OGH 9Ob89/25s

OGH9Ob89/25s20.11.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. M*, 2. P*, 3. Ing. K*, 4. Dr. D*, 5. O*, 6. O* GmbH, *, und 7. G*, die erst-, zweit-, dritt-, fünft- und siebtbeklagten Parteien vertreten durch die Markowski Schellmann Rechtsanwälte OG in Wien, die viertbeklagte Partei vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, und die sechstbeklagte Partei vertreten durch die Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (zuletzt) Feststellung und Beseitigung sowie 67.208,26 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2025, GZ 11 R 173/24b‑118, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00089.25S.1120.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[2] 2. Die Vorinstanzen gelangten zu dem Ergebnis, die zwischen dem Kläger und der Sechstbeklagten vereinbarte und verbücherte Wegeservitut sei im Einzelfall (vgl RS0011720 [T7]) so auszulegen, dass sie auch das Recht umfasse, am oder unter dem Gehweg elektrische Leitungen für den Betrieb von Beleuchtungskörpern zu verlegen und Beleuchtungskörper anzubringen. Die Errichtung solcher Anlagen stelle daher keine „Erweiterung“ der Dienstbarkeit dar. Mit dieser tragenden Begründung setzt sich die Revision nicht auseinander. Mangels gesetzmäßiger Rechtsrüge hat insoweit keine Überprüfung stattzufinden (RS0043603 [T9]).

[3] 3. Das Berufungsgericht ging – anders als das Erstgericht – davon aus, der Kläger habe durch das Dulden der von ihm bewusst wahrgenommenen Verlegung von Gas- und Wasserleitungen auf seinem Grundstück zum Zweck der Versorgung des herrschenden Grundstücks die zuvor eingeräumte Dienstbarkeit konkludent auf solche Anlagen erweitert, weil der Eigentümer eines belasteten Grundstücks nach der Rechtsprechung zu erkennen gebe, dass er mit der Begründung der Dienstbarkeit einverstanden sei, wenn er die Errichtung solcher „kostspieligen“ Anlagen zur Ausübung einer Dienstbarkeit auf seinem Grundstück dulde. Er habe nämlich wissen müssen, dass der Begünstigte solche Aufwendungen nicht getätigt hätte, wenn ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden könne (vgl RS0011661 [T3] ua).

[4] Die Revision behauptet, die Beklagten hätten die „Kostspieligkeit“ der Errichtung der Gas- und Wasserleitung im vorliegenden Fall nicht bewiesen; dafür hätten die aufgewendeten Kosten im Verhältnis zu den Gesamtbaukosten auf dem herrschenden Grundstück betrachtet werden müssen. Sie legt aber nicht dar, inwiefern die zweite Instanz mit ihrer Ansicht, dass es sich bei solchen Leitungen jedenfalls um Anlagen handle, deren Duldung auf eigenem Grund nach der Rechtsprechung auf einen Willen des Belasteten schließen lasse, eine Dienstbarkeit einzuräumen (vgl 10 Ob 45/11g mwN), von den von der Rechtsprechung allgemein erarbeiteten Grundsätzen abgewichen sein soll (vgl RS0042779). Insoweit legt sie auch nicht schlüssig dar, warum es hier auf die konkreten Errichtungskosten für die Gas- und Wasserleitungen einerseits oder das Bauprojekt am Grundstück der Beklagten andererseits ankommen soll.

[5] Mit der Behauptung, ihm sei nicht erkennbar gewesen, um welche Leitungen es sich gehandelt habe und welchem Bauvorhaben diese zuzuordnen gewesen seien, zeigt der Kläger keine grobe Fehlbeurteilung (vgl RS0118891 [T4]) des Berufungsgerichts auf, das die erstinstanzlichen Feststellungen dahin auslegte, der Kläger habe die Verlegung von Gas- und Wasserleitungen zur Anbindung des Beklagtengrundstücks an das öffentliche Versorgungsnetz gesehen und diese geduldet. Ausgehend davon (vgl RS0043312 [T12]) kann er einer schlüssigen Zustimmung durch Duldung dieser Vorkehrungen nicht entgegenhalten, er habe erst im Nachhinein von den „kostspieliegen Anlagen“ auf (oder in) seinem Grund Kenntnis erlangt (vgl RS0011650 [T10]), und es sei ihm nicht klar gewesen, dass die Leitungen den Beklagten zuzurechnen seien.

[6] 4. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

[7] 5. Der Oberste Gerichtshof hat die Beantwortung der Revision nicht freigestellt, sodass die „Revisionsbeantwortung“ der Sechstbeklagten gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Für diese steht daher kein Kostenersatz zu (vgl RS0043690 [T6, T7]).

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