OGH 11Os88/25p

OGH11Os88/25p7.10.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Kontr. Tastekin als Schriftführerin in der Verbandsverantwortlichkeitssache der N* GmbH wegen § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 VbVG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der N* GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. März 2025, GZ 260 Hv 4/25t‑42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00088.25P.1007.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des belangten Verbands werden zurückgewiesen.

Dem belangten Verband fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – die N* GmbH gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 VbVG für das Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 15 Abs 1, 156 Abs 1 StGB verantwortlich erkannt, das die Entscheidungsträgerin dieser Gesellschaft, nämlich die Alleingeschäftsführerin N* O*, als solche rechtswidrig und schuldhaft zu Gunsten der Gesellschaft begangen hat (zum Urteil gegen die natürliche Person siehe 11 Os 87/25s).

Rechtliche Beurteilung

[2] In der gemeinsam mit jener gegen die natürliche Person geführten (§ 22 Abs 1 VbVG) Hauptverhandlung am 21. März 2025 wurde in Gegenwart des Verteidigers zunächst das Urteil über die natürliche Person und sodann – gemäß § 22 Abs 2 VbVG davon getrennt – das Urteil über den belangten Verband verkündet (ON 41 S 10 f).

[3] Dem belangten Verband stand es frei, das Urteil über die natürliche Person oder das über ihn ergangene Urteil oder beide Urteile zu bekämpfen (§§ 15 Abs 1 zweiter Satz, 24 VbVG).

[4] Innerhalb der in § 284 Abs 1 StPO bezeichneten Frist erklärte er, zu AZ 260 Hv 4/25t des Landesgerichts für Strafsachen Graz „Berufung wegen Schuld und Strafe sowie Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 284 sowie § 294 StPO“ anzumelden (ON 39 S 2).

[5] Dieser Erklärungsinhalt ließ offen, gegen welches von beiden Urteilen sich die Rechtsmittel richten sollen. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet (vgl RIS‑Justiz RS0100007 [T11, T14]).

[6] Die vom belangten Verband nach Zustellung der Urteilsausfertigung (ausgefertigt gemeinsam mit dem Urteil gegen die natürliche Person, was § 22 Abs 1 und 2 VbVG in Verbindung mit § 270 StPO widerspricht [RIS‑Justiz RS0130765]) gegen das wider ihn ergangene Urteil ausgeführten Rechtsmittel der „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe“ wurden demnach von einer Person eingebracht, der diese Rechtsmittel nicht (mehr) zukommen (§§ 285a Z 1, 294 Abs 4 erster Satz StPO).

[7] Im Übrigen ist die ebenfalls angemeldete und ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) gegen ein kollegialgerichtliches Urteil in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen (RIS‑Justiz RS0098904).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des belangten Verbands waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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