European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00065.25V.1118.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Im Delegierungsverfahren hinsichtlich eines derzeit am Bezirksgericht Neusiedl am See anhängigen Prozesses wies das Oberlandesgericht Wien – funktionell als Erstgericht – mit dem angefochtenen Beschluss den Verfahrenshilfeantrag des Klägers ab.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der dagegen gerichtete Rekurs des Klägers ist absolut unzulässig.
[3] Der in § 528 Abs 2 Z 4 ZPO normierte Rechtsmittelausschluss gilt ebenso für Entscheidungen eines Oberlandesgerichts, auch wenn diese funktionell in erster Instanz tätig wurde (RS0113116).
[4] Der Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags ist somit absolut unzulässig und daher zurückzuweisen (6 Ob 22/25s).
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