Zusatzfrage nach Notwehr und Nothilfe (§ 3 Abs 1 erster Satz StGB), Putativnotwehr und Putativnothilfe (§ 8 StGB) sowie Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 erster und zweiter Fall StGB [ON 137.5, 4 f]). Die für den Fall der Verneinung der Hauptfrage gestellte Eventualfrage nach dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB blieb demgemäß unbeantwortet (ON 137.5, 3).
Rechtliche Beurteilung
[4] Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 4, 5 und 6 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[5] Die Verfahrensrüge wendet sich aus Z 4 des § 345 Abs 1 StPO gegen die auf § 252 Abs 1 Z 1 StPO gestützte Verlesung der Aussagen des Zeugen A* (ON 3.8, ON 3.18 und ON 62.1, 38 bis 40 und 45 bis 52) in der Hauptverhandlung vom 15. September 2025 (ON 137.1, 9) sowie – mit Bezug darauf – aus Z 5 der genannten Bestimmung gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 15. September 2025 (ON 137.1, 8) gestellten Antrags auf Vernehmung des Zeugen * F* zum Beweis dafür, dass – soweit im gegebenen Zusammenhang von Relevanz (zu den weiteren Beweisthemen siehe weiter unten) – sich A* im Inland aufhalte (ON 137.1, 6 f).
[6] Nach (dem hier maßgeblichen) § 252 Abs 1 Z 1 StPO dürfen Protokolle über die Vernehmung von Zeugen und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten worden sind, nur verlesen oder vorgeführt werden, wenn der Aufenthalt der Vernommenen unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen (beispielhaft erwähnter) erheblicher Gründe füglich nicht bewerkstelligt werden konnte.
[7] Eine aus Z 4 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Rüge ist erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer aufzeigt, dass die Lösung der Verfahrensfrage (hier:) nach dem Bestehen einer Befugnis zur Verlesung der Zeugenaussage nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO angesichts der tatsächlichen Lage im Entscheidungszeitpunkt rechtlich verfehlt war. Die prozessordnungskonforme Geltendmachung eines solchen Rechtsfehlers erfordert deshalb (wie bei materiellen Nichtigkeitsgründen [RIS‑Justiz RS0099810]) die Argumentation auf Basis des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts. Ist dieser nicht (ausreichend) erkennbar, sind Bezugspunkt der rechtlichen Beurteilung die vom Obersten Gerichtshof in freier Beweiswürdigung des Akteninhalts festgestellten prozessualen Tatsachen bezogen auf den Zeitpunkt der bekämpften Verfügung (RIS‑Justiz RS0118977 [T14]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 46 und 50 f).
[8] Hinsichtlich des für die Verlesung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO entscheidenden Sachverhalts sind aus Z 5 des § 345 Abs 1 StPO zu prüfende Beweisanträge zulässig (15 Os 13/23k [Rz 24]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 47 f). Der dazu gestellte Antrag auf Vernehmung des F* legte aber nicht nachvollziehbar dar, weshalb er das behauptete Ergebnis erwarten lasse. Denn das Vorbringen, der Aufenthalt des A* im Inland ergebe sich aus einer persönlichen Kontaktaufnahme mit F*, bezog sich auf den Zeitraum vor dem 14. Mai 2025, sohin auf ein Ereignis, das mehrere Monate vor dem Zeitpunkt der Verlesung der Aussage des A* lag (ON 137.1, 6 f; vgl RIS‑Justiz RS0099453).
[9] Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 StPO ging das Erstgericht davon aus, dass A* seit 27. Mai 2025 zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war und seitdem keine Meldeadresse in Österreich hatte (ON 137.1, 9). Darüber hinaus nimmt der Oberste Gerichtshof folgende prozessualen Tatsachen an:
[10] Obwohl A*, der damals einen aufrechten Wohnsitz in Österreich hatte, am 31. März 2025 die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich übernahm, erschien er zum Termin am 14. Mai 2025 nicht (ON 108.1, 17). Die unmittelbar darauf veranlasste Vorführung verlief ohne Erfolg (ON 108.1, 38), sodass der Vorsitzende noch am selben Tag die Ausschreibung des Genannten zur Aufenthaltsermittlung im Inland verfügte (ON 112). Die Speicherung in der „Personenfahndung des Bundesministeriums für Inneres“ erfolgte am 27. Mai 2025 (ON 116). A* verließ Österreich am 24. April 2025 – nach eigenem Bekunden – in Richtung Syrien, der Eintrag der Abmeldung im Zentralen Melderegister datiert vom 17. Juni 2025 (ON 120, 1). Der Verbleib des A* von der Übernahme der Ladung zur Hauptverhandlung am 31. März 2025 bis zur Verlesung seiner Aussage am 15. September 2025 kann nicht festgestellt werden.
[11] Ob der Aufenthalt des A* unbekannt iSd § 252 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO war (vgl zum Vorliegen einer Rechtsfrage [12 Os 80/25v {Rz 9}]), hängt von den Bemühungen ab, die das Erstgericht zur Ausforschung des Zeugen unternommen hat (vgl RIS‑Justiz RS0101349). Deren Intensität richtet sich nach der Lage des Einzelfalls und hängt von der Bedeutung des Zeugenbeweises für die Wahrheitsfindung und dem Gewicht des dem Angeklagten zur Last liegenden Vorwurfs ab (vgl RIS‑Justiz RS0108361).
[12] Bei A* handelte es sich nicht um den einzigen Tatzeugen. Zum Zeitpunkt der Verlesung hatte das Erstgericht nämlich bereits vier weitere Zeugen mit unmittelbaren Wahrnehmungen zum Vorfall vernommen (ON 108.1, 24 ff, 28 ff, 32 ff und 38 ff). Zudem bestritt der Angeklagte zwar einen Tötungsvorsatz, räumte aber letztlich ein, dass er im Zuge der körperlichen Auseinandersetzung mit A* zugestochen habe, wobei er sich an Treffer nicht erinnern könne (ON 108.1, [insbes] 10 bis 12 und 15). Zum Verletzungsbild und dessen Ursachen lag insbesondere ein Sachverständigengutachten vor (ON 108.1, 17 ff). Ohne die Aussage des A* wäre daher die Wahrheitsfindung nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen.
[13] Gemessen daran hat das Erstgericht auch unter Berücksichtigung des besonderen Gewichts des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs alle notwendigen Schritte unternommen, den Verbleib des A* auszuforschen. Dessen Aufenthalt war daher unbekannt, sodass das Erstgericht zur Recht seine Aussagen gemäß § 252 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO verlesen hat.
[14] Soweit der in Rede stehende Antrag auch zum Beweis einer Notwehr‑ und Nothilfesituation gestellt wurde, legte er nicht schlüssig dar, dass der Zeuge F* von seinen bisherigen in der Hauptverhandlung gemachten Angaben (ON 108.1, 28 ff) abweichen werde (RIS‑Justiz RS0098117). Denn obwohl A* den Zeugen unmittelbar vor der Hauptverhandlung unter Druck gesetzt haben soll, blieb dieser bei seinen bisherigen Angaben im Ermittlungs- und Hauptverfahren (ON 108.1, 28). Aus diesem Grund ist nicht nachvollziehbar, dass der Wegfall dieses Einflusses auf den Zeugen durch dessen in der Zwischenzeit erfolgte Inhaftierung zu einem geänderten Aussageverhalten in Richtung Entlastung des Angeklagten führen könnte.
[15] Die Fragenrüge (Z 6) kritisiert das Fehlen einer Eventualfrage in Richtung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB. Sie stützt sich dabei auf Passagen der Verantwortung des Angeklagten, wonach er im Zuge einer Rangelei mit A* mit dem Messer „herumgefahren“ sei und „hin und her gefuchtelt“ habe, wobei er Erinnerungen an Treffer verneinte (ON 108.1, 8).
[16] Damit werden aber keine Verfahrensergebnisse aufgezeigt, die nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft indizieren würden (RIS‑Justiz RS0101087; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 23), dass es dem Angeklagten darauf ankam, A* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen (§ 5 Abs 2 StGB).
[17] Soweit die Fragenrüge (Z 6) das Unterbleiben einer Eventualfrage nach dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach (gemeint:) §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB moniert, fordert sie die Fragestellung in Richtung einer weiteren zu §§ 15, 84 Abs 4 StGB (Eventualfrage 1) in echter Idealkonkurrenz stehenden strafbaren Handlung ein (RIS‑Justiz RS0132358 [T1]); solcherart ist sie nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt (§§ 344, 282 Abs 2 StPO; vgl Ratz, WK‑StPO § 282 Rz 15).
[18] Die weitere Beschwerde (Z 6) verfehlt mangels Orientierung an den den Geschworenen vorgelegten Fragen die Ausrichtung am Verfahrensrecht (RIS‑Justiz RS0100865), weil Nothilfe und Putativnothilfe Gegenstand der Zusatzfrage waren (Zusatzfrage 1 lit a [ON 137.5, 4]).
[19] Den Einwand, dass hinsichtlich dieser Straflosigkeitsgründe und der darauf bezogenen Exzesse aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 StGB) der konkrete Lebenssachverhalt, nämlich der Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit der * B* und das Überschreiten der Verteidigung der Genannten (aus asthenischem Affekt), zum Inhalt der Fragestellung zu machen gewesen wäre, leitet die Fragenrüge (Z 6) nicht methodengerecht aus § 313 StPO ab (vgl RIS‑Justiz RS0100495, RS0117501; zum Ganzen Lässig, WK‑StPO § 313 Rz 9 f und Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 619). Die Aufnahme solcher Sachverhaltselemente hinsichtlich des Angeklagten und seiner Rechtsgüter iSd § 3 Abs 1 StGB in die Zusatzfragen 1 lit b und c nach § 3 Abs 2 StGB rügt die Beschwerde nicht.
[20] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 iVm § 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 iVm § 344 StPO).
[21] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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