European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00086.25K.0925.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts – einschließlich der Kostenentscheidung – wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.600,72 EUR (darin enthalten 1.878 EUR Barauslagen und 787,12 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Das Fahrzeug des Klägers, ein „BMW M2 Competition“ ist bei der Beklagten seit 12. 5. 2020 zur Polizzennummer * haftpflicht- und kaskoversichert. In der Polizze ist der Verwendungszweck des Fahrzeugs mit „ohne besondere Verwendung“ angeführt.
[2] Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die R* Kraftfahrzeug-Kasko-Versicherung (ABK/RV 2019, Fassung März 2020) zugrunde. Die Bedingungen lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 6
Was ist nicht versichert?
Es besteht kein Versicherungsschutz für Schadensereignisse, [...]
2. die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten, entstehen; [...].
Artikel 7
Was ist vor bzw. nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
(Obliegenheiten)
1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs 1a VersVG [...] bewirkt, wird die Verpflichtung bestimmt, Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten.
[...]“
[3] Der Kläger nahm mit seinem Fahrzeug am 31. 5. 2021 an einer privat organisierten Fahrveranstaltung („Drift-Training“) am „W*“ teil. Dabei handelt es sich nicht um ein typisches Fahrsicherheitstraining und es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Der Kläger verunfallte mit seinem Fahrzeug bei dieser Veranstaltung.
[4] Beim Driften bringen die Fahrer das Fahrzeug in einen Fahrzustand, bei dem es im Haftungsgrenzbereich mit einem deutlichen Schräglaufwinkel durch Kurven bewegt wird. Damit es dazu kommen kann, muss der Lenker die Traktion der Hinterräder durch sein Fahrverhalten bewusst so reduzieren, dass das Heck ausbricht und er dann durch eine Gegenlenkbewegung und Dosierung der Gasstellung in einer Schrägstellung durch die Kurve fahren kann. Um das Fahrzeug in einen Driftzustand durch die Kurve zu bewegen, ist es erforderlich, dieses bereits im Annäherungsbereich der Kurve in eine Schrägstellung zu bringen. Das Driften bzw die Driftbewegung stellt einen gefährlichen Fahrzustand dar, der die Gefahr eines Schadenseintritts erhöht und zu Unfällen führen kann.
[5] Während der Veranstaltung herrschte trockenes Wetter, die Fahrstrecke wurde aber für das Drift-Training regelmäßig angefeuchtet. Die Bewässerung dient (ua) dazu, das Driften zu erleichtern. Der Unfall des Klägers ereignete sich vor der Linkskurve, die auf die ungefähr 200 m lange Start-Ziel-Gerade folgt. Auf der Geraden erreichte der Kläger eine Geschwindigkeit zwischen 100 und 120 km/h. Der Radius der Linkskurve beträgt ca 25 m, was ein stabiles Durchfahren der Kurve auf nasser Fahrbahn mit ca 40 km/h ermöglicht.
[6] Im Annäherungsbereich zur Linkskurve und in Vorbereitung auf das beabsichtigte Driftmanöver geriet der Kläger ins Schleudern bzw in einen instabilen Fahrzustand. Das führte dazu, dass die Fahrzeugbewegung nicht mehr beherrschbar war. In einer Schleuderbewegung drehte sich das Fahrzeug um 180° gegen den Uhrzeigersinn und prallte zunächst mit der linken Frontseite und durch eine Sekundärkollision mit dem linken hinteren Seitenbereich gegen die rechte Randleitschiene.
[7] Nicht mehr feststellbar ist die Ursache für den instabilen Fahrzustand und mit welcher Geschwindigkeit sich der Kläger der Linkskurve näherte.
[8] Der Kläger begehrt die Reparaturkosten von 25.955,20 EUR sA. Beim Drift-Training handle es sich um keine kraftfahrsportliche Veranstaltung oder diesbezügliche Trainingsfahrt, weil damit keine Art von Leistungsorientierung verbunden gewesen sei. Er habe weder grob fahrlässig gehandelt noch schuldhaft eine Gefahrenerhöhung zu verantworten.
[9] Die Beklagte wendet ein, dass es sich bei der Veranstaltung um eine private Fahrveranstaltung gehandelt habe, bei der es vor allem darum gegangen sei, auf der Rennstrecke mit hoher Geschwindigkeit und auf nasser Fahrbahn um die Kurven zu driften. Es liege somit zumindest grobe Fahrlässigkeit vor. Gemäß den vereinbarten Bedingungen (ABK/RV 2019) bestehe für die Verwendung des Kraftfahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung oder ihren Trainingsfahrten kein Versicherungsschutz. Zudem habe der Kläger das Fahrzeug bei der Beklagten mit dem Verwendungszweck „ohne besondere Verwendung“ angemeldet, weshalb die Versicherung bloß für den öffentlichen Straßenverkehr und nicht für Rennstrecken bestehe.
[10] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es bejahte sowohl den Haftungsausschluss nach Art 6.2 ABK/RV 2019, die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls und einen Verstoß gegen Art 7.1 ABK/RV 2019.
[11] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Urteil – mit Ausnahme eines Teils des Zinsbegehrens – im klagsstattgebenden Sinn ab.
[12] Der Ausschlussgrund des Art 6.2 ABK/RV 2019 sei nicht verwirklicht, weil jeglicher Wettbewerb zwischen den Teilnehmern des Drift-Trainings gefehlt habe und es nicht um die „Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit“ gegangen sei. Der Beweis der groben Fahrlässigkeit sei der Beklagten nicht gelungen, weil die Ursache für den instabilen Fahrzustand und mit welcher Geschwindigkeit sich der Kläger der Linkskurve genähert habe, nicht mehr feststellbar gewesen seien. Da der Kläger das Fahrzeug grundsätzlich im Straßenverkehr und nicht als „Rennwagen“ nutze, stelle die gelegentliche Nutzung für ein Drift-Training aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers keinen Verstoß gegen den vereinbarten Verwendungszweck „ohne besondere Verwendung“ dar.
[13] Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil die Frage eines Verstoßes gegen den Verwendungszweck abseits des bereits entschiedenen Sonderfalls einer Probefahrt höchstgerichtlicher Klärung bedürfe.
[14] Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, das Ersturteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[15] Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[16] Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist, und auch berechtigt.
1. Zur Mängelrüge
[17] Die Mängelrüge in Hinblick auf das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Beklagte nicht erklärt, welches ergänzende Vorbringen sie bei Erörterung erstattet hätte (RS0037325 [T4, T5]; RS0037300 [T28]; RS0037095 [T4, T5, T14, T16]; RS0120056 [T2, T7, T8, T12]).
2. Grundsätzliches
[18] Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insbesondere T5, T7, T87]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RS0107031).
[19] Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikoabgrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]; RS0080068).
3. Kraftfahrsportliche Veranstaltung
[20] 3.1 Zu 7 Ob 171/18z hat der Fachsenat bereits ausgeführt, dass der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer mit dem Begriff Kraftfahrsport eine Leistungsbewertung verbindet, entweder in Form eines Leistungsvergleichs, sei es zwischen dem Können der Fahrer oder den Leistungen der Fahrzeuge, sei es eine Steigerung (vgl Trainingsfahrten) oder eine Zurschaustellung dieser Leistungen. Unter einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung im Sinn der Versicherungsbedingungen ist damit die Teilnahme an einem solchen Leistungsvergleich, einer Steigerung oder Zurschaustellung dieser Leistungen zu verstehen, bei welcher gewisse Voraussetzungen zu erfüllen sind, die in Form von Ausschreibungen im Vorhinein festgelegt werden.
[21] In der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Bedingung (Art 6.2 VK 2013) wird im Gegensatz zu der hier zur Beurteilung stehenden nicht darauf Bezug genommen, dass es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dennoch verneinte der Oberste Gerichtshof das Vorliegen einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, weil kein Wettbewerb stattfand und keine Wertung vorgenommen wurde sowie weder die Leistungen der Fahrer oder Fahrzeuge verglichen, noch gesteigert, noch zur Schau gestellt wurden, sondern lediglich eine Zurschaustellung der Fahrzeuge selbst erfolgte.
[22] 3.2 Zu 7 Ob 136/03f und 2 Ob 30/89 wurde – zu Klauseln in Haftpflichtversicherungsverträgen mit dem gleichen relevanten Wortlaut wie hier – der Ausschluss bei einer auf einer Rennstrecke durchgeführten Publikumsfahrt verneint, weil es sich nach den getroffenen Feststellungen nicht um eine Trainingsfahrt für eine kraftfahrsportliche Veranstaltung gehandelt habe, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit angekommen wäre, sondern um eine Fahrt im Rahmen einer Veranstaltung, die nur der Perfektionierung des Fahrkönnens der Teilnehmer dient.
[23] 3.3 Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ging es hier beim Drift-Training weder darum, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen, noch gab es eine Zeitaufzeichnung oder Wertung. Der Zweck lag darin, den Rundkurs mit kontrollierten Driftbewegungen wiederholt zu befahren. Der Ausschlussgrund nach Art 6.2 ABK/RV 2019 ist daher nicht verwirklicht.
4. Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
[24] Nach § 61 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Bei § 61 VersVG handelt es sich um einen (verhaltensabhängigen) Risikoausschluss (RS0080128 [T2]).
[25] 4.1 Grobe Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Gesetzesstelle liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (vgl RS0030477; RS0030359; RS0031127). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem Handelnde wussten oder wissen mussten, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne Weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (RS0031127; 7 Ob 17/11t). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verschuldens dem Täter dieses auch subjektiv schwer vorwerfbar sein muss (RS0030272). Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (RS0030331 [T15]). In diesem Sinn ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (RS0030331 [T6]; RS0080371).
[26] 4.2 Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ursache für den instabilen Fahrzustand und mit welcher Geschwindigkeit sich der Kläger der Linkskurve näherte, vom Erstgericht nicht festgestellt werden konnten. Es hat aber andere wesentliche Feststellungen bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit nicht berücksichtigt.
[27] 4.3 Fest steht, dass der Kläger in Vorbereitung auf das beabsichtigte Driftmanöver ins Schleudern geriet, daher zu jenem Zeitpunkt, zu dem er bewusst die Traktion des Fahrzeugs reduzierte, damit das Heck ausbricht. Somit steht aber fest, dass der Unfall seinen Ausgang genommen hat, weil der Kläger sein Fahrzeug bewusst in eine schwer beherrschbare Lage bringen wollte, nämlich den Haftungsgrenzbereich. Dies um ein Fahrmanöver durchzuführen, das nach den Feststellungen die Gefahr eines Schadenseintritts erhöht. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Schadenseintrittswahrscheinlichkeit auf einer gesperrten Rennstrecke geringer als im gewöhnlichen Straßenverkehr ist, bei dem auch mit Gegenverkehr, anderen Verkehrsteilnehmern und nahe der Straße befindlichen Hindernissen zu rechnen ist, hat der Kläger den Versicherungsfall grob schuldhaft herbeigeführt. Einerseits befinden sich auch auf einer Rennstrecke Hindernisse wie zB Lärmschutzwände und – wie hier – Leitplanken. Andererseits ist es nach den Feststellungen Ziel des Driftens, das Fahrzeug im Haftungsgrenzbereich durch Kurven zu bewegen und das bewusst herbeigeführte Ausbrechen des Hecks durch fahrerisches Geschick auszugleichen. Es ist für jedermann leicht erkennbar, dass in einer solchen – bewusst herbeigeführten – Grenzsituation jederzeit, auch bei geringfügigen Fehleinschätzungen des Fahrzeugverhaltens oder der fahrerischen Gegenreaktion, ein Kontrollverlust eintreten kann. Dies umso mehr, wenn auf nasser Fahrbahn die Traktion des Fahrzeugs bewusst reduziert wird. Insgesamt liegt dann auch im Bereich einer Rennstrecke auf der Hand, dass die Schadenwahrscheinlichkeit im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung offenkundig und weit überdurchschnittlich erhöht wird. Da der Kläger dieses Risiko bewusst in Kauf genommen hat, hat er den Versicherungsfall grob schuldhaft herbeigeführt, sodass die Beklagte nach § 61 VersVG leistungsfrei ist.
[28] 5. Der Revision war Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen, ohne dass auf die Frage der zweckwidrigen Verwendung eingegangen werden muss.
[29] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
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