OGH 6Ob177/25k

OGH6Ob177/25k18.12.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. * E*, 2. D*, 3. R*, 4. M*, alle vertreten durch Forsthuber & Partner Rechtsanwälte in Baden bei Wien, gegen die beklagte Partei N* GmbH, FN *, vertreten durch Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung und Unterlassung, über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. September 2025, GZ 18 R 98/25b‑13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 13. Juni 2025, GZ 14 C 603/25s‑7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00177.25K.1218.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

I. Der Antrag, eine mündliche Revisionsrekursverhandlung anzuberaumen, wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag, das Revisionsrekursverfahren bis zur Entscheidung über das vom Landesgericht St. Pölten zu 21 R 81/24f eingeleitete Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union, C‑468/24, zu unterbrechen, wird abgewiesen.

III. Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Zwischen den Klägern und der beklagten Netzbetreiberin besteht ein aufrechter Netzzugangs- bzw Netznutzungsvertrag. Die Kläger beziehen über einen im Eigentum der Beklagten stehenden, eichfälligen Zähler Strom und verweigern den vorgesehenen Einbau eines „intelligenten Messgeräts“.

[2] Ihr Klagebegehren ist auf die Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung des Einbaus eines digitalen Strommessgeräts („Smart-Meter“) und der Unterlassung der Verweigerung bzw Störung der Anmeldung zum Stromanbieter oder dessen Vertragserfüllung samt Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden und der Verpflichtung zur Pönalezahlung bei Zuwiderhandeln gerichtet.

[3] Die Vorinstanzen wiesen die Klage infolge Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Es gehe inhaltlich um die Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Netznutzung unter Aufrechterhaltung des Netznutzungs- bzw Netzzugangsvertrags. Der Rechtsweg sei erst nach Beendigung eines Streitbeilegungsverfahrens nach § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG bzw § 12 Abs 1 Z 2 E-ControlG zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[4] Zu I.: Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsrekursverhandlung ist zurückzuweisen, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist (9 Ob 8/19w; RS0044000 [T4]; vgl § 526 Abs 1 ZPO).

[5] Zu II.: Die Überprüfung einer unterinstanzlichen Entscheidung hat nur im Rahmen der Anfechtung stattzufinden (RS0007416 [T1]). Aus Anlass der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt eine Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens wegen des zu C‑468/24 beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen, das sich aber nicht mit der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs beschäftigt (sondern inhaltliche Fragen anspricht) nicht in Betracht, zumal eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ansprüche noch gar nicht erfolgen kann.

[6] Zu III.: Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.

[7] 1. Die geltend gemachte Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurden – soweit sie der Revisionsrekurs auf einem nachvollziehbaren Argumentationsniveau zur Darstellung bringt – geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[8] 2. Der Revisionsrekurs übersieht, dass die Klagszurückweisung a limine wegen der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs aufgrund der Angaben in der Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens und infolgedessen ohne Sachverhaltsfeststellung erfolgte (vgl RS0005896; RS0045584; RS0124983 [T5]). Jegliche Ausführungen zu „Ersatzfeststellungen“ bzw der Geltendmachung von Feststellungsmängeln sind daher verfehlt.

[9] 3.1. Soweit keine (überhaupt) der Entscheidung durch die Regulierungsbehörde nach § 22 Abs 1 ElWOG 2010 zugewiesene Streitigkeit zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs vorliegt (ausgenommen des Vorliegens einer Zuständigkeit des Kartellgerichts), besteht zwar für „alle [ ] übrigen Streitigkeiten“ iSd § 22 Abs 2 ElWOG 2010 (vgl schon zuvor § 21 Abs 2 ElWOG) grundsätzlich eine Zuständigkeit der (ordentlichen) Gerichte, allerdings ist zunächst zwingend ein Schlichtungsverfahren (Streitbeilegungsverfahren gemäß § 22 Abs 2 Satz 2 ElWOG 2010) einzuleiten (vgl 9 Ob 104/24w Rz 17; 6 Ob 163/21w; 3 Ob 108/21k; 10 Ob 19/15i; 4 Ob 111/14y; 4 Ob 131/09g; 9 Ob 58/09h; 4 Ob 287/04s). Wird das Gericht schon vor Einleitung oder Abschluss des zwingend vorgeschaltenen Verwaltungsverfahrens angerufen, dann ist die Unzulässigkeit des Rechtswegs die Folge. Ein dennoch gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (RS0122665; zu § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 siehe nur 9 Ob 104/24w; 3 Ob 191/24z; RS0125513; RS0119839).

[10] 3.2. Zu § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 (Streitigkeiten zwischen „Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen“) hat sich der Oberste Gerichtshof schon mehrfach geäußert. Unter diese Regelung fallen Streitigkeiten über sämtliche wechselseitigen Leistungen und Verpflichtungen zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern unabhängig davon, ob sie sich direkt aus dem Netzzugangsvertrag ableiten lassen, aus dem Gesetz oder anderen generellen Normen abgeleitet werden. Sie müssen aber mit der Netznutzung im Zusammenhang stehen (vgl nur 9 Ob 104/24w Rz 16; 3 Ob 191/24w Rz 13; 6 Ob 163/21w = RS0125513 [T2]; zur „Vorgängerbestimmung“ des § 21 Abs 2 ElWOG 4 Ob 287/04s [Bereicherungsanspruch]; vgl auch VwGH 2010/05/0121).

[11] Es ist bereits höchstgerichtlich geklärt, dass eine Streitigkeit zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber über die Verpflichtung den Einbau eines „Smart Meters“ bei aufrechtem Netzzugangsvertrag zu dulden, um danach wieder Strom beziehen zu können, unter § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 fällt (9 Ob 104/24w Rz 18). Der Oberste Gerichtshof hat dementsprechend (trotz der Berufung auf Datenschutz und andere Grundrechte) anlässlich der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zugunsten einer Netzzugangsberechtigten zu 9 Ob 26/25a von Amts wegen deren befristete Geltung „bis zur Beendigung eines von der gefährdeten Partei bei der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung einzuleitenden oder bereits eingeleiteten Streitschlichtungsverfahrens gemäß § 22 Abs 2 ElWOG 2010 bzw – falls innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids eine Klage dagegen eingebracht werden sollte – bis zur rechtskräftigen Beendigung des über diese Klage eingeleiteten Verfahrens“ ausgesprochen.

[12] Wenn im vorliegenden Fall die Vorinstanzen – in der von den Umständen des Einzelfall abhängigen Auslegung des Klagsvorbringens (RS0042828) – die Begehren auf Verpflichtung zur Unterlassung des Einbaus eines „Smart Meters“ und die Unterlassung der Störung der Vertragserfüllung durch das jeweilige Energieversorgungsunternehmen (womit die Aufrechterhaltung des Netzzugangs bzw Netznutzung bei aufrechtem Netzzugangs‑ bzw Netznutzungsvertrag angestrebt wird) als Streitigkeit iSd § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 einordneten, sind aus Anlass des Revisionsrekurses daher keine erheblichen Rechtsfragen zu klären.

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