OGH 13Os88/25b

OGH13Os88/25b15.10.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Schiener in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 17 Hv 156/24a des Landesgerichts Steyr, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil und einen zugleich damit ergangenen Beschluss jenes Gerichts vom 12. Februar 2025 (ON 16, 2 und 3) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00088.25B.1015.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

In der Strafsache AZ 17 Hv 156/24a des Landesgerichts Steyr verletzen

(1) das Urteil dieses Gerichts vom 12. Februar 2025 (ON 16, 2) in seinem Strafausspruch § 39 Abs 1a und 2 StGB sowie

(2) der zugleich damit ergangene Beschluss (ON 16, 3) dieses Gerichts in seinem Ausspruch der Verlängerung der zur im Verfahren AZ 96 Hv 51/23g des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht bestimmten Probezeit den im 16. Hauptstück der Strafprozessordnung verankerten Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen.

Das genannte Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Steyr verwiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen, in gekürzter Form ausgefertigten (§ 270 Abs 4 StPO iVm § 488 Abs 1 StPO) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Steyr vom 12. Februar 2025 (ON 16, 2) wurde der zur Tatzeit 35-jährige * R* eines am 12. Dezember 2024 begangenen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

[2] Als für die Anwendung des § 39 Abs 1a StGB – und solcherart für die Sanktionsbefugnis – maßgebende Umstände (vgl § 270 Abs 4 Z 2 StPO und 13 Os 49/21m, 50/21h EvBl 2021/150 [Rz 15]) zog das Gericht (unter Wiedergabe der diesbezüglichen Eintragungen in der Strafregisterauskunft [ON 4.4]) die in den Verfahren AZ 18 U 6/15b des Bezirksgerichts Linz und AZ 96 Hv 51/23g des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergangenen, früheren Aburteilungen des Genannten heran (ON 16, 4).

[3] Zugleich mit diesem Urteil fasste der Einzelrichter den Beschluss (ON 16, 3), vom Widerruf der dem Genannten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ 96 Hv 51/23g, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch die dazu bestimmte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.

[4] Dem waren folgende – zum Zeitpunkt der Urteilsfällung im Verfahren AZ 17 Hv 156/24a des Landesgerichts Steyr auch dort aktenkundige – Vorgänge vorangegangen:

[5] Mit (unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 27. März 2015, GZ 18 U 6/15b‑14, wurde R* der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde nicht vollzogen, sondern mit Beschluss vom 9. Juni 2016 nachträglich dahin gemildert (§ 31a StGB), dass sie gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 22. August 2019 wurde diese Sanktion endgültig nachgesehen (vgl ON 4.4).

[6] Mit (am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Juli 2023, GZ 96 Hv 51/23g‑25.2, wurde R* eines am 13. Jänner 2023 begangenen Vergehens der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB; §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB) schuldig erkannt und hiefür zu einer – unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt (vgl ON 4.4).

[7] Mit (unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 4. Dezember 2024, GZ 1 U 102/24y-7, wurde R* eines am 13. Oktober 2024 begangenen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer (unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (vgl ON 14, 2).

[8] Zugleich fasste das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems den Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO), vom Widerruf der im Verfahren AZ 96 Hv 51/23g des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch die dazu bestimmte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (vgl ON 14, 3).

Rechtliche Beurteilung

[9] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen das eingangs erwähnte Urteil des Landesgerichts Steyr und der zugleich damit ergangene Beschluss mit dem Gesetz nicht in Einklang:

[10] (1) Nach § 39 Abs 1a StGB erweitert sich der Strafrahmen (RIS-Justiz RS0133690), wenn der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, die Freiheit oder die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und er nach Vollendung des 19. Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht. Nach § 39 Abs 2 erster Satz StGB bleibt eine frühere Strafe jedoch außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat (hier relevant) mehr als fünf Jahre vergangen sind (dazu RIS‑Justiz RS0091410).

[11] Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, sondern die Strafe endgültig nachgesehen, sind Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, gemäß § 43 Abs 2 StGB ab Rechtskraft des Urteils zu berechnen (dazu Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 43 Rz 27, Birklbauer SbgK §§ 43, 43a Rz 174 und – im gegebenen Zusammenhang – Flora in WK2 StGB § 39 Rz 33/1).

[12] Hiervon ausgehend sind – soweit es die vom Landesgericht Steyr als die Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StGB erfüllend beurteilten (ON 16, 4), früheren gerichtlichen Aburteilungen des R* betrifft – auf der Tatsachenbasis des angefochtenen Urteils (ON 16, 4 f) von der „Verbüßung“ (§ 39 Abs 2 StGB) der mit (dem seit 31. März 2015 rechtskräftigen) Urteil des Bezirksgerichts Linz (AZ 18 U 6/15b) verhängten (und später endgültig nachgesehenen) Strafe bis zur „folgenden“ Tat, die Gegenstand des Schuldspruchs im Verfahren AZ 96 Hv 51/23g des Landesgerichts für Strafsachen Wien ist (und die am 13. Jänner 2023 begangen wurde), mehr als fünf Jahre vergangen.

[13] Demzufolge hatte die im Verfahren AZ 18 U 6/15b des Bezirksgerichts Linz über R* verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 39 Abs 2 erster Satz StGB „außer Betracht“ zu bleiben, durfte also nicht unter dem Aspekt des § 39 StGB rückfallsbegründend gewertet werden (Rückfallsverjährung). In der (dennoch) darauf gestützten Annahme eines nach § 39 StGB erweiterten Strafrahmens verletzt das angefochtene Urteil daher in seinem Strafausspruch § 39 Abs 1a und 2 StGB.

[14] (2) Die zu der im Verfahren AZ 96 Hv 51/23g des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht bestimmte Probezeit war bereits mit Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems (im Verfahren AZ 1 U 102/24y) auf die fünfjährige Höchstdauer (§ 53 Abs 3 StGB) verlängert worden. Daher durfte (bei aufrechtem Bestand des bezeichneten Beschlusses) über diesen Entscheidungsgegenstand nicht neuerlich abgesprochen werden (RIS‑Justiz RS0100454 [T22] sowie Jerabek/Ropper in WK² StGB § 53 Rz 12; vgl auch RIS-Justiz RS0101911).

[15] Obwohl jener Umstand zum Zeitpunkt der Urteilsfällung im Verfahren AZ 17 Hv 156/24a dort aktenkundig war (ON 14, 3; dazu 13 Os 64/09z sowie RIS‑Justiz RS0125225), sprach das Landesgericht Steyr zugleich mit diesem Urteil ebenfalls aus, dieselbe Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern. Insoweit verletzt dessen (nach § 494a StPO gefasster) Beschluss den im 16. Hauptstück der Strafprozessordnung verankerten Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen (13 Os 116/03 und 11 Os 16/13g, 17/13d).

 

[16] Da nicht auszuschließen ist, dass sich die zu (1) aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).

[17] Vom aufgehobenen (Urteils‑)Ausspruch rechtslogisch abhängige Entscheidungen gelten gleichermaßen als beseitigt (RIS‑Justiz RS0100444). Dies trifft auf den (zugleich mit dem Urteil gefassten) Beschluss nach § 494a StPO zu (vgl RIS‑Justiz RS0100194 [T16]), soweit damit – aufgrund dessen aufgezeigter Rechtsfehlerhaftigkeit (2) ohnedies wirkungslos (vgl RIS-Justiz RS0101911 und Jerabek/Ropper, WK-StPO § 494a Rz 13) – die Probezeitverlängerung ausgesprochen wurde (zum unbekämpften Ausspruch des Absehens vom Widerruf aus Anlass der neuerlichen Verurteilung siehe dagegen RIS‑Justiz RS0100194 [T12, T18 und T23] sowie Ratz, WK‑StPO § 289 Rz 7). Ebenso auf den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 19. März 2025 (ON 24), mit dem ein Antrag des Verurteilten auf Strafaufschub abgelehnt wurde.

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