European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00144.25W.0930.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Im wiederaufzunehmenden Verfahren begehrte die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 3.289,31 EUR sA. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 223,20 EUR sA Folge und wies das Mehrbegehren von 3.066,11 EUR sA ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
[2] Die Klägerin erhob eine Wiederaufnahmeklage, mit der sie die Aufhebung der Entscheidungen im Vorverfahren (gemeint: im jeweils klageabweisenden Teil) und die gänzliche Stattgabe ihrer Klage anstrebt.
[3] Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmeklage a limine zurück.
[4] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Klägerin ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen:
[6] Der Streitwert im Wiederaufnahmeverfahren entspricht jenem des Vorprozesses (RS0042409 [T4]; RS0042445). Richtet sich die Wiederaufnahmeklage gegen einen Teil der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren, ist Streitgegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens der von der Wiederaufnahmeklage betroffene Teil (RS0120215; RS0042409 [T6]; RS0042445 [T6]). Dieser überstieg hier aber 5.000 EUR nicht, weshalb der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).
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