European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00143.25H.0112.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die (implizierte) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde *E* – soweit hier relevant – des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in der Nacht zum 10. Mai 2025 in I* * K* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine tiefe und „potentiell“ lebensbedrohliche Verletzung von großen Blutgefäßen im Halsbereich oder lebenswichtiger innerer Organe im Oberkörper (US 5), absichtlich zuzufügen versucht, indem er mit einer scharfen Klinge, sohin unter Einsatz einer Waffe, dreimal gezielte Stichbewegungen in Richtung des Halses und des Oberkörpers des Genannten führte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Vorangestellt wird, dass das Beschwerdevorbringen, soweit es sich wiederholt auf eine angeblich bestehende oberstgerichtliche Rechtsprechung stützt, einer Erwiderung nicht zugänglich ist, weil keine der zitierten Entscheidungen existiert (vgl 14 Os 95/25i [Rz 10]).
[5] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf „Untersuchung“ eines (näher bezeichneten) Messers zum Beweis dafür, dass der Angeklagte diesen Gegenstand weder in der Hand hielt, noch K* damit verletzte (ON 58, 23), zu Recht abgewiesen (ON 58, 23), weil das Beweisthema als erwiesen galt (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO; ON 58, 24).
[6] Ebenfalls zu Recht der Abweisung verfiel der Antrag auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die auf einem Video ersichtlichen Bewegungen des Angeklagten nicht dazu „geeignet“ gewesen seien, die von Zeugen geschilderten länglichen Schnittverletzungen des K* zu verursachen (ON 58, 23 f). Denn der Antrag enthielt kein Vorbringen, inwieweit die Verursachung der von K* erlittenen leichten Verletzungen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung gewesen sein sollte (vgl aber RIS‑Justiz RS0118444). Dass die Handlungen des Angeklagten (bei gebotener ex-ante-Betrachtung [vgl RIS-Justiz RS0102826]) untauglich im Sinn des § 15 Abs 3 StGB gewesen seien, K* im Sinn des § 84 Abs 1 StGB schwer am Körper zu verletzen, behauptete der Antrag nicht.
[7] Das diesen ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[8] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bezieht sich auf die für die Feststellung der subjektiven Tatseite erhebliche (US 11; vgl unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421) und (hier) für die Grenzen der Strafbefugnis (§ 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 4 StGB) entscheidende Tatsache (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 400)der Verwendung einer Waffe (US 3 f), führt aber zum Einwand unvollständiger Begründung keine Verfahrensergebnisse ins Treffen, sondern bloß von der Kriminalpolizei erörterte technische Möglichkeiten zur Auswertung einer Videoaufzeichnung und deren Bewertung des dort ersichtlichen Geschehensablaufs (vgl RIS-Justiz RS0097540 [T28]).
[9] Entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) steht der Umstand, dass am Sweater des Angeklagten kein Blut des K* zu finden war, den Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten nicht entgegen (US 3 f; RIS‑Justiz RS0098646 [T8]).
[10] Mit der Behauptung, dass die in der Hauptverhandlung vorgeführte Videoaufzeichnung den Sachverhalt nicht völlig zweifelsfrei dokumentiere, weil Verletzungen des K* nicht zu erkennen seien, bekämpft die Mängelrüge lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
[11] Schließlich ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5) aus dem äußeren Tatgeschehen (US 11) – dem Einwand einer Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882). Was unter den Begriffen „Objektivität der Handlung“ und „Tatbilddogma“ zu verstehen sei, erklärt die Beschwerde nicht (vgl aber RIS-Justiz RS0099563 [T2]).
[12] Die Tatsachenrüge (Z 5a) kritisiert, dass die Zeugenaussagen über Schnittwunden bei K* mit den konstatierten Stichbewegungen des Angeklagten nicht in Einklang zu bringen seien. Damit bekämpft sie unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung (vgl aber RIS‑Justiz RS0119583).
[13] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen von Feststellungen zur Absicht des Angeklagten moniert, K* schwer am Körper zu verletzen, orientiert sie sich nicht an den gerade dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 5; vgl aber RIS‑Justiz RS0099810).
[14] Die (offenbar einen Schuldspruch nach § 83 Abs 1 StGB anstrebende) Subsumtionsrüge (Z 10) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb die rechtliche Unterstellung der Handlung unter §§ 15, 87 Abs 1 StGB bei hier festgestellter Absicht des Angeklagten, K* eine tiefe und „potentiell“ lebensbedrohliche Verletzung von großen Blutgefäßen im Halsbereich oder lebenswichtiger innerer Organe im Oberkörper zuzufügen (US 5), den tatsächlichen Eintritt solcher Folgen voraussetze (vgl aber RIS-Justiz RS0116565; im Übrigen Burgstaller/Schütz in WK² StGB § 87 Rz 13 mwN).
[15] Mit der Forderung nach Berücksichtigung der eingeschränkten Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Angeklagten bei der Strafbemessung erstattet die Beschwerde (Z 11 zweiter Fall) bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099911 [T1]).
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche, weil der Angeklagte die Berufung nicht angemeldet hat (§§ 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO; s ON 58, 27). Ein Fall bloßer Erweiterung der Berufungsausführung gegenüber der Anmeldung einer zulässigen Berufung (vgl dazu RIS-Justiz RS0100304 [insbes T4]) liegt somit nicht vor.
[17] Zufolge Geltendmachung des im § 281 Abs 1 Z 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgrundes in Ansehung des Strafausspruchs (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) ist so vorzugehen, als wäre dagegen auch die Berufung ergriffen worden. Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung folgt daher die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (insofern implizierte) Berufung gegen den Strafausspruch (§ 285i StPO).
[18] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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