OGH 3Ob119/25h

OGH3Ob119/25h24.9.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Y*, vertreten durch die Schmelz Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. J*, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Titelergänzung nach § 10 EO, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 21. Mai 2025, GZ 2 R 12/25d-27, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00119.25H.0924.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Exekutionsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1.1. Der Zweck der Titelergänzungsklage nach § 10 EO ist nicht die Schaffung eines neuen Exekutionstitels, sondern der Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Titel (RS0001384; 3 Ob 1/20y Pkt 1.).Zwar ist auch die Sanierung einesunbestimmten, also eines den Vorgaben des § 7 Abs 1 EO nicht entsprechenden und damit mit inhaltlichen Mängeln behafteten Titels mittels Klage nach § 10 EO möglich (RS0000421 [T1]; RS0001384 [T6, T7]). Auch in diesem Fall soll aber lediglich der dem Titel anhaftende Mangel behoben und nicht im Wege der Titelergänzung ein neuer Exekutionstitel geschaffen werden (RS0000562 [T1]; 6 Ob 132/20k Rz 18; 3 Ob 229/18z).

[2] 1.2. Aus dem Wesen der Titelergänzungsklage folgt, dass im Verfahren über eine Klage nach § 10 EO der dem Exekutionstitel zugrunde liegende materielle Anspruch nicht neuerlich zu prüfen ist (RS0000420). Da der in Exekution gezogene Anspruch nicht Gegenstand des Verfahrens ist, kann der Beklagte auch keine anspruchsaufhebenden Tatsachen iSd §§ 35, 40 EO geltend machen (3 Ob 163/98m; 3 Ob 143/98w; Binder in Deixler-Hübner, EO § 10 Rz 24; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 10 EO Rz 4).

[3] 2.1. Davon ausgehend begründet die Ansicht der Vorinstanzen, die vom Beklagten gegen die mit Klage nach § 10 EO begehrte Ergänzung des Unterhaltstitels erhobenen Einwendungen, der Anspruch sei infolge einer zwischenzeitig erfolgten wesentlichen Änderung der Verhältnisse teilweise erloschen und überdies verwirkt, seien Oppositionsgründe iSd §§ 35, 40 EO, die im Titelergänzungsverfahren nicht zu prüfen seien, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.

[4] 2.2. Auch die Entscheidung zu 1 Ob 182/14t besagt nichts Gegenteiliges. Der Oberste Gerichtshof billigte darin die Ansicht des Berufungsgerichts, die dortige Klägerin habe gerade keine auf Feststellung gerichtete Titelergänzungsklage (vgl RS0000429 [insb T2, T3]), sondern ein auf Schaffung eines neuen Exekutionstitels gerichtetes Zahlungsbegehren erhoben. Dass geänderte Verhältnisse, die die Schaffung eines neuen Unterhaltstitels erlauben (vgl dazu RS0047398; RS0053297), auch im Titelergänzungsverfahren zu berücksichtigen seien, lässt sich der zitierten Entscheidung nicht entnehmen und stünde zudem im Widerspruch zu § 405 ZPO. Die vom Beklagten angestellten Zweckmäßigkeitsüberlegungen bieten keine Grundlage für eine andere Beurteilung.

[5] 2.3. Inwiefern sich die Entscheidung zu 5 Ob 41/09d, die sich mit der Abgrenzung des streitigen und außerstreitigen Rechtswegs befasst, auf den vorliegenden Fall beziehen soll, ist nicht ersichtlich. Der „innere Sachzusammenhang“, der zur Zuweisung des Begehrens auf Ergänzung von Unterhaltstiteln minderjähriger Kinder in das außerstreitige Verfahren führt (vgl RS0125007), eröffnet für eine aufGründeiSd §§ 35, 40 EO gestützte negative Feststellungsklage (vgl RS0001931 [T5]; RS0001715[T7]) unter Umständen den Gerichtsstand des § 96 JN, hat aber nichts mit der Frage zu tun, welche Einwendungen im Titelergänzungsverfahren zu prüfen sind.

[6] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

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