OGH 1Ob149/25f

OGH1Ob149/25f11.11.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen F*, vertreten durch den Erwachsenenvertreter *, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Juni 2025, GZ 45 R 317/25p‑109, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00149.25F.1111.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Erwachsenenschutzrecht, Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der betroffenen Person steht gegen eine nicht auf ihren Antrag hin ergangene Übertragung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters („Umbestellung“) ein Rechtsmittelrecht zu. Dabei kann sie – da die Enthebung und Bestellung eines anderen Erwachsenenvertreters erst mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung wirksam wird – auch durch ihren bisherigen Erwachsenenvertreter vertreten werden (RS0124204 [T2]; RS0006229 [T17, T18, T23, T24]).

[2] 2. Eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person hat gemäß § 246 Abs 3 Z 2 ABGB zu erfolgen, wenn der Vertreter verstorben ist, dieser nicht die erforderliche Eignung aufweist, durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Gemäß § 273 Abs 1 ABGB ist bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zwar unter anderem auf die Wünsche der volljährigen Person Bedacht zu nehmen. Der Betroffenen kommt aber kein Recht auf eine freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu. Maßgebend ist auch bei dessen Umbestellung allein ihr Wohl (RS0132245; RS0117813 [T1]). Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters hängt jeweils vom Einzelfall ab und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (RS0117813 [T2]).

[3] 3. Der Revisionsrekurs lässt nicht erkennen, warum die Änderung in der Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters nicht im Wohl der Betroffenen gelegen wäre. Dass ihre Interessen durch die Umbestellung in irgendeiner Weise beeinträchtigt wären, etwa weil der enthobene Erwachsenenvertreter ihre Angelegenheiten besser wahrnehmen könnte als der neu bestellte Vertreter, wird nicht behauptet. Da somit gar nicht versucht wird, darzulegen, dass das Wohl der Betroffenen durch die Umbestellung tangiert wäre, zeigt der Revisionsrekurs schon aus diesem Grund keine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen auf (vgl 5 Ob 176/13p [Pkt 2.]).

[4] 4. Davon, dass die Umbestellung des Erwachsenenvertreters auf keinen in § 246 Abs 3 Z 2 ABGB genannten Grund gestützt worden wäre, kann keine Rede sein, gingen die Vorinstanzen doch aufgrund wiederholter Mängel bei der Rechnungslegung durch den enthobenen Erwachsenenvertreter davon aus, dass dieser mit der Wahrnehmung der (vor allem finanziellen) Interessen der Betroffenen überfordert sei (zu Verzögerungen bei der Rechnungslegung als Umbestellungsgrund vgl etwa 3 Ob 125/12x [Pkt 2.1.]). Dass dem Erwachsenenvertreter keine ausreichende Gelegenheit zur Verbesserung seiner Abrechnungen gegeben worden wäre, trifft – wie sich aus den zahlreichen Verbesserungsaufträgen des Erstgerichts ergibt – nicht zu. Soweit im Rechtsmittel in diesem Zusammenhang Interessen des Erwachsenenvertreters anklingen, genügt es darauf hinzuweisen, dass diesem kein gesetzliches Recht zukommt, in dieser Funktion zu verbleiben (RS0006229 [T10, T25]; vgl auch 5 Ob 176/13p [Pkt 2.]).

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