European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00117.25Z.1216.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Unionsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
I. Das Verfahren über die Revision der beklagten Partei wird fortgesetzt.
II. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 602,54 EUR (darin enthalten 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger erwarb am 9. 10. 2020 einen von der Beklagten hergestellten (gebrauchten) Audi A6 mit einem Dieselmotor der Abgasklasse Euro 5 um 21.000 EUR.
[2] Im Fahrzeug ist eine Regelung verbaut, bei der es nur bei höheren Umgebungstemperaturen als zirka 17 Grad Celsius zu keiner relevanten Veränderung der Ansteuerung des Abgasrückführventils (AGR‑Ventils) kommt. Unter diesem Wert findet eine Erhöhung der Schadstoffemissionen und damit eine Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems statt.
[3] Es konnte nicht festgestellt werden, ob beim Fahrzeug ein Software‑Update, durch das es zu einer erheblichen Reduktion des Stickoxid-Ausstoßes kommt, aufgespielt wurde.
[4] Der Kläger begehrte – gestützt auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art 5 Abs 2 der VO 715/2007/EG – von der Beklagten die Zahlung von 6.300 EUR sA (Minderwert von 30 %) und Feststellung.
[5] Die Beklagte wendete insbesondere ein, es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung, jedenfalls aber kein Verschulden vor. Sollte das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sein, läge ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor, da diese Einrichtungen – wie auch die Taxischaltung und die Höhenabschaltung – bis heute von der zuständigen Behörde, dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), für zulässig erachtet würden.
[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor.
[7] Das Berufungsgericht gab über Berufung desKlägers dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von 5.250 EUR sA statt (Minderwert von 25 % des Kaufpreises) und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
[8] Nach den Feststellungen liege eine temperaturabhängige Regelung eines Teils des Emissionskontrollsystems (AGR) vor, welche die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringere. Diese Regelung sei als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Die Negativfeststellung zum Aufspielen des Software‑Updates gehe zu Lasten der Beklagten.
[9] Der festgestellte Sachverhalt lasse nicht erkennen, in Kenntnis welcher Fakten das KBA (rechtsirrig) welche vorhandene Einrichtung konkret gebilligt habe sowie ob und aufgrund welcher konkreten Umstände die Beklagte einem der Rechtsansicht des KBA entsprechenden Rechtsirrtum unterlegen sein soll. Auf das „Bewusstsein“ eines Gesetzesverstoßes komme es wegen der „Schutzgesetzverletzung und der diesbezüglich geltenden Beweislastumkehr auf Ebene der subjektiven Vorwerfbarkeit nicht an“.
[10] Nach den Feststellungen betrage der Minderwert des Fahrzeugs mit der unzulässigen Abschalteinrichtung zwischen 20 % und 30 %, sodass es zu einem Zuspruch von 25 % des Kaufpreises komme.
[11] Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Klarstellung wünschenswert wäre, ob im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Rechtsirrtum das „Bewusstsein“ der Herstellerin eines Fahrzeugs, dass die Abschalteinrichtung (Thermofenster) unzulässig sei, als Tatbestandsmerkmal für einen Zuspruch auf Ebene der Schutzgesetzverletzung erforderlich sei. Zudem sei fraglich, welche Feststellungen für den Zuspruch von 25 % des Kaufpreises ausreichend seien.
Rechtliche Beurteilung
[12] Gegen diese Entscheidung richtet sich die – vom Kläger beantwortete –Revision der Beklagten, die eine (gänzliche) Abweisung des Klagebegehrens anstrebt.
[13] I. Mit Beschluss vom 25. 3. 2025, 1 Ob 174/24f, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren über die Revision der Beklagten bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen vom 27. 10. 2023 des Landgerichts Ravensburg (Deutschland), Rechtssache C‑666/23, unterbrochen. Mit Urteil vom 1. 8. 2025 hat der EuGH die Vorabentscheidung getroffen. Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.
[14] II. Die Revision der Beklagten ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[15] 1. Die Revision geht davon aus, dass bei dem Fahrzeug ein Software-Update durchgeführt worden wäre. Tatsächlich konnte allerdings nicht festgestellt werden, ob dieses Update durchgeführt wurde oder nicht, womit die entsprechenden Ausführungen der Beklagten ins Leere laufen.
[16] 2. Im Übrigen macht die Revision geltend, die Implementierung des Thermofensters sei nicht schuldhaft erfolgt; das Berufungsgericht habe sie mit der Ansicht überrascht, dass der festgestellte Sachverhalt nicht erkennen lasse, in Kenntnis welcher Fakten das KBA (rechtsirrig) welche vorhandene Einrichtung konkret gebilligt habe sowie ob und aufgrund welcher Umstände die Beklagte einem der Rechtsansicht des KBA entsprechenden Rechtsirrtum unterlegen sei.
[17] 2.1. Mittlerweile hat der EuGH mit Entscheidung vom 1. 8. 2025, C‑666/23, CM, DS gegen Volkswagen AG, zur Frage, inwieweit sich der Fahrzeughersteller auf einen Rechtsirrtum berufen kann, wie folgt Stellung genommen:
„1. Art. 18 Abs. 1 , Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 geänderten Fassung sind in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge dahin auszulegen, dass sie im Rahmen einer vom Käufer eines Kraftfahrzeugs erhobenen Klage auf Ersatz des durch das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne dieses Art. 5 Abs. 2 verursachten Schadens den Hersteller des Fahrzeugs daran hindern, sich zu seiner Entlastung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit dieser Abschalteinrichtung zu berufen, der darauf zurückzuführen sein soll, dass für diese Abschalteinrichtung oder das damit ausgerüstete Fahrzeug von der zuständigen Behörde eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde oder diese Behörde, wenn sie von diesem Hersteller dazu befragt worden wäre, seine rechtliche Beurteilung bezüglich der angeblichen Zulässigkeit der betreffenden Abschalteinrichtung bestätigt hätte.
2. Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 sowie Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung Nr. 715/2007 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie verlangen, dass der Erwerber eines Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn dem Erwerber wegen einer im Sinne dieses Art. 5 Abs. 2 unzulässigen Abschalteinrichtung, die vom Hersteller nach der EG-Typgenehmigung für dieses Fahrzeug mittels eines Software-Updates installiert wurde, ein Schaden entstanden ist.“
[18] 2.2. Ein Rechtsirrtum kann daher von der Beklagten nicht geltend gemacht werden ( Ob 92/25g [Rz 31 f]). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt in diesem Zusammenhang damit nicht vor.
[19] 3. Die Revision wendet sich auch gegen die Höhe des Schadens.
[20] 3.1. Nach gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist der primär nach unionsrechtlichen Anforderungen zu bestimmende Ersatz des Minderwerts im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % bis 15 % des vom Kläger gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festzusetzen (RS0134498). Bei Feststellbarkeit des Minderwerts des angekauften Fahrzeugs im Ankaufszeitpunkt ist allerdings jener zu ersetzen (RS0134498 [T6]).
[21] 3.2. Das Berufungsgericht hat aus den Feststellungen des Erstgerichts abgeleitet, dass der Minderwert im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs durch den Kläger 20 % bis 30 % des von ihm bezahlten Kaufpreises betragen hat.
[22] 3.3. Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0118891). Die Beklagte zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte (vgl zu ähnlichen Feststellungen auch 5 Ob 61/24t, 7 Ob 138/24f, 8 Ob 109/23x, 9 Ob 73/24m ua).
[23] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.
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