European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00162.25T.1216.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Zum Gegenstand und Gang des Verfahrens im ersten Rechtsgang wird auf den Beschluss zu 1 Ob 160/23w verwiesen, mit dem die – das Klagebegehren auf Ersatz von 3,5 Mio USD sA abweisenden – Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben wurden und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde.
[2] Die Klägerin stützt ihren Schadenersatzanspruch im zweiten Rechtsgang auf die unterbliebene Aufklärung seitens der Beklagten über die Inhaberin des ihr (zur Überweisung des Darlehens) genannten Kontos sowie über die fehlenden Kontroll- und Einflussmöglichkeiten des Zweitbeklagten als bloßer „non-executive Director“ der P* Fund I Ltd (kurz PGP Fund I). Bei korrekter Aufklärung hätte sie das Investment nicht vorgenommen, sondern den Klagebetrag in ein konkretes anderes Projekt investiert, mit dem eine Rendite von 12 % pa erzielt worden wäre.
[3] Die Beklagten halten dem entgegen, das Verfahren sei im zweiten Rechtsgang auf den von der Aufhebung betroffenen Teil zu beschränken. Die Klägerin könne die Haftung des Zweitbeklagten nicht neuerlich aus dessen (Vertrauens‑)Stellung als „(non-exekutive) Director“ des PGP Fund I stützen. Einzig verbliebene Anspruchsgrundlage sei die Haftung wegen Verletzung der rechtsanwaltlichen Aufklärungspflicht über den Inhaber des bekannt gegebenen Kontos. Die Klägerin hätte die Investition jedoch auch bei Offenlegung der Kontoinhaberschaft getätigt.
[4] Die Vorinstanzen trafen ergänzende Feststellungen und wiesen das Klagebegehren auch im zweiten Rechtsgang – mangels Kausalität der unterlassenen Aufklärung für den Schadenseintritt – ab.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[6] 1. Die Klägerin kritisiert primär, das Berufungsgericht sei bei der Beurteilung der Haftung der Erst- und des Zweitbeklagten von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum (herabgesetzten) Beweismaß bei einer Schädigung durch Unterlassung abgewichen: Zwar habe auch hier grundsätzlich der Geschädigte den Kausalzusammenhang zu beweisen. Es sei jedoch anerkannt, dass an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs keine strengen Anforderungen zu stellen seien, weil sich die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, hätte der Schädiger pflichtgemäß gehandelt, naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten lasse. Der Nachweis überwiegender wahrscheinlicher Schadensherbeiführung genüge (vgl RS0022900 [insb T14, T40, T41]). Das Berufungsgericht habe in Außerachtlassung dieser gefestigten Judikaturgrundsätze auf das (höhere) Regelbeweismaß abgestellt, sodass die Entscheidung einer Korrektur bedürfe.
[7] Dieser Vorwurf trifft nicht zu:
[8] Das Berufungsgericht führt ausdrücklich an, die Klägerin habe im zweiten Rechtsgang ihre Behauptung, wonach sie den Investitionsbetrag überhaupt nicht überwiesen hätte, wenn sie über den Kontoinhaber aufgeklärt worden wäre, „ungeachtet nach der Rechtsprechung anzunehmender Beweiserleichterungen (vgl RS0022900)“ nicht unter Beweis stellen können. Auch im Zusammenhang mit der Negativfeststellung zur Ursächlichkeit der unterbliebenen Aufklärung über die Stellung des Zweitbeklagten als „non-exekutive Director“ und dessen eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten für die Investitionsentscheidung der Klägerin verweist das Berufungsgericht auf die genannte Rechtsprechung. Die Kritik, das Berufungsgericht hätte überhöhte Anforderungen an den die Klägerin treffenden Kausalitätsbeweis gestellt, geht damit aber ins Leere.
[9] 2. Über weite Strecken setzt sich die Revision mit der Frage auseinander, inwiefern der Zweitbeklagte im Zuge der Anbahnung des Geschäfts als „Director“ des PGP Fund I oder in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt aufgetreten sei und ob die Klägerin im Vorfeld ihrer Investitionsentscheidung darüber aufzuklären gewesen wäre, welche konkrete Stellung und Einflussmöglichkeiten der Zweitbeklagte in der Fondsgesellschaft hatte.
[10] Darauf kommt es aber – ausgehend von der Negativfeststellung zur Ursächlichkeit der unterlassenen Aufklärung über den konkreten Geschäftsbereich des Zweitbeklagten innerhalb des PGP Fund I für den Investitionsentschluss – nicht an. Die Beantwortung der in der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen, insbesondere zur „Sphärentrennung“ zwischen anwaltlicher und organschaftlicher Tätigkeit, ist daher zur Lösung des konkreten Falls nicht erforderlich. Fehlende Präjudizialität für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls schließt aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus (RS0088931 [T2, T7]).
[11] 3. Soweit die Klägerin außerdem rechtliche Feststellungsmängel der angefochtenen Entscheidung beanstandet, erschöpft sich ihr Rechtsmittelvorbringen im Wesentlichen in der Wiederholung der Ausführungen zur Rechtsrüge ihrer Berufung. Das Berufungsgericht hat zu diesen Erwägungen schon Stellung genommen und im Einzelnen dargelegt, weshalb die Kritik seines Erachtens nicht berechtigt ist. Mit dieser Argumentation setzt sich die Revision inhaltlich nicht auseinander, sodass sie in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043603 [T9, T15]; RS0043312 [T13]).
[12] 4. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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