European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00071.25D.0925.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.316,40 EUR (darin enthalten 219,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
[2] 1. Nach ständiger Rechtsprechung (RS0042963) kann eine in zweiter Instanz verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich das Berufungsgericht mit einem geltend gemachten Mangel zu Unrecht nicht befasst hat (RS0043144) oder die Mängelrüge auf vom Akteninhalt abweichender Grundlage erledigt (RS0043092 [T1], RS0043166).
[3] Beides trifft hier nicht zu. Das Berufungsgericht hat den vom Beklagten behaupteten Verfahrensmangel wegen der unterlassenen Einvernahme eines beantragten Zeugen geprüft und mit nachvollziehbarer auf aktenmäßiger Grundlage basierender Begründung verneint.
[4] 2. Wenn das Berufungsgericht die Revision mit konkretisierter Begründung zutreffend für zulässig erklärt, genügt es zwar, wenn der Rechtsmittelwerber dieser Begründung beitritt. Er muss aber zur maßgeblichen Rechtsfrage inhaltlich Ausführungen erstatten, sich also konkret mit der Entscheidung des Berufungsgerichts auseinandersetzen (RS0102059 [T21]). Diesen Voraussetzungen entspricht die Revision des Beklagten nicht, in der er insoweit lediglich auf die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts verweist, auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage aber nicht eingeht.
[5] 3. Die Revision wäre daher nur dann nicht zurückzuweisen, wenn sie eine andere erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO enthielte (6 Ob 100/24k [Rz 5]). Das ist jedoch nicht der Fall.
[6] 3.1 Der Beklagte versucht unter Darlegung einzelner Sachverhaltselemente das Zustandekommen einer Willenseinigung im Hinblick auf den Grenzverlauf zu widerlegen.
[7] 3.2 Das Berufungsgericht hat aufgrund der Feststellungen, nämlich eines Schreibens des Klagevertreters vom 22. 7. 1997, mit dem er den Teilungsplan dem damaligen Vertreter des Beklagten übermittelte und ausgehend davon die Rücküberweisung von 2.320 ATS forderte, dem Antwortschreiben des Vertreters des Beklagten, der Beklagte sei mit dem Teilungsplan einverstanden und werde den Betrag rücküberweisen, der tatsächlichen Überweisung des Betrags durch den Beklagten sowie der weiteren Feststellung, dass das Holz, auf dessen Entfernung der Beklagte geklagt hatte, an der Stelle verblieben ist, eine Einigung zwischen den Parteien über den strittigen Verlauf der Grundstücksgrenze bejaht. Darin liegt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.
[8] 4. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO; der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.
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