European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0220DS00006.25I.0926.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt schuldig erkannt und gemäß § 16 Abs 1 Z 2 DSt zur einer Geldbuße von 2.500 Euro verurteilt.
[2] Das Erkenntnis wurde dem Beschuldigten am 27. Februar 2025 via Web‑ERV zugestellt (§ 89d Abs 2 GOG [Direktzustellungsnachweis bei ON 39]), sodass die Berufungsfrist (§ 48 Abs 1 DSt) am 27. März 2025 endete.
[3] An letztgenanntem Tag um 20:01 Uhr ging bei der Rechtsanwaltskammer Wien eine E-Mail des Beschuldigten ein, deren Anhang eine gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats vom 17. Dezember 2024 gerichtete Berufung enthielt.
[4] Gemäß § 48 Abs 1 DSt ist die Berufung binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.
[5] Über diese Vorschrift hinaus enthält das DSt bezüglich der Form der Eingabe keine weitere Regelung, aus welchem Grund insoweit nach § 77 Abs 3 DSt die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden sind (vgl 20 Ds 3/25h).
[6] Nach der – solcherart hier maßgeblichen – Bestimmung des § 84 Abs 2 erster Satz StPO können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Die Eingabe per E‑Mail stellt hingegen nach § 6 ERV 2021 nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinn dieser Verordnung dar, wenn der letztgenannte Übermittlungsweg durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was in Ansehung der Einbringung einer Berufung weder nach dem DSt noch nach der StPO der Fall ist (RIS-Justiz RS0127859 [T2], jüngst 20 Ds 3/25h; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 48 DSt Rz 1). Ein Anbringen in der Form einer E‑Mail wird den Formerfordernissen des DSt an das Einbringen einer Berufung somit schon von vornherein nicht gerecht.
[7] Die Berufung war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur und der Äußerung des Kammeranwalts – gemäß § 54 Abs 1 DSt zurückzuweisen.
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt, welche Bestimmung sich auch auf die von § 54 Abs 1 DSt umfassten Beschlüsse bezieht (RIS‑Justiz RS0132219).
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