European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00196.24W.0923.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.788,90 EUR (darin 298,15 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, hat die Klägerin im Jahr 2019 im Zusammenhang mit dem Verzicht auf ein ihr zustehendes Wohnungsgebrauchsrecht vertreten und ihr für die von ihm erbrachten Leistungen ein Gesamthonorar von brutto 39.600 EUR in Rechnung gestellt. Die Klägerin hat diesen Betrag bezahlt.
[2] Mit der dieses Verfahren einleitenden Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung eines Teils des Honorars in Höhe von 35.921,46 EUR samt Anhang. Die Abweisung eines Teilbegehrens von 11.338,05 EUR samt Anhang ist im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsen.
[3] Im zweiten Rechtsgang hob das Erstgericht den zwischen den Parteien „am 21.8.2019 geschlossenen Vertrag“ auf, sprach aus, dass die Klagsforderung mit 24.583,41 EUR zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 24.583,41 EUR samt Anhang.
[4] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass die vom Erstgericht ausgesprochene Aufhebung des Vertrags von 21. 8. 2019 ersatzlos zu entfallen habe, die Klageforderung (nur) mit 22.228,60 EUR, die Gegenforderung hingegen nicht zu Recht bestehe, und der Beklagte daher schuldig sei, der Klägerin diesen Betrag zu zahlen.
[5] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die – über dessen Antrag nach § 508 ZPO nachträglich zugelassene und von der Klägerin beantwortete – Revision desBeklagten. Er beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Als Revisionsgründe macht er Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie – in diese Gründe eingestreut – Aktenwidrigkeit geltend.
Rechtliche Beurteilung
[6] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
[7] 1. Die vom Beklagten behauptete Nichtigkeit wegen eines Begründungsmangels gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO könnte (nur) dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen, wenn sie tatsächlich vorläge (RS0043067 [T2]). Das ist hier nicht der Fall.
[8] Die Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO umfasst drei Fälle: a) die Fassung der Entscheidung ist so mangelhaft, dass ihre Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann; b) die Entscheidung steht (in seinem Spruch) mit sich selbst im Widerspruch; c) für die Entscheidung sind gar keine Gründe angegeben (RS0042133 [T12]). Keiner dieser Tatbestände trifft auf die Entscheidung des Berufungsgerichts zu.
[9] 2. Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrensund die wiederholt behauptete Aktenwidrigkeit wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[10] 3.1. Das Berufungsgericht bejahte den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung eines Teils des von ihr geleisteten Honorars und begründete dies damit, dass der Beklagte gegen seine Informationsverpflichtung nach § 5a KSchG verstoßen habe, daher die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung nach § 871 Abs 2 ABGB gegeben seien und im Rahmen der Rückabwicklung nach § 877 ABGB der Honoraranspruch des Beklagten für die von ihm erbrachten Leistungen auf eine angemessene Entlohnung zu reduzieren sei.
[11] 3.2. Die Klägerin unterzeichnete im Zuge der Besprechung am 21. 3. 2019 in der Kanzlei des Beklagten sowohl eine als Vollmacht als auch eine als Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) bezeichnete Urkunde. In der Vollmacht stand unter anderem, dass die AAB als vereinbart gelten.
[12] Nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG muss der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise (ua) über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, über die Art der Preisberechnung informieren. Die Informationspflicht besteht dabei nicht etwa nur gegenüber besonders schutzbedürftigen Verbrauchern, vielmehr geht es um die Information des durchschnittlichen Verbrauchers (3 Ob 112/19w).
[13] Diese Bestimmung gilt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch für die Honorarvereinbarung zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, wenn diese Verbraucher sind (3 Ob 112/19w; 10 Ob 25/22g; 3 Ob 146/23a; 8 Ob 92/24y; noch ohne Bezugnahme auf § 5a Abs 1 Z 3 KSchG hingegen etwa 7 Ob 164/18w). Dass hier ein solches Verbrauchergeschäft zu beurteilen ist, ist unstrittig.
[14] Bei der Auslegung von § 5a Abs 1 Z 3 KSchG,mit dem Art 5 Abs 1 lit c VerbraucherrechteRL (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher) wörtlich übernommen wurde, ist nach dieser Rechtsprechung auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. 1. 2023, D.V. gegen M.A., C-395/21 zu berücksichtigen (3 Ob 146/23a). In dieser Entscheidung hat der EuGH – im Zusammenhangmit Art 4 Abs 2 der KlauselRL (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen) und damit auch des § 6 Abs 3 KSchG – die Anforderungen an die Transparenz einer Honorarvereinbarung eines Rechtsanwalts bei Abrechnung nach Stundenaufwand näher definiert. Demnach genügt eine solche Vereinbarung nicht dem Erfordernis, dass die Klausel klar und verständlich abgefasst sein muss, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen. Der EuGH anerkannte zwar, dass vom Rechtsanwalt nicht verlangt werden kann, dass er den Verbraucher über die endgültigen finanziellen Folgen der von ihm eingegangenen Verpflichtung informiert, die von unvorhersehbaren zukünftigen Ereignissen abhängen. Dennoch müssen die Informationen, die der Rechtsanwalt vor Vertragsabschluss zu erteilen hat, den Verbraucher in die Lage versetzen, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis zu treffen, dass solche Ereignisse eintreten können und welche Folgen solche Ereignisse während der Dauer der Erbringung der betreffenden Rechtsdienstleistungen haben können. In den Informationen müssen daher Angaben enthalten sein, anhand deren der Verbraucher die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen vermag, [Anm.: bei Abrechnung nach Stundenaufwand] etwa eine Schätzung der Stunden, die voraussichtlich oder mindestens erforderlich sind, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, oder die Verpflichtung, in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind. Ob der Verbraucher durch die ihm vor Vertragsabschluss vom Gewerbetreibenden erteilten Informationen in die Lage versetzt worden ist, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der finanziellen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen, hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu beurteilen (vgl 8 Ob 92/24y).
[15] 3.3.1. Ob ein Rechtsanwalt seinen Informationspflichten nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG nachgekommen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (3 Ob 146/23a). Diese Beurteilung im Einzelfall könnte daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Eine solche aus Gründen der Rechtssicherheit ausnahmsweise aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zeigt die Revision aber nicht auf.
[16] 3.3.2. Nach dem klaren Wortlaut des § 5a Abs 1 Z 3 KSchG muss der Unternehmer den Verbraucher die gebotenen Informationen zur Verfügung stellen, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist. Entgegen dem Standpunkt des Beklagten sind daher die Inhalte der abgeschlossenen Vereinbarung und die damit vereinbarten Allgemeinen Auftragsbedingungen des Beklagten als solche nicht als (zusätzliche) Aufklärung iSd § 5a Abs 1 Z 3 KSchG zu verstehen; diese Aufklärung hat schließlich ihrem Zweck entsprechend zeitlich vor der bindenden Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfolgen. Die Tatsache, dass etwas zum Vertragsinhalt gemacht wurde, mag zwar auf der Ebene der Beweiswürdigung indizieren, dass dieser Inhalt auch bereits vor dem Vertragsabschluss besprochen wurde. Das ändert aber nichts daran, dass der Vertragsinhalt selbst schon begrifflich keine vorvertragliche Information sein kann.
[17] Abgesehen davon vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass die einschlägigen Ausführungen in den Allgemeinen Auftragsbedingungen des Beklagten den Anforderungen des § 5a Abs 1 Z 3 KSchG nicht gerecht werden, weil sie nicht in klarer und verständlicher Weise über die Art der Preisberechnung informieren, sondern für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht nachvollziehbar sind. Der Beklagte bezeichnet wiederum diese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts als nicht nachvollziehbar und unverständlich, allerdings ohne sich mit dieser Frage näher auseinanderzusetzen und darzulegen, aus welchen Gründen diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts unrichtig sein soll. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zeigt die Revision damit (auch in diesem Zusammenhang) nicht auf (vgl zu den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung von Zulassungsbeschwerde und Rechtsrüge RS0043654; RS0043603; RS0043605; RS0043312).
[18] 3.3.3. Eine Aufklärung iSd § 5a Abs 1 Z 3 KSchG erfordert nicht nur die sachliche Kongruenz der Inhalte sondern auch einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der vorvertraglichen Information und der Vertragserklärung. Vor diesem Hintergrund wirft das Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung die Frage auf, ob und welche Auswirkungen das vorangegangene Vertretungsverhältnis zwischen den Streitteilen aus dem Jahr 2016 auf die Aufklärungspflicht nach § 5a KSchG habe.
[19] Ob zwischen der Auftragserteilung im Jahr 2016 und der gegenständlichen im Jahr 2019 ein ausreichender inhaltlicher und zeitlicher Konnex gegeben wäre, kann hier allerdings wegen fehlender Relevanz (vgl RS0088931) dahingestellt bleiben. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte mit der Klägerin die Vollmacht und die Allgemeinen Auftragsbedingungen nämlich auch anlässlich der Vertretungstätigkeit im Jahr 2016 nicht erörtert und nicht besprochen; das weder bei der Auftragserteilung noch bei der abschließenden Honorarabrechnung anhand einer EDV‑Leistungsübersicht.
[20] 3.3.4. Die sie bindende Vertragserklärung der Klägerin, in Bezug auf welche zu beurteilen ist, ob der Beklagte seiner Informationspflicht nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG ausreichend nachgekommen war, ist die Auftragserteilung und Bevollmächtigung am 21. 3. 2019. Die späteren Erklärungen der Klägerin anlässlich der Besprechung am 21. 8. 2019 hat das Berufungsgericht nämlich in nicht korrekturbedürftiger Beurteilung nicht als selbständige Vereinbarung qualifiziert. Diese sind daher – entgegen dem Standpunkt des Beklagten – weder für die Beurteilung der Erfüllung der Informationspflichten relevant noch bilden sie eine selbständige Anspruchsgrundlage.
[21] Wie Parteienerklärungen im Einzelfall aufzufassen sind, ob eine solche inhaltlich ausreichend bestimmt ist und ob in ihr ein endgültiger Bindungswille zum Ausdruck kommt, ist jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und wirft nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042555). Das Berufungsgericht hat das von ihm erzielte Auslegungsergebnis, dass die Parteien in der Besprechung am 21. 8. 2019 keine neue, selbstständig zu beurteilende Vereinbarung getroffen haben, die festgestellten Erklärungen also auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden vorbehaltlosen Zahlung weder als Novation in Gestalt einer Pauschalhonorarvereinbarung noch als Vergleich oder konstitutives Anerkenntnis zu qualifizieren sind, ausführlich und nachvollziehbar begründet. Der Beklagte behauptet zwar pauschal das Gegenteil, verabsäumt es aber weitgehend, sich inhaltlich mit der konkreten rechtlichen Argumentation des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen (vgl wiederum RS0043654; RS0043603; RS0043605; RS0043312). Mit dem im Wesentlichen einzigen, zur Begründung eines konstitutiven Anerkenntnisses gebrachten Argument, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtshabe es eine Diskussion über das Honorar gegeben, weil darüber gesprochen worden sei, verkennt der Beklagte, dassein konstitutives Anerkenntnis – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt – eine Diskussion im Sinn eines Streits oder Zweifels über das Bestehen eines bestimmten Anspruchs voraussetzt, der mit dem Anerkenntnis bereinigt werden soll (vgl RS0114623; RS0032496).
[22] 3.3.5. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte die von der Klägerin im Zuge der Besprechung am 21. 3. 2019 in der Kanzlei des Beklagten unterzeichnete Vollmacht samt den Allgemeinen Auftragsbedingungen nicht erörtert. Der Beklagte hat mit der Klägerin also nicht im Einzelnen besprochen, für welche Leistungen welche Kosten anfallen werden, ob der Beklagte seine Leistungen gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder anhand allgemein anerkannter Richtlinien verrechnen werde oder welche Möglichkeiten einem Rechtsanwalt für die Berechnung seines Honorars offen stehen. Der Beklagte gibt seinen Mandanten zwar vor Auftragserteilung, wenn sie das wünschen, die Möglichkeit, die umfangreichen AAB zum Lesen mit nach Hause zu nehmen oder sie im Besprechungszimmer ohne Anwesenheit durchzusehen. Ob die Klägerin eine dieser Möglichkeiten nutzte, ist aber nicht feststellbar. Im Telefonat vor der Besprechung hatte der Beklagte die Klägerin lediglich darauf hingewiesen, dass für seine Tätigkeit „beträchtliche Kosten“ entstehen würden. Die Klägerin war der Meinung, dass der Beklagte jeweils ein allgemein übliches, nach anerkannten Kriterien abgerechnetes Honorar verlangen werde. Sie kannte weder die Bestimmungen des RATG, noch jene des NTG oder der AHK. Ihr war auch nicht bewusst, welche verschiedenen Verrechnungsarten für das Honorar von Rechtsanwälten bestehen.
[23] Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die vom Beklagten vor Vertragsabschluss erteilten Informationen die Klägerin nicht in die Lage versetzten, ihre Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der finanziellen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Das Berufungsgericht hat die dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung zur Informationspflicht eines Rechtsanwalts nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG vielmehr in nicht zu beanstandender Weise auf den hier zu beurteilenden Einzelfall angewandt.
[24] 4.1. Die Revision des Beklagten, die in weiten Teilen nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, zeigt auch sonst – also abseits des § 5a Abs 1 Z 3 KSchG – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
[25] 4.2. Das Berufungsgericht bejaht die Rückabwicklung des Auftragsverhältnisses nach § 877 ABGB jedenfalls schon zufolge der erfolgreichen Irrtumsanfechtung nach § 871 Abs 2 ABGB. Ob die hier relevante Honorarvereinbarung wegen laesio enormis (§ 934 ABGB) angefochten werden könnte oder mangels Möglichkeit eines Wertvergleichs ausnahmsweise nicht, ließ das Berufungsgericht ausdrücklich offen.
[26] Das Berufungsgericht hat die laesio enormis also ohnehin nicht zur Begründung der Entscheidung herangezogen. Zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 502 Abs 1 ZPO bedarf es allerdings der (weiteren) Voraussetzung, dass die Entscheidung auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (RS0088931). Den Fragen im Zusammenhang mit der Anfechtbarkeit anwaltlicher Honorarvereinbarungen wegen laesio enormis (§ 934 ABGB) mangelt es an dieser Präjudizialität.
[27] 4.3. Gleiches gilt für die vom Beklagten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit der Entlohnung der Anwaltsleistung aufgeworfenen Fragen zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Zeithonorars. Auch diesen Revisionsausführungen mangelt es an der erforderlichen Präjudizialität.
[28] Die alternative Begründung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung des Honorars für die Nebenleistungen verstoße zudem gegen § 864a ABGB, eine Hilfsbegründung, die die abweisende Entscheidung in Bezug auf die Nebenleistungen selbstständig trägt, hat der Beklagte hingegen nicht gesetzeskonform gerügt. Die Revision zeigt auch dazu keine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn sie eine alternative Begründung des Berufungsgerichts, die selbständig tragfähig ist, unbekämpft lässt (RS0118709 [T7]).
[29] 5.1. Der Beklagte zeigt damit in seiner Revision insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Revision ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
[30] 5.2. Der in erster Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 ZPO erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht der Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (RS0129365 [T1, T3]). Gemäß §§ 41, 50 ZPO hat der Beklagte der Klägerin, die auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, daher die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Für diese gebührt allerdings lediglich der einfache Einheitssatz (§ 23 Abs 1 RATG).
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