European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00122.25M.1216.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erwachsenenschutzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
1. Der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Zu 1.:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Punkt 3. des Beschlusses vom 13. 1. 2025 erteilte das Erstgericht dem Betroffenen einen Verbesserungsauftrag betreffend seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
[2] Den dagegen gerichteten Rekurs des Betroffenen wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurück, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handle, der nicht selbstständig anfechtbar sei.
[3] Der Revisionsrekurs ist insofern absolut unzulässig.
[4] Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG sind (auch) in außerstreitigen Verfahren Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RS0017155). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0052781 [T3], RS0036078). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Formalentscheidungen der zweiten Instanz, mit welchen eine Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt wird (RS0044213; RS0012383).
[5] Soweit das Rechtsmittel die Zurückweisung des Rekurses gegen den in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe erteilten Verbesserungsauftrag betrifft, ist es daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Zu 2.:
[6] Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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