European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00091.25V.1119.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Wirtschaftsstrafsachen
Spruch:
In der Strafsache AZ 150 Hv 29/23g des Landesgerichts für Strafsachen Graz verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Einspruchsgericht vom 15. April 2024, AZ 9 Bs 215/23w, (ON 691) in der Begründung, wonach
1) bei Teilbarkeit des Vermögensbestandteils und allfälligen Teilverfügungen nur jener Teil geldwäschereitauglich sei, der rechnerisch auch kontaminierte Werte enthalte, § 258 Abs 2 StPO,
2) auf einem Konto mit Debetsaldo einlangende kontaminierte Buchgeldbeträge, soweit sie zur Abdeckung dieses Saldos verwendet werden, durch Gegenrechnung untergehen und damit faktisch zwingend als taugliches Tatobjekt der vortatbezogenen Geldwäscherei im Sinn des § 165 Abs 1 und Abs 2 StGB ausscheiden, durch Außerachtlassen der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise § 165 Abs 1 und Abs 2 StGB und
3) das Verfahren ohne Vorliegen „einer gesteigerten Verurteilungsmöglichkeit in Richtung 50 zu 50“ einzustellen sei, § 212 Z 2 StPO.
Gründe:
[1] Mit beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingebrachter Anklageschrift vom 9. Mai 2023, AZ 85 St 2/20i, (ON 676) legte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption * H* ein als Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 erster, zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster Fall und Abs 4 StGB (A), als Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2 und Abs 4 [erster Fall] StGB (B) und als Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 3 StGB (D) beurteiltes Verhalten sowie * W* ein als Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2 und Abs 4 [erster Fall] StGB (C) beurteiltes Verhalten zur Last.
[2] Zu A, B und C der Anklageschrift wurde den Angeklagten – soweit hier von Bedeutung – vorgeworfen, sie hätten in Bezug auf Vermögensbestandteile, die aus Untreuehandlungen anderer herrühren und (rechtsgrundlos) als Buchgeld auf Konten der V* überwiesen worden waren, Tathandlungen im Sinn des § 165 Abs 1 Z 2 oder Abs 2 erster, zweiter, dritter, vierter, fünfter oder sechster Fall StGB begangen.
[3] Den gegen diese Anklageschrift erhobenen Einsprüchen der beiden Angeklagten (§ 212 StPO) gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 15. April 2024, AZ 9 Bs 215/23w, (ON 691) dahin Folge, dass die Anklageschrift hinsichtlich der zu A, B und C erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen und das Verfahren gegen * H* in Ansehung des Anklagevorwurfs D eingestellt wurde.
[4] In der Begründung betreffend die Zurückweisung der Anklage hinsichtlich der Geldwäschereivorwürfe (A, B und C der Anklageschrift) vertrat das Einspruchsgericht – soweit hier von Bedeutung – folgende Rechtsmeinungen:
[5] Da sämtliche betroffenen Vermögensbestandteile zunächst auf Konten der V* überwiesen worden seien, über welche auch in beträchtlichem Ausmaß legal erworbene Gelder transferiert wurden, sei es zwangsläufig zu einer Vermengung kontaminierter Buchgeldbeträge mit nicht kontaminierten gekommen (BS 34).
[6] Bei Teilbarkeit des Vermögensbestandteils und allfälligen Teilverfügungen sei jedoch nur jener Teil geldwäschereitauglich, der rechnerisch auch kontaminierte Werte enthalten müsse. Bei Fehlen einer solchen Konstellation sei Geldwäscherei hingegen nicht „feststellbar“ (BS 34). Nur durch eine genaue Analyse der Ein‑ und Ausgänge auf dem jeweils bezughabenden Konto der V* könne beurteilt werden, ob die Vermögenswerte, die den Gegenstand der den Angeklagten angelasteten Tathandlungen bildeten, rechnerisch zwingend überhaupt noch aus kontaminierten Vermögensbestandteilen bestanden hätten und damit als taugliche Tatobjekte der vortatbezogenen Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und Abs 2 StGB in Betracht kämen (BS 35 f).
[7] Hinsichtlich kontaminierter Buchgeldbeträge, die auf einem Konto mit Debetsaldo eingehen, vertrat das Oberlandesgericht Graz die Rechtsansicht, dass diese durch Gegenrechnung mit dem zum Zeitpunkt des Einlangens bestehenden Sollstand [jedenfalls] untergingen (BS 33). Bestehe auf dem Empfängerkonto zum Zeitpunkt des Eingangs kontaminierter Geldbeträge ein negativer Saldo, der durch den Zahlungseingang vermindert werde, so könne auf dem Konto „bereits faktisch nur mehr in einem den zuvor negativen Saldo übersteigenden Umfang kontaminiertes Vermögen vorhanden sein, weil die restlichen Vermögenswerte unmittelbar zum Ausgleich des Debetsaldos verwendet“ würden (BS 34).
[8] Im Rahmen der Begründung der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der zu D der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe vertrat das Einspruchsgericht die Rechtsmeinung, dass für das Nichtvorliegen des Einspruchsgrundes des § 212 Z 2 StPO „eine gesteigerte Verurteilungsmöglichkeit gefordert werden [müsse] in Richtung 50 zu 50“, ohne die das Verfahren im Rahmen der Missbrauchskontrolle vom Oberlandesgericht einzustellen sei (BS 48).
Rechtliche Beurteilung
[9] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht die Begründung des Beschlusses des Einspruchsgerichts mit dem Gesetz mehrfach nicht im Einklang:
[10] 1) Beweisregeln dahin, dass bei Teilbarkeit des Vermögensbestandteils und allfälligen Teilverfügungen nur jener Teil geldwäschereitauglich sei, der rechnerisch auch kontaminierte Werte enthalten müsse, bestehen nicht. Der in § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO normierte Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verbietet es vielmehr, hinsichtlich der Überzeugungskraft gesetzförmig aufgenommener Beweise Beweisregeln aufzustellen (RIS‑Justiz RS0118318). Beweisregeln sind dem österreichischen Strafprozess demnach fremd (vgl RIS‑Justiz RS0098417 [T3 und T4]). Die Strafprozessordnung bindet die nach freier Überzeugung vorzunehmende Wahrheitsfindung des Gerichts an die grundlegenden Erfahrungssätze und an die Beobachtung der Denkgesetze (vgl § 281 Abs 1 Z 5 StPO). Dass andere Nachweise der Identität des (weiter‑)überwiesenen mit dem deliktisch erlangten Buchgeldbetrag nicht ebenso so leicht zu erbringen sind wie der rein rechnerische Beweis, schadet grundsätzlich nicht, wird doch ganz generell für das Vorliegen einer mängelfreien Begründung kein zwingender Nachweis gefordert. Denn nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtigen auch (bloße) Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (RIS‑Justiz RS0099535 und RS0099455).
[11] Der Umstand, dass ein überwiesener Betrag rein rechnerisch kontaminierte Werte enthalten muss, kann dazu dienen, die Identität des überwiesenen mit dem aus der Vortat stammenden Vermögenswert zu beweisen, ähnlich wie sich von einem ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis nachvollziehbar auf die Täterschaft des Angeklagten schließen lässt. Damit ist aber nicht gesagt, dass die Identität des überwiesenen mit dem aus der Vortat stammenden Vermögenswert oder die Täterschaft des Angeklagten nicht auch auf andere Weise feststellbar wäre, etwa durch ausdrückliche Widmung des von der Transaktion erfassten Vermögensteils zur Geldwäscherei (Klippl, Geldwäscherei 157; Burgstaller, Geldwäscherei durch Annahme eines Rechtsanwaltshonorars? AnwBl 2001, 574 [579]; Fuchs in Fuchs/Brandstetter, Festschrift für Winfried Platzgummer, 425 [429]). Ist etwa erkennbar, dass das die Basis der Überweisung bildende Valutaverhältnis zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger der Geldwäscherei dient, das heißt, der Geldwäscherei gewidmet ist (vgl im strikten Unterschied dazu die „Widmung“ durch Mitteilung des Verwendungszweckes im Überweisungsauftrag; Koziol/Koch in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht III2 Rz 1/39), so kann daraus – auf Beweiswürdigungsebene – ohne Verstoß gegen die Denkgesetze geschlossen werden, dass gerade der aus einer kriminellen Tätigkeit herrührende Vermögensbestandteil „Buchgeld“ den Gegenstand dieser Überweisung bildet.
[12] Der Grundsatz „in dubio pro reo“ beeinflusst das Ergebnis dessen, was erwiesen ist, hingegen nicht, zumal seine Anwendung nicht Teil der Beweiswürdigung, sondern dieser nachgeordnet ist (Schmoller, WK‑StPO § 14 Rz 42 mwN). Dieser Grundsatz sagt somit weder, wie sich das Gericht seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen hat, noch unter welchen Voraussetzungen ein für die Schuldfrage entscheidender Umstand als erwiesen anzunehmen ist (vgl RIS‑Justiz RS0098253 und RS0098478 sowie Lendl, WK‑StPO § 258 Rz 37).
[13] Die vom Einspruchsgericht vorgenommene Beschränkung auf den rein rechnerischen Nachweis der Bemakelung, bei dessen Fehlen Geldwäscherei nicht feststellbar sei, kommt im Ergebnis der Statuierung einer festen Beweisregel gleich und verstößt solcherart gegen den in § 258 Abs 2 StPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl Lendl, WK‑StPO § 258 Rz 18; Schmoller, WK‑StPO § 14 Rz 8; RIS‑Justiz RS0098362 und RS0098471).
[14] 2) Hat der Täter der Vortat durch diese eine Gutschrift auf seinem Konto erlangt und vermag er über diese (sei es auch auf Kreditbasis, wie etwa im Wege eines [durch die eingelangte Zahlung wieder ausnützbaren] Kontokorrentkredits) als Zahlungsmittel zu verfügen, so handelt es sich bei dem eingelangten Buchgeldbetrag grundsätzlich um einen geldwäschereitauglichen Vermögensbestandteil im Sinn des § 165 Abs 6 StGB.
[15] Alleine der Umstand, dass das Empfängerkonto vor Einlangen des aus einer kriminellen Tätigkeit herrührenden Überweisungsbetrags einen Negativsaldo aufwies, vermag den Charakter des einlangenden Buchgelds als geldwäschereitauglicher Vermögensbestandteil nicht zu beseitigen.
[16] Die Ansicht des Einspruchsgerichts, es käme bei einem zum Zeitpunkt des Einlangens der bemakelten Gelder bestehenden Debetsaldo (zwangsläufig) zum „Untergang“ der kontaminierten Vermögensbestandteile durch Gegenrechnung (BS 33 [erster Absatz aE]), sodass „bereits faktisch nur mehr in einem den zuvor negativen Saldo übersteigenden Umfang kontaminiertes Vermögen vorhanden sein könne, weil die restlichen Vermögenswerte unmittelbar zum Ausgleich des Debetsaldos verwendet“ wurden (BS 34), übergeht die im Strafrecht gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise, welche auch bei der Auslegung des § 165 StGB zu beachten ist (Schallmoser/Riffelsberger SbgK §§ 165, 165a Rz 28). Danach beurteilt kommen die durch die Vortat erworbenen Buchgeldbeträge auch bei negativem Kontosaldo durch eine Erhöhung des verfügbaren Giralgeldbetrags (die etwa die Wiederausnutzbarkeit eines Kontokorrentkredits ermöglicht) als „Vermögensbestandteil Buchgeld“ sehr wohl als taugliche Tatobjekte einer Geldwäschereihandlung in Betracht (RIS‑Justiz RS0093878).
[17] 3) Der Einspruchsgrund des § 212 Z 2 StPO ist verwirklicht, wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist.
[18] Wurde der Sachverhalt hinreichend geklärt und erreicht der Verdachtsgrad die Möglichkeit einer Verurteilung, ist somit die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 212 Z 2 StPO iVm § 215 Abs 6 StPO).
[19] Die in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung, wonach der Einspruchsgrund des § 212 Z 2 StPO schon dann verwirklicht sei, wenn die Verurteilungswahrscheinlichkeit unterhalb von 50 Prozent liege (Birklbauer, WK‑StPO § 212 Rz 20), entfernt sich vom Wortlaut der in Rede stehenden Norm (arg „auch nur für möglich“ zu halten). Indem das Einspruchsgericht dieser Literaturmeinung folgte, verletzte es somit § 212 Z 2 StPO.
[20] Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen nicht zum Nachteil der Angeklagten auswirken, hat es mit ihrer Feststellung sein Bewenden (§ 292 vorletzter Satz StPO).
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