European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00051.25M.0924.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt,
in den Schuldsprüchen I 5 des * B* und I 6 des * T* wegen je eines Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB, im Schuldspruch I 5 und I 6 des * A* wegen zweier Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB, in der Subsumtion der von den Schuldsprüchen II umfassten Taten des * B*, des * A* und des * T* und der vom Schuldspruch VII iVm II 4 umfassten Tat des I* nach § 128 StGB und nach § 130 Abs 2 StGB sowie in den zu den Schuldsprüchen II und VII iVm II 4 jeweils gebildeten Subsumtionseinheiten, demzufolge auch in sämtlichen Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und im * P* und * Ü* betreffenden Adhäsionserkenntnis, ferner im Konfiskationserkenntnis und im „Einbruchswerkzeug (Standblatt ON 160)“ betreffenden Einziehungserkenntnis, sowie
in den Freisprüchen I A 4 des * B* und des * A* vom Vorwurf, sie hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Ende September oder Anfang Oktober 2023 in W* ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet war, nämlich den PKW BMW 118d, zugelassen auf * L*, durch Nachsperre der Fahrzeugtüre, elektronische Überwindung der Wegfahrsperre und Anlernung eines Fahrzeugschlüssels ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch zu nehmen versucht, und im Freispruch VII iVm I A 4 des I* vom Vorwurf, er habe zu diesen strafbaren Handlungen beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er die Genannten während ihres Aufenthalts in Österreich in seiner Wohnung beherbergte, sie zumindest moralisch unterstützte und in ihren Handlungen bestärkte,
aufgehoben und es wird die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen werden verworfen.
Die Angeklagten * B*, * A* und * T* sowie die Staatsanwaltschaft werden mit ihren Berufungen auf die Aufhebung des jeweiligen Strafausspruchs verwiesen.
Den Angeklagten * B*, * A* und * T* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * B* mehrerer Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB (I [A] 3 und 5), des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB (II [A] 3 und 4), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (III [A] 1, 2 und 3 sowie IV 1 und 2) und des Vergehens nach § 43 Abs 1 Z 2 SprengmittelG 2010 (V),
* A* fünf Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB (I [A] 1, 2, 3, 5 und 6 [auch als I B bezeichnet]), des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 zweiter Fall) und 15 StGB (II [A] 1, 2, 3, 4 und 5 [auch als B 5 bezeichnet]), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (III [A] 1, 2, 3, 4a [auch als III B 4a bezeichnet] sowie IV) und des Vergehens nach § 43 Abs 1 Z 2 SprengmittelG 2010 (V),
I* des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB(VII iVm I [A] 5), des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, (richtig) 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB (VII iVm II [A] 4), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 (III [B] 4 und [gemeint] VII iVm IV 2) und des Vergehens nach § 43 Abs 1 Z 2 SprengmittelG 2010 (V) sowie
* T* des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB (I [A] 6 [auch als I B I bezeichnet]) und des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 (zu ergänzen) erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB (II [A] 5 [auch als II B und II bezeichnet]) schuldig erkannt.
[2] Danach haben in W* und andernorts
(I) Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet waren, nämlich nachstehende PKW, durch Nachsperre der Fahrzeugtüre, elektronische Überwindung der Wegfahrsperre und Anlernung eines Fahrzeugschlüssels ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen und in Gebrauch zu nehmen versucht, und zwar
1) * A* alleine vom 21. Mai 2023 auf den 22. Mai 2023 das KFZ BMW 130i zugelassen auf * C* und das KFZ BMW 325d zugelassen auf Ing. * Pi*,
2) * A* alleine vom 19. Juni 2023 auf den 20. Juni 2023 das KFZ BMW 320d Coupe zugelassen auf * M*,
3) * B* und * A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter vom 25. Juni 2023 auf den 26. Juni 2023 das KFZ BMW 330xd zugelassen auf * Y*,
5) * B* und * A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 6. Oktober 2023 das KFZ BMW 135i zugelassen auf * P* sowie
6) * A* und * T* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter vom 10. Jänner 2023 bis zum 14. Jänner 2023 das KFZ BMW 125i zugelassen auf * Ü*,
(II) fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1) * A* am 22. Mai 2023 der K* GmbH Ringe, Ketten, Anhänger und sonstigen Schmuck mit einem Verkehrswert von etwa 150.000 Euro, indem er mit einem Mittäter eine Notausgangstür der S* aufzwängte, einer der beiden mit dem PKW BMW 325d (I 1) in das Einkaufszentrum einfuhr, der andere ihm mit Taschen und Säcken zu Fuß folgte, ein Täter mit dem PKW das herabgelassene Rolltor des Juweliers * rammte, um so in das Innere des Geschäftslokals gelangen zu können, wo zunächst der zweite Täter mit einem Maurerfäustel und später auch der erste Täter mit einem Brecheisen Vitrinen einschlugen, Schmuck an sich nahmen und flüchteten,
2) * A* am 20. Juni 2023 der K* GmbH Ketten, Armbänder, Ringe, Anhänger, Brillantschmuckstücke und Broschen mit einem Verkehrswert von rund 180.000 Euro, indem er mit einem Mittäter mit dem PKW BMW 320d Coupe (I 2) durch eine doppelte Glasschiebetüre in das Einkaufszentrum * einfuhr und mit dem PKW die Auslagenscheibe des Juweliers * rammte, um so Zugriff auf den in der Auslage befindlichen Goldschmuck zu haben, wo sie unter Zuhilfenahme eines mitgebrachten Hammers, mit dem sie Vitrinen einschlugen, den Schmuck an sich nahmen und flüchteten,
3) * B* und * A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 26. Juni 2023 Gewahrsamsinhabern des Auktionshauses * Schmuckstücke im Gesamtwert von 2.712 Euro, indem sie die elektrischen Zugangstüren (vergittertes Rolltor und elektrische Schiebetür) zu manipulieren versuchten, danach einen Sprengsatz auf der Auslagenscheibe des Geschäftslokals anbrachten, eine Sprengung auslösten, sodass ein Loch in der Auslagenscheibe entstand, über welches sie die Wertsachen an sich nehmen konnten, und danach die Auslagenscheibe mit einem Vorschlaghammer erfolglos einzuschlagen versuchten, aber aufgrund einer sich nähernden Polizeistreife die Tatausführung abbrachen und flüchteten,
4) * B* und * A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 6. Oktober 2023 Gewahrsamsinhabern der R* 101.850 Euro, indem sie mittels einer Schwarzpulvermischung den im Foyer des Kreditinstituts befindlichen Bankomaten sprengten und sodann das darin verwahrte Bargeld an sich nahmen und flüchteten, weiters
5) * A* und * T* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 12. Jänner 2023 Mag. Mi*, indem sie mit einem Vorschlaghammer die Auslagenscheibe ihres Juweliergeschäfts einzuschlagen versuchten (§ 15 StGB),
wobei * A* den Diebstahl an Sachen, deren Wert 300.000 Euro und * B* und * T* den Diebstahl an Sachen, deren Wert 5.000 Euro übersteigt, sowie dadurch begingen und zu begehen versuchten, dass sie zur Ausführung der Taten in Gebäude sowie andere umschlossene Räume einbrachen und Behältnisse mit nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeugen aufbrachen, und sie stets als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung handelten,
(III) fremde Sachen unter Herbeiführung eines 5.000 Euro übersteigenden Schadens zerstört, indem sie zu I näher beschriebene Fahrzeuge jeweils unter Zuhilfenahme eines Brandbeschleunigers und einer Bengal‑ oder Magnesiumfackel in Brand setzten, und zwar
1) * A* alleine am 22. Mai 2023 den PKW BMW 325d und den PKW BMW 130i (Schaden jeweils etwa 13.000 Euro),
2) * A* alleine am 20. Juni 2023 den PKW BMW 320d Coupe (Schaden etwa 9.792 Euro),
3) * B* und * A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 25. Juni 2023 den PKW BMW 330xd (Schaden etwa 12.000 Euro),
4) I* alleine am 6. Oktober 2023 den PKW BMW 135i (Schaden etwa 25.000 Euro) und
4 lit a) * A*, indem er I* zur Ausführung der unter III 4 beschriebenen Tat bestimmte (§ 12 zweiter Fall StGB),
(IV) * B* und * A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Zuge der von den Schuldsprüchen II 3 und II 4 umfassten Taten fremde Sachen durch das Zünden von Sprengsätzen zerstört und beschädigt, und zwar
1) am 26. Juni 2023 Fensterscheiben und Fassaden von Häusern im Umkreis von 50 Metern zum Auktionshaus * mit einem Sachschaden von insgesamt etwa 25.000 Euro und
2) am 6. Oktober 2023 ein Garagentor des dem Bankomaten gegenüberliegenden Hauses des * N* im Wert von etwa 20.000 Euro,
wobei sie durch die Taten an den Sachen einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführten,
(V) * B*, * A* und I* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 6. Oktober 2023, wenn auch nur fahrlässig, ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel, nämlich zwei selbst hergestellte Schwarzpulvermischungs‑sprengsätze, besessen, indem sie diese in einem Kellerabteil aufbewahrten, und
(VII) I* bis zum 6. Oktober 2023 (US 22 f) zur Ausführung der zu I 5, II 4 und IV 2 dargestellten strafbaren Handlungen der unmittelbaren Täter durch im Urteil beschriebenes Verhalten beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB).
[3] Von der wider sie erhobenen Anklage (ON 170) freigesprochen wurden – soweit hier von Bedeutung –
* B* (US 11) und * A* (US 14) in Bezug auf den Vorwurf, sie hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Ende September oder Anfang Oktober 2023 in Wien ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet war, nämlich den PKW BMW 118d, zugelassen auf * L*, durch Nachsperre der Fahrzeugtüre, elektronische Überwindung der Wegfahrsperre und Anlernung eines Fahrzeugschlüssels ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch zu nehmen versucht (I A 4),
I* in Bezug auf den Vorwurf, er habe zu diesen strafbaren Handlungen beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er die Genannten während ihres Aufenthalts in Österreich in seiner Wohnung beherbergte, sie zumindest moralisch unterstützte und in ihren Handlungen bestärkte (VII iVm I A 4), sowie
* B* in Bezug auf die Vorwürfe, er habe in W* und andernorts als Mittäter
zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtete Fahrzeuge durch Nachsperre der Fahrzeugtüre, elektronische Überwindung der Wegfahrsperre und Anlernung eines Fahrzeugschlüssels ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, und zwar am 21. Mai 2023 oder am 22. Mai 2023 das auf * C* zugelassene KFZ BMW 130i und das auf Ing. * Pi* zugelassene KFZ BMW 325d sowie am 19. Juni 2023 oder am 20. Juni 2023 das auf * M* zugelassene KFZ BMW 320d Coupe (I A 1 und 2),
fremde bewegliche Sachen anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar
am 22. Mai 2023 Verfügungsberechtigten der K* GmbH Schmuckstücke mit einem Verkehrswert von circa 150.000 Euro, indem die Täter eine Notausgangstür der S* aufzwängten, einer der beiden mit dem PKW BMW 325d in das Einkaufszentrum einfuhr, der andere ihm mit Taschen und Säcken zu Fuß folgte, ein Täter mit dem KFZ das herabgelassene Rolltor des Juweliergeschäfts rammte, um so in das Innere des Geschäftslokals zu gelangen, wo zunächst der zweite Täter mit einem Maurerfäustel und später auch der erste Täter mit einem Brecheisen Vitrinen einschlug und Schmuck an sich nahm, und beide Täter nach vollendeter Tat mit dem PKW der Marke BMW 130i die Flucht ergriffen (II A 1), sowie
am 20. Juni 2023 Verfügungsberechtigten der K* GmbH Schmuckstücke mit einem Verkehrswert von circa 180.000 Euro, indem die Täter mit dem PKW BMW 320d Coupe durch eine doppelte Glasschiebetüre in das Einkaufszentrum * einfuhren und mit dem KFZ die Auslagenscheibe des Juweliergeschäfts rammten, um so Zugriff auf den in der Auslage befindlichen Goldschmuck zu haben, wo sie unter Zuhilfenahme eines mitgebrachten Hammers, mit dem sie Vitrinen einschlugen, den Schmuck an sich nahmen, und beide Täter nach vollendeter Tat über die Tiefgarage flüchteten (II A 2), und
an fremden Sachen, nämlich an den unbefugt in Gebrauch genommenen PKW (I), ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst verursacht, indem er die Fahrzeuge jeweils unter Zuhilfenahme eines Brandbeschleunigers und einer Bengal‑ oder Magnesiumfackel in Brand setzte, und zwar am 22. Mai 2023 den PKW BMW 325d und den PKW BMW 130i sowie am 20. Juni 2023 den PKW BMW 320d Coupe (III A 1 und 2).
Rechtliche Beurteilung
[4] Gegen dieses Urteil richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * B*, die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * A*, die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * T* sowie die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerden sowie zum amtswegigen Vorgehen des Obersten Gerichtshofs aus deren Anlass:
[5] Die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten T* zeigt zum Schuldspruch II 5 wegen des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB zutreffend auf, dass die Feststellung des Erstgerichts in Bezug auf einen Vorsatz des Angeklagten T*, einen Diebstahl an einer Sache, deren Wert 5.000 Euro übersteigt, zu begehen, unbegründet geblieben ist (Z 5 vierter Fall). Dieser Begründungsmangel erforderte die Aufhebung der Subsumtion der vom Schuldspruch II des Angeklagten T* umfassten Tat (auch) nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO).
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten * A* vermisst in Bezug auf den Schuldspruch I wegen fünf Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB in zwei Fällen (I 5 und I 6) zu Recht Feststellungen zur subjektiven Tatseite des § 136 Abs 1 StGB, womit insoweit mit Urteilsaufhebung vorzugehen war (§ 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO).
[7] Derselbe (insoweit von Amts wegen wahrzunehmende [§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO]) Rechtsfehler haftet auch dem Schuldspruch I 5 des Angeklagten B* und dem Schuldspruch I 6 des Angeklagten T* an, was die Kassation dieser Schuldsprüche nach sich zieht (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO).
[8] Die Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten A* wendet ebenso zu Recht ein, dass die zum Schuldspruch II wegen des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls getroffenen Feststellungen eine Subsumtion nach § 128 Abs 2 StGB nicht tragen, weil sich dem Urteil kein auf die Überschreitung der Wertgrenze von 300.000 Euro gerichteter Vorsatz des Angeklagten A* entnehmen lässt. Die Erwähnung im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) vermag die Feststellung entscheidender Tatsachen nur zu verdeutlichen, nicht zu ersetzen (RIS‑Justiz RS0114639).
[9] Die Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten B* zeigt in Bezug auf den Schuldspruch II 3 und II 4 überdies zutreffend auf, dass die Feststellungen des Erstgerichts die Subsumtion der davon erfassten Taten (auch) nach § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall StGB nicht tragen:
[10] Nach § 130 Abs 2 StGB ist zu bestrafen, wer auf die in § 130 Abs 1 StGB bezeichnete Weise einen schweren Diebstahl nach § 128 Abs 1 StGB oder einen Diebstahl nach § 129 Abs 1 StGB begeht.
[11] Nach § 130 Abs 1 StGB handelt, wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht.
[12] Die – hier in Rede stehende – rechtliche Annahme der Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 130 Abs 1 zweiter Fall StGB) setzt Feststellungen zu sämtlichen Vereinigungsmerkmalen, unter anderem zum zeitlichen Element, wonach diese Vereinigung (nicht bloß faktisch, sondern aufgrund korrespondierender Willensäußerungen) auf längere Dauer angelegt ist, voraus (RIS‑Justiz RS0125232 [T2], Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 8 ff), wobei (durch Quantifizierung der intendierten Dauer des Zusammenschlusses) ein hinreichender Sachverhaltsbezug herzustellen ist. Dem zuwider beschränken sich die Entscheidungsgründe insoweit auf die substratlose Wiedergabe des Gesetzeswortlauts „längere Zeit“ (US 16).
[13] Darüber hinaus machen die Subsumtionsrügen der Angeklagten B* und A* zur Qualifikation des § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall StGB zutreffend geltend, dass die Entscheidungsgründe hinsichtlich der Schuldsprüche II in subjektiver Hinsicht keine auf die konkreten Einbruchsfakten bezogenen Feststellungen zur Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung zumindest eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung enthalten. Die Schuldsprüche der beiden letztgenannten Angeklagten waren daher in der bezeichneten Subsumtion aufzuheben (§ 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO).
[14] Dieselben (insoweit von Amts wegen wahrzunehmenden [§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO iVm § 281 Abs 1 Z 10 StPO]) Subsumtionsfehler zur Qualifikationsnorm des § 130 Abs 2 StGB haften auch den Schuldsprüchen der Angeklagten I* (VII) und * T* (II 5) an, was zur entsprechenden Aufhebung führte (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO).
[15] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof überdies davon, dass die Subsumtion der von den Schuldsprüchen II der Angeklagten B* und I* umfassten Taten (auch) nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB mit nicht geltend gemachter Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), weil das Erstgericht zum Vorsatz dieser Angeklagten, an Sachen, deren Wert 5.000 Euro übersteigt, einen Diebstahl zu begehen, keine Feststellungen traf, womit auch insoweit mit Urteilsaufhebung vorzugehen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO).
[16] Die Aufhebung der Schuldsprüche im dargelegten Umfang zog jene der Strafaussprüche sowie des * P* und * Ü* betreffenden Adhäsionserkenntnisses nach sich.
[17] Zu Recht rügt die Sanktionsrüge (Z 11) des Angeklagten B*, dass das Erstgericht beim Ausspruch nach § 19a Abs 1 StGB eine Prüfung der von § 19a Abs 2 StGB verlangten Verhältnismäßigkeit (RIS‑Justiz RS0088035 [T7]) unterließ.
[18] Dieser Rechtsfehler haftet auch dem Ausspruch der Konfiskation der im Eigentum des Angeklagten A* (US 10 iVm ON 160 Position 3 und 7) stehenden Mobiltelefone und jenem der Konfiskation des im Eigentum des Angeklagten I* (US 10 iVm ON 160 Position 8) stehenden Mobiltelefons an und war daher insoweit von Amts wegen wahrzunehmen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).
[19] Überdies haftet dem angefochtenen Urteil im auch „Einbruchswerkzeug (Standblatt ON 160)“ umfassenden Einziehungserkenntnis materielle Nichtigkeit an (Z 11 erster Fall iVm § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), weil dem Urteil zu den Voraussetzungen des § 26 Abs 1 StGB (dazu RIS‑Justiz RS0090389) keine Feststellungen zu entnehmen sind. Welche der (zahlreichen) am Standblatt (ON 160) angeführten Gegenstände vom Ausspruch konkret umfasst sein sollen, lässt das Urteil auch im Dunkeln.
[20] Da weder das Konfiskationserkenntnis noch das Einziehungserkenntnis mit Berufung bekämpft wird (RIS‑Justiz RS0119220 [T9]), waren beide wie aus dem Spruch ersichtlich aufzuheben (§ 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO, teils iVm § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).
[21] Die Mängelrüge der Staatsanwaltschaft zeigt in Bezug auf die Freisprüche I A 4 der Angeklagten * B* und * A* und VII iVm I A 4 des Angeklagten I* zutreffend auf, dass die Urteilsannahme, wonach die Angeklagten B* und A* den PKW des * L* mit Hilfe eines Decoders unbefugt in Betrieb nehmen wollten, aber nicht festgestellt werden konnte, wie weit sie mit ihrem Vorhaben kamen (US 24), mit Unvollständigkeit (nominell Z 5 vierter Fall, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) behaftet ist, weil das Erstgericht bei der dazu angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse, aus dem Abschluss‑Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 15. Februar 2024 (ON 166.2 S 28 betreffend die Sicherstellung eines „OBD‑Tools“ und die Auslesung der Fahrgestellnummer des BMW des * L*) unberücksichtigt ließ. Die insoweit auch eingewendete Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen ist mit Blick auf die Urteilsannahme, wonach dies nicht gelang (US 24), ebenfalls gegeben, weil solcherart auch bei Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe unklar bleibt, was das Erstgericht in Bezug auf die entscheidende Tatsache der unbefugten Inbetriebnahme überhaupt feststellen wollte.
[22] Hinzugefügt sei, dass im Urteil zur subjektiven Tatseite Feststellungen (US 24, zum Angeklagten I* als Beteiligten US 16) im Sinn der Anklage getroffen wurden, womit es zur erfolgreichen Freispruchsanfechtung nicht des Aufzeigens eines diesbezüglichen Feststellungsmangels (dazu RIS‑Justiz RS0127315) bedurfte. Die bezeichneten Freisprüche waren daher zu kassieren (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO).
[23] Da die aufgezeigten Begründungs‑ und Rechtsfehler – wie auch die Generalprokuratur in ihrer die Schuldsprüche und Freisprüche betreffenden Stellungnahme zutreffend aufzeigt – die Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang unumgänglich machen (§ 288 Abs 2 Z 1 und 3 StPO, teils iVm § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO), erübrigt sich eine Erörterung der darauf bezogenen weiteren Beschwerdeargumente.
[24] Im Übrigen sind die Nichtigkeitsbeschwerden nicht im Recht:
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*:
[25] Nach den Feststellungen des Erstgerichts zum Schuldspruch III 3 kannten die Angeklagten den – mit 12.000 Euro bezifferten (US 21) – Wert des durch den von ihnen gelegten Brand zerstörten Fahrzeugs (US 31).
[26] Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) das Fehlen von Feststellungen zu einem 5.000 Euro übersteigenden Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers einwendet, dabei aber die zum Schuldspruch III 3 getroffenen Urteilskonstatierungen übergeht, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*:
[27] Die von der Verfahrensrüge (Z 3) behauptete Verletzung der Bestimmung des § 228 Abs 1 StPO durch faktischen Ausschluss der Öffentlichkeit der Urteilsverkündung infolge Nichtanwesenheit der Mitarbeiter der Torwache des Gerichtsgebäudes ab 16:16 Uhr liegt nicht vor.
[28] Von der Nichtigkeitsdrohung des § 228 Abs 1 StPO geschützt ist nach dem Gesetz ausschließlich die Hauptverhandlung im engeren Sinn, also der Zeitraum vom Aufruf der Sache (§ 239 erster Satz StPO) bis zum Schließen (§ 257 erster Satz StPO) der Verhandlung (Danek/Mann, WK‑StPO § 228 Rz 13). Darüber hinaus versteht der Oberste Gerichtshof in ständiger Judikatur die zwingende gesetzliche Anordnung des § 229 Abs 4 StPO dahin, dass auch die Verkündung des Urteils (§ 268 erster Satz StPO) in den Schutzbereich des § 228 Abs 1 StPO fällt (RIS‑Justiz RS0098132 [T4], jüngst 13 Os 1/23f EvBl 2023/264).
[29] Fallbezogen gab die Staatsanwaltschaft ihre Rechtsmittelerklärung nach der Aktenlage am Tag der Urteilsverkündung um 16:15 Uhr ab (ON 223.1 S 70). Zeitlich zwischen der Verkündung des Urteils und der Rechtsmittelerklärung der Staatsanwaltschaft lagen die Übersetzung des Urteils, die Entscheidungsbegründung einschließlich der Darlegung der Strafbemessungsgründe samt Übersetzung, die Rechtsmittelbelehrung und die Rechtsmittelerklärungen der vier Angeklagten (ON 223.1 S 68 bis 70). Hieraus folgt, dass die Vorsitzende das Urteil jedenfalls deutlich vor 16:15 Uhr verkündet hat, aus welchem Grund der Einwand, das Gerichtsgebäude sei ab 16:16 Uhr nicht mehr frei zugänglich gewesen, unter dem Aspekt des § 228 Abs 1 StPO auf sich beruhen kann.
[30] Die Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers am 22. Mai 2023 (II 1) leitete das Erstgericht aus einer Gesamtbetrachtung mehrerer Verfahrensergebnisse der Hauptverhandlung (US 27 f und 36 f iVm ON 223.1 S 61) ab, von dieser mitumfasst war das Ergebnis der Auswertung der Daten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers im Mai 2023 (US 37 iVm ON 166.2 S 21).
[31] Soweit die Mängelrüge (Z 5) behauptet, dass sich das Erstgericht dabei auch auf Logindaten gestützt habe, die nach dem 17. Juni 2023 entstanden seien, entfernt sie sich von den Entscheidungsgründen (siehe aber RIS‑Justiz RS0119370).
[32] Für jedermann leicht ersichtliche Schreibfehler (irrtümliche Hinzufügung eines weiteren Geburtsdatums und Geburtsorts sowie einer weiteren Staatsbürgerschaft zu den Generalien des Beschwerdeführers [US 15]) sind unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0107358).
[33] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch I 1 Feststellungen zur Ingebrauchnahme der Fahrzeuge ohne Einwilligung des jeweils Berechtigten vermisst, dabei aber weder auf der Basis der Entscheidungsgründe argumentiert, wonach sich der Beschwerdeführer die Gewalt über die Fahrzeuge durch elektronische Überwindung der Wegfahrsperre und Nachsperre und im Wissen um die unbefugte Ingebrauchnahme verschafft hatte (US 18), noch den zur Verdeutlichung der Entscheidungsgründe heranzuziehenden Urteilsspruch (RIS‑Justiz RS0114639) berücksichtigt, nach dessen Inhalt die PKW jeweils ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen wurden (US 2 f), entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS‑Justiz RS0099810).
[34] Gleiches gilt für die Rechtsrüge sowie die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruch II 1 und II 2, die sich über die diesbezüglichen Feststellungen (US 18 f und 20) hinwegsetzen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T*:
[35] Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers beim Einbruch am 12. Jänner 2023 (Schuldspruch II 5) aus einer vernetzten Betrachtung der Ergebnisse von Erhebungen zu dessen Aufenthalt in Österreich (insbesondere zu seinen Reisebewegungen mit dem Angeklagten A* sowie der plötzlichen Abreise am 12. Jänner 2023) und daran geknüpften Plausibilitätserwägungen (US 33 f iVm ON 166.2 S 8 und 18, ON 218.2, ON 218.3 sowie ON 218.4) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.
[36] Erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führende Umstände (etwa die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht nach Österreich gekommen sei, um bei einem Schlüsseldienst zu arbeiten [US 34]) können aus Z 5 nicht bekämpft werden (RIS‑Justiz RS0116737 [T2]).
[37] Aktenwidrig ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (11 Os 122/00, SSt 63/112; RIS‑Justiz RS0099431). Mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe der Verantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt, wird kein solches Fehlzitat behauptet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[38] Die Angeklagten * B*, * A* und I* wurden abweichend von der insoweit auf das Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB gerichteten Anklage (ON 170) jeweils des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB schuldig erkannt (III).
[39] Gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO strebt die Staatsanwaltschaft eine Beurteilung des Täterverhaltens als Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB an.
[40] Nach den Feststellungen des Erstgerichts zu den in Rede stehenden Schuldsprüchen war der Vorsatz der Angeklagten beim Anzünden der Fahrzeuge jeweils nicht darauf gerichtet, eine Feuersbrunst zu verursachen (US 19, 20, 21 und 32).
[41] Indem die Mängelrüge (Z 5) diesen Negativfeststellungen anhand eigener Beweiswerterwägungen Schlussfolgerungen aus dem objektiven Tatgeschehen entgegensetzt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[42] Mangels erfolgreicher Bekämpfung der Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite des § 169 Abs 1 StGB erübrigt sich ein Eingehen auf die Subsumtionsrüge (Z 10) zu den Schuldsprüchen III.
[43] Zum Faktenkomplex S* (I 1, II 1 und III 1) verneinte das Erstgericht eine Täterschaft des Angeklagten B* mit der Begründung, dass ihm ein Aufenthalt in Österreich im relevanten Zeitraum nicht nachgewiesen werden konnte (US 37). Aus denselben Gründen (US 39) verneinte es auch dessen Täterschaft zum Faktenkomplex D* (I 2, II 2 und III 2).
[44] Indem die Staatsanwaltschaft mit eigenständigen Schlussfolgerungen zu den Aufenthalten und Reisebewegungen des Angeklagten * A* eine Anwesenheit des B* in Österreich seit zumindest 19. Juni 2023 abzuleiten versucht, bekämpft sie erneut die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
[45] Gleiches gilt, wenn die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Erwägung der Tatrichter, dass es sich bei den Faktenkomplexen D* und S* um dieselben Täter handelte (US 39), unter der Prämisse der Täterschaft des Angeklagten * B* beim Faktenkomplex D* auf eine Täterschaft auch zum Faktenkomplex S* schließen will.
[46] Die Erklärung, das Vorbringen der Mängelrüge auch zum Inhalt der Subsumtionsrüge zu erheben, entspricht nicht der Prozessordnung (RIS‑Justiz RS0115902).
[47] Im zuletzt dargestellten Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher zu verwerfen (§ 288 Abs 1 StPO).
[48] Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung des jeweiligen Strafausspruchs zu verweisen.
[49] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS‑Justiz RS0101558), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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