European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00194.25K.1126.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Im Firmenbuch ist zu FN * die F* GmbH (Gesellschaft) eingetragen. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist Dr. A* (Geschäftsführer).
[2] Mit Beschluss vom 14. 8. 2023 verhängte das Erstgericht eine Zwangsstrafe über den Geschäftsführer.
[3] Am 31. 8. 2023 brachte der Geschäftsführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.
[4] Diesen Antrag wies das Erstgericht (richtig) ab.
[5] Den dagegen vom Geschäftsführer erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht zurück.
[6] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Geschäftsführers mit dem (sinngemäßen) Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattgegeben werde.
Rechtliche Beurteilung
[7] Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind nach § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig. Zu den Entscheidungen über die Verfahrenshilfe gehören auch solche, mit denen – wie hier – ein in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe erhobener Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RS0044213; RS0012383; RS0044330).
[8] Der Revisionsrekurs des Geschäftsführers ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
