European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00043.25K.1015.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiete: Finanzstrafsachen, Wirtschaftsstrafsachen
Spruch:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des * Pe* sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des * Pe* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 (iVm § 161) StGB (I 1), wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 (iVm § 161) StGB (IV 4) und wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 (iVm Abs 2) StGB (V 5) sowie im Schuldspruch des * P* (IV 1 bis 4) und des * K* (IV 2 und 3) je wegen mehrerer Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 (iVm § 161) StGB, demzufolge in den Strafaussprüchen nach dem StGB (einschließlich der Vorhaftanrechnung hinsichtlich des Angeklagten * P*) aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Mit seiner gegen den amtswegig aufgehobenen Schuldspruch IV 4 gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde wird der Angeklagte * Pe* auf die Kassation verwiesen.
Seine Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen sowie jene des Angeklagten * K* werden zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten * Pe* und * K* auf die Aufhebung ihrer Strafaussprüche verwiesen.
Den Angeklagten * Pe* und * K* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden
‑ * P* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 (iVm § 161) StGB (I), des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (II), jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (III 1) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (III 2) sowie jeweils (richtig) mehrerer Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 (iVm § 161) StGB und nach § 159 Abs 2 (iVm § 161) StGB (IV) sowie des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 (iVm Abs 2) StGB (V),
- * Pe* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 (iVm § 161) StGB (I 1), sowie je eines Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (II 1), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 (iVm § 161) StGB (IV 4) und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 (iVm Abs 2) StGB (V 5) und
- * K* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 (iVm § 161) StGB (richtig: I 2), des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (II 2) sowie jeweils mehrerer Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 (iVm § 161) StGB (IV 2 und 3) und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 (iVm Abs 2) StGB (V 1, 3 und 4)
schuldig erkannt.
[2] Danach haben – soweit hier von Bedeutung –
* P*, * Pe* und * K* in W*, S* und an anderen Orten
(I) Bestandteile des Vermögens der nachgenannten Unternehmen verheimlicht und beiseite geschafft sowie nicht bestehende Verbindlichkeiten anerkannt oder sonst deren Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger dieser Unternehmen oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, und zwar
1) * P* als Geschäftsführer und als faktisch Verantwortlicher sowie * Pe* als teils Verantwortlicher und als Geschäftsführer der U* GmbH & Co KG im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) vom Jänner 2020 bis zum Februar 2021, indem sie
a) * S* rechtsgrundlos 136.522,54 Euro aus dem Gesellschaftsvermögen übergaben und
b) zumindest 74.000 Euro vom Konto und aus der Kasse des Unternehmens für tatsächlich nicht bestehende Forderungen undunternehmensfremde Zwecke verwendeten, sowie
2) * P* als faktisch Verantwortlicher und * K* als Geschäftsführer der F* KG im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB), indem sie
a) vom März 2021 bis zum 11. November 2021 60.638,65 Euro an die T* GmbH,
b) vom Jänner 2021 bis zum 31. August 2021 8.004,74 Euro an die A* GmbH & Co KG,
c) vom Jänner 2021 bis zum 31. August 2021 12.655,73 Euro an die M* GmbH sowie
d) am 5. Februar 2021 6.000 Euro an die D* s.r.o
zur Begleichung von deren Verbindlichkeiten (a bis c) oder zu deren finanziellen Unterstützung (d), somit jeweils für unternehmensfremde Zwecke, überwiesen,
(II) ihre Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die nachgenannten Unternehmen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, und zwar
1) * P* als Geschäftsführer und als faktisch Verantwortlicher sowie * Pe* als teils Verantwortlicher und als Geschäftsführer der U* GmbH & Co KG im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) vom Jänner 2020 bis zum Februar 2021 durch die zu I 1angeführten Taten dieses Unternehmen mit 210.522,54 Euro sowie
2) * P* als faktisch Verantwortlicher und * K* als Geschäftsführer der F* KG im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) vom Jänner 2021 bis zum11. November 2021 (US 16) durch die zu I 2 angeführten Taten dieses Unternehmen mit 87.299,12 Euro,
(IV) grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) durch kridaträchtiges Handeln (§ 159 Abs 5 StGB)
1) * P* als Geschäftsführer und als faktisch Verantwortlicher der E* GmbH vom Jahr 2017 bis zum 29. Dezember 2021 deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, indem er
‑ trotz Überschuldung Aufwendungen tätigte, die die Betriebsleistung deutlich überstiegen, somit übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb (§ 159 Abs 5 Z 3 StGB) und
‑ im Rechenwerk enthaltene Forderungen gegen andere Unternehmen nicht berichtigte oder nicht betrieb, somit Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde, oder sonst geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließ (§ 159 Abs 5 Z 4 StGB),
2) * P* als Geschäftsführer und als faktischer Verantwortlicher der F* KG vom Jahr 2020 bis zum 12. November 2021 deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt und im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit * K* als faktisch Verantwortlichem und als Geschäftsführer des Unternehmens in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung wenigstens eines der Gläubiger des Unternehmens vereitelt oder geschmälert, indem sie
‑ übermäßig hohe KFZ‑Aufwendungen tätigten und es in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 trotz Verlusten unterließen, die Aufwendungen anzupassen, somit mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieben (§ 159 Abs 5 Z 3 StGB) und
‑ Geschäftsfälle sowie Aufwendungen für Kraftfahrzeuge nur unzureichend im Zahlenwerk abbildeten und offene Forderungen weder betrieben noch in ihrem Wert berichtigten, somit Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen so führten, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens erheblich erschwert wurde, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließen (§ 159 Abs 5 Z 4 StGB),
3) * P* vom Jahr 2019 bis zum 12. Oktober 2021 als Geschäftsführer und als faktisch Verantwortlicher der A* GmbH & Co KG deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt und im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit * K* als teils faktisch Verantwortlichem und als Geschäftsführer des Unternehmens in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung wenigstens eines der Gläubiger des Unternehmens vereitelt oder geschmälert, indem sie
‑ trotz nicht werthaltiger Forderungen gegenüber bulgarischen Vertragspartnern vorhandene Bargeldkassenbestände für unbekannte Aufwendungen verwendeten, somit übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieben (§ 159 Abs 5 Z 3 StGB),
‑ nicht werthaltige Forderungen gegenüber bulgarischen Vertragspartnern im Rechenwerk nicht wertberichtigten und eine korrekte Verrechnung von Fremdleistungen unterließen, somit Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen so führten, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens erheblich erschwert wurde, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließen (§ 159 Abs 5 Z 4 StGB) und
‑ zuletzt im März 2020 einen Jahresabschluss erstellten und die Buchhaltung mangelhaft führten, somit Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung sie verpflichtet waren, zu erstellen unterließen oder auf solche Weise oder so spät erstellten, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens erheblich erschwert wurde (§ 159 Abs 5 Z 5 StGB), sowie
4) * P* als Geschäftsführer und als faktisch Verantwortlicher der U* GmbH & Co KG vom Jahr 2016 bis zum 18. Februar 2021 deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt und im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit * Pe* (ab jedenfalls 2020) als teils faktisch Verantwortlichem und als Geschäftsführer des Unternehmens in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers der Gesellschaft vereitelt oder geschmälert, indem sie
‑ seit dem Geschäftsjahr 2016/2017 fortlaufend im Vergleich zum Umsatz unverhältnismäßige Aufwendungen tätigten, Bargeld aus dem Kassenbestand für unternehmerisch nicht nachvollziehbare Zwecke verwendeten und erhöhte Lohnauszahlungen tätigten, somit übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieben (§ 159 Abs 5 Z 3 StGB),
- seit November 2020 keine fortlaufende Buchhaltung führten und bei nicht werthaltigen Forderungen gegen bulgarische Vertragspartner im Rechenwerk keinerlei Wertberichtigung vornahmen oder zumindest keine Teilrealisierungen vorantrieben, somit Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen so führten, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde, und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließen (§ 159 Abs 5 Z 4 StGB) und
‑ zuletzt per 31. Mai 2019 einen Jahresabschluss erstellten und die erforderliche Erstellung eines Jahresabschlusses per 31. Mai 2020 unterließen, somit Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung sie verpflichtet waren, zu erstellen unterließen oder auf solche Weise oder so spät erstellten, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens erheblich erschwert wurde (§ 159 Abs 5 Z 5 StGB), weiters
(V) als Verantwortliche der nachgenannten Unternehmen als Dienstgeber Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger, nämlich der Ö*, vorenthalten, und zwar
1) * P* als faktisch Verantwortlicher und * K* als – teils faktischer – Geschäftsführer der T* GmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) vom April 2021 bis zum November 2021 Dienstnehmerbeiträge betreffend * K* von insgesamt 6.646,99 Euro,
2) * P* als Geschäftsführer und als faktisch Verantwortlicher der E* GmbH vom November 2020 bis zum Juli 2021 Dienstnehmerbeiträge von 49 Dienstnehmern von insgesamt 46.785,98 Euro,
3) * P* als Geschäftsführer und als faktisch Verantwortlicher sowie * K* als teils faktischer Verantwortlicher und als Geschäftsführer der F* KG im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) vom Jänner 2021 bis zum April 2022 Dienstnehmerbeiträge von 28 Dienstnehmern von insgesamt 43.822,43 Euro,
4) * P* als Geschäftsführer und als faktisch Verantwortlicher sowie * K* als teils faktisch Verantwortlicher und als Geschäftsführer der A* GmbH & Co KG im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) vom Jänner 2021 bis zum November 2021 Dienstnehmerbeiträge von 26 Dienstnehmern von insgesamt 30.534,34 Euro sowie
5) * P* als Geschäftsführer und als faktisch Verantwortlicher sowie * Pe* als teils faktisch Verantwortlicher und als Geschäftsführer der U* GmbH & Co KG im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) vom Februar 2020 bis zum Jänner 2021 Dienstnehmerbeiträge von 56 Dienstnehmern von insgesamt 60.396,98 Euro.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richten sich die jeweils auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * Pe* und * K*.
Zur amtswegigen Maßnahme:
[4] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, dass dem angefochtenen Urteil im Schuldspruch IV nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) anhaftet, die den Angeklagten zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):
[5] Alle – (realkonkurrierend) kumulativ verwirklichbaren (vgl Kirchbacher in WK2 StGB § 159 Rz 5 f und 96) – Vergehen nach § 159 Abs 1 bis 3 StGB sind Erfolgsdelikte. Zur Vollendung einer grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 StGB ist daher (unter anderem) der in der Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung wenigstens eines Gläubigers gelegene Erfolgseintritt und die (Mit‑)Kausalität des – grob fahrlässigen (§ 6 Abs 3 StGB) – Tatverhaltens für diesen Erfolg erforderlich. Versuch kommt nicht in Frage (vgl Kirchbacher in WK2 StGB § 159 Rz 8 sowie RIS-Justiz RS0117930 [T1] und RS0118309).
[6] Zu keinem der Angeklagten sind dem angefochtenen Urteil jedoch Feststellungen dahingehend zu entnehmen, dass durch die jeweils konstatierten Verhaltensweisen nach Erkennbarkeit der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (vgl US 20 ff) eine solche Schmälerung oder ein solcher Ausfall herbeigeführt wurde. Das solches zum Ausdruck bringende Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO [US 5 ff]), vermag die insoweit gänzlich fehlenden Feststellungen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0114639).
[7] Bereits diese Rechtsfehler mangels Feststellungen erforderten die Aufhebung des Schuldspruchs IV 1 bis 4 des Angeklagten * P*, des Schuldspruchs IV 4 des Angeklagten * Pe*sowie des Schuldspruchs IV 2 und 3 des Angeklagten * K*je wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 StGB (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO) und demzufolge auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung hinsichtlich des Angeklagten * P*) nach dem StGB.
[8] Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Pe* gegen seinen Schuldspruch IV 4 wendet, war sie auf die amtswegige Maßnahme zu verweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Pe* im Übrigen:
[9] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zu I 1 wendet sich gegen die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer innerhalb der U* GmbH & Co KG zunächst mitverantwortlich für die Bereiche Buchführung, Rechnungslegung und Abwicklung der Geschäfte in der Sparte Bau und Fliesenlegung war sowie diese ab Jänner 2020 „als [...] Verantwortlicher der Komplementärgesellschaft I*“ auch „formell mitführte“ (US 13).
[10] Zutreffend zeigt sie auf, dass das Erstgericht insoweit keine Beweisergebnisse anführt, die jene Konstatierung stützen, sondern bloß der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkt (US 25). Solcherarthaftetden Sachverhaltsannahmen zur Stellung des Angeklagten * Pe* in der U* GmbH & Co KG im Tatzeitraum Nichtigkeit im Sinn der Z 5 vierter Fall an, aus welchem Grund der Schuldspruch I 1 des Beschwerdeführers – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben war (§ 285e StPO).
[11] Der dargestellte,von der Beschwerde – soweit hier noch von Bedeutung – ausdrücklich nur zum Schuldspruch I 1 relevierte Mangel erforderte überdies die Aufhebung des Schuldspruchs V 5 des Beschwerdeführers, weil die Konstatierung zu dessen Stellung im Unternehmen (hier: zur Zugehörigkeit zu dem zur Vertretung befugten Organ [§ 153c Abs 2 StGB]) auch in Bezug auf seinen Schuldspruch wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen nach § 153c StGB eine entscheidende Tatsache darstellt (§ 289 StPO; vgl Ratz, WK‑StPO § 289 Rz 3 f).
[12] Ein Eingehen auf das weitere zum Schuldspruch I 1 und V 5 erstattete Vorbringen erübrigt sich daher.
[13] Soweit sich die Beschwerde gegen den Schuldspruch II 1 wendet, ist sie nicht im Recht:
[14] Die Art strafbarer Beteiligung nach § 12 StGB kann angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen weder aus Z 5 noch aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden (RIS‑Justiz RS0117604). Schon daran scheitert die in Ansehung der konstatierten Täterschaftsform (§ 12 erster Fall StGB) eine unzureichende Begründung einwendende Mängelrüge (Z 5 vierter Fall).
[15] Die behauptete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt nicht vor: Die Verantwortung des Beschwerdeführers hat das Erstgericht als unglaubwürdig verworfen (US 25), sodass die weitere – von der Mängelrüge geforderte – Auseinandersetzung mit deren Inhalt unterbleiben konnte (RIS‑Justiz RS0098642 [T1]).
[16] Ebenso hat das Sachverständigengutachten dem Beschwerdevorbringen zuwider Eingang in die Erwägungen der Tatrichter gefunden (US 24 f). Dass der daraus gezogene Schluss, wonach es zu rechtsgrundlosen Entnahmen gekommen ist und diese mit Scheinrechnungen eines „* S*“ begründet wurden (US 15), den Beschwerdeführer nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO herzustellen (RIS‑Justiz RS0099455 und RS0118317 [T9]).
[17] Soweit die Beschwerde (Z 9 lit a) Konstatierungen zu der * Pe* eingeräumten Befugnis zur Verfügung über das Vermögen der U* GmbH & Co KG vermisst und die bloße Verwendung der verba legalia behauptet, übergeht sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099775) die Feststellung, wonach dieser für das Unternehmenskonto zeichnungsberechtigt war (US 13, zur diesbezüglichen Begründung siehe US 25).
[18] Gleiches gilt in Ansehung des von der Rüge behaupteten Fehlens von Feststellungen zu konkreten Tathandlungen des Beschwerdeführers (siehe dazu US 15 f).
[19] Welcher über die getroffenen hinausgehendenSachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite (vgl dazu US 15 f) es für die rechtsrichtige Subsumtion nach § 153 StGB bedurft hätte, erklärt die Beschwerde nicht (siehe aber RIS‑Justiz RS0119884 [T2] und RS0116565).
[20] In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher – erneut in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K*:
[21] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zu I 2 und II 2 zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zur inneren Tatseite aus den äußeren Umständen – im Zusammenhalt mit dem Hinweis auf die Erfahrung der Angeklagten im gegenständlichen Wirtschaftsgebiet (US 27) – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS‑Justiz RS0098671 und RS0116882).
[22] Widersprüchlich sind zwei Urteilsaussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen nicht nebeneinander bestehen können (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438). Im Sinn der Z 5 dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander im Widerspruch stehen (15 Os 51/04, SSt 2004/43; RIS-Justiz RS0119089).
[23] Dass die im Rahmen der Strafzumessung erfolgte Aufzählung der vom Angeklagten * K*verwirklichten strafbaren Handlungen zufolge Nichtanführungdes Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c StGB (US 31 f) unvollständig ist, begründet demgemäß keinen Widerspruch im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO zum insoweit vollständigen Schuldspruch und den Entscheidungsgründen.
[24] Gleiches gilt für die von der Beschwerde aufgezeigte – auf einem offenkundigen Versehen beruhende – Bezugnahme auf die (nicht existente Nummerierung) I 3 a bis d (anstelle von I 2 a bis d, vgl US 2 f) beim Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 (iVm § 161) StGB (US 9).
[25] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu I 1 vermisst in objektiver und subjektiver Hinsicht Sachverhaltsannahmenzum Bestehen einer Gläubigermehrheit im Tatzeitpunkt sowie zu einer Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung zumindest eines solchen Gläubigers (siehe dazu RIS‑Justiz RS0133786). Dabei orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der Feststellungen (vgl aber RIS‑Justiz RS0099810), aus denen hinreichend deutlich der Wille der Tatrichter hervorgeht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) zu konstatieren, dass eine Gläubigermehrheit im Tatzeitraum vorlag (US 16 und 23), durch die Tathandlungen (auch) die Befriedigung im Tatzeitraum bereits vorhandener Gläubiger vereitelt oder geschmälert wurde (US 14 und 17) und sich der Vorsatz des Beschwerdeführers auf die Schmälerung oder Vereitelung der Befriedigung – undifferenziert – aller Gläubiger bezog (US 17 f).
[26] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – erneut in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[27] Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten * Pe* und * K* auf die Aufhebung ihrer Strafaussprüche zu verweisen.
[28] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
