OGH 2Nc39/25w

OGH2Nc39/25w15.10.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Ma*, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Zahlung, aufgrund der Befangenheitsanzeige der * vom 26. September 2025 im Rekursverfahren zu AZ *,den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00039.25W.1015.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die von * in der Ablehnungssache zu AZ * angezeigten Gründe sind nicht geeignet, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einer behaupteten Urheberrechtsverletzung geltend.

[2] Das Erstgericht unterbrach das Verfahren zur Überprüfung der Geschäftsfähigkeit der Klägerin gemäß § 6a ZPO. Den dagegen erhobenen Rekurs stellte der fünfte Senat des Oberlandesgerichts Wien zur Verbesserung zurück. Den daraufhin von der Klägerin erhobenen Ablehnungsantrag betreffend die an der Entscheidung mitwirkenden Richter wies das Oberlandesgericht Wien zurück.

[3] Zur Entscheidung über den von der Klägerin im Ablehnungsverfahren erhobenen Rekurs ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.

[4] * ist Mitglied dieses Senats. Sie gibt bekannt, als früher für das Verfahren noch zuständige Richterin des Erstgerichts 2017 ebenfalls nach § 6a ZPO vorgegangen zu sein. Einem von der Klägerin daraufhin gegen sie eingebrachten Ablehnungsantrag sei nicht Folge gegeben worden. Sonstige Verfahrenshandlungen habe sie nicht gesetzt. Da die Klägerin in ihrem Ablehnungsantrag auch auf das damalige „Fehlschlagen der Entmündigungsanregung“ Bezug nehme, könne der Anschein ihrer Befangenheit entstehen.

Rechtliche Beurteilung

[5] Auf Grundlage des bekannt gegebenen Sachverhalts ist die Annahme auch eines objektiven Anscheins der Befangenheit nicht gerechtfertigt.

[6] 1. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv § 19 Z 2 JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung zwar schon dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (RS0045975) – entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl RS0045949). Zu beachten ist jedoch, dass die Vermutung für die Unparteilichkeit des Richters spricht, solange nicht Sachverhalte dargetan werden, die das Gegenteil annehmen lassen (RS0046129 [T1, T2]).

[7] 2. Das bloße Vorgehen nach § 6a ZPO vor mehreren Jahren ist nicht geeignet, auch nur den Anschein zu begründen, * ließe sich im Rekursverfahren gegen eine Ablehnungsentscheidung des Oberlandesgerichts Wien von unsachlichen, unparteiischen Motiven leiten, auch wenn Anlass des Ablehnungsverfahrens (erneut) ein Vorgehen nach § 6a ZPO ist. Weder ist auch nur mittelbar die Richtigkeit des damaligen Vorgehens der anzeigenden Hofrätin zu prüfen, noch legen diese Umstände nahe, dass sie sich bereits eine konkrete Meinung zum nun zu beurteilenden inhaltlichen Verfahrensgegenstand (Ablehnung) gebildet hätte.

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