European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00118.25Z.1111.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Grundrechte
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] In der Auslieferungssache des M* Y*, AZ 624 HSt 1/25t der Staatsanwaltschaft Graz, wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. August 2025, AZ 4 HR 2/25w (ON 75 der HSt‑Akten), die Auslieferung des Betroffenen an die Republik Türkei zur Strafvollstreckung der über ihn in seiner Abwesenheit mit Urteil des Schwurgerichts Nizip vom 6. Oktober 2021, Nr 2021/190, AZ 2020/42, in Verbindung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs der Türkei vom 7. November 2022, Nr 2022/8642, AZ 2022/9038, rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von 25 Jahren, wovon noch 16 Jahre, 1 Monat und 26 Tage zu verbüßen sind, für zulässig erklärt (Punkte 1 und 2) und die über den Betroffenen mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Jänner 2025 (ON 12 der HSt‑Akten) verhängte und mehrfach fortgesetzte (ON 17, 36, 40.3, 50, 54.3 und 63 der HSt‑Akten) Auslieferungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 29 Abs 1 ARHG neuerlich fortgesetzt (Punkt 3).
[2] Der dagegen mit Schriftsatz vom 14. August 2025 erhobenen Beschwerde des Betroffenen (ON 76 der HSt‑Akten) gab das Oberlandesgericht Graz, AZ 10 Bs 218/25x,
-) hinsichtlich der Fortsetzung der Auslieferungshaft (Punkt 3) mit Beschluss vom 22. August 2025, (ON 79.3 der HSt‑Akten), dem Verteidiger des Betroffenen zugestellt am 26. August 2025 (Zustellnachweis im elektronischen Akt), nicht Folge und setzte die – nicht mehr durch eine Haftfrist begrenzte – Auslieferungshaft fort sowie
-) hinsichtlich der Zulässigerklärung der Auslieferung (Punkte 1 und 2) mit Beschluss vom 9. September 2025 (ON 83.3 der HSt‑Akten), dem Verteidiger des Betroffenen zugestellt am 17. September 2025 (Zustellnachweis im elektronischen Akt) nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen den letztgenannten Beschluss richtet sich der als „Grundrechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf des Betroffenen. Da sich die bekämpfte Beschwerde‑entscheidung ausschließlich mit der Zulässigkeit der Auslieferung nicht hingegen mit der Auslieferungshaft befasst, ist ihre Bekämpfung mit Grundrechtsbeschwerde mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz nicht zulässig (RIS‑Justiz RS0116089, RS0117728 [T10], vgl § 1 Abs 1 GRBG, Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 7).
[4] Angesichts der Behauptung von Verletzungen in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten nach Art 3 und Art 6 MRK ist das Vorbringen jedoch der Sache nach als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO) zu werten (RIS‑Justiz RS0116089 [T3, T4]).
[5] Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Konventionsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. Dabei hat sich der Erneuerungswerber mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS‑Justiz RS0124359).
[6] Diesem Zulässigkeitskriterium genügt der Antrag nicht:
[7] Indem er nämlich unter dem Aspekt des Art 3 MRK auf die Angehörigkeit des Betroffenen zur kurdischen Volksgruppe verweist und behauptet, dessen Leben und körperliche Unversehrtheit sei bei einer Auslieferung an die türkischen Behörden „auf das Gröbste gefährdet“, weil „nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden kann, der BF würde in der Türkei nicht als politischer Häftling angesehen werden“ und einmal mehr auf die „entsprechenden im Verfahren aufliegenden Länderberichte [...] der Menschenrechtssituation in der Türkei“ verweist, ignoriert er die das angesprochene Vorbringen eingehend erledigende Begründung der Beschwerdeentscheidung (BS 4 ff).
[8] Gleiches gilt für den eine Verletzung von Art 6 MRK geltend machenden Hinweis auf die Ausführungen eines türkischen Rechtsanwalts, wonach eine Wiederaufnahme des Verfahrens in der Türkei nicht möglich sei und der Betroffene selbst im Fall einer Wiederaufnahme kein faires Strafverfahren zu erwarten hätte (siehe dazu BS 8 ff).
[9] Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und 2 StPO).
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