European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00055.25Y.1215.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist eine Schadenersatzklage die von den Vorinstanzen abgewiesen wurde. Über die in dieser Sache erhobene Revision der Klägerin hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
[2] * ist Mitglied dieses Senats und gibt bekannt, dass er von der Klägerin im Zusammenhang mit diversen Rechtsproblemen kontaktiert worden sei und ihr einen befreundeten Rechtsanwalt empfohlen habe, der für sie tätig geworden, letztlich aber selbst von ihr geklagt worden sei. Er fühle sich daher subjektiv befangen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[4] * gibt an, dass er sich subjektiv befangen fühle. Damit äußert er Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 28/20w; 2 Nc 17/21d; 2 Nc 5/25w).
[5] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
