European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00094.25A.0923.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies einen (neuerlichen) Antrag der Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe undUnterbrechung des Verfahrens über die Verfahrenshilfe als unzulässig zurück.
[2] Das Rekursgericht wies den dagegen gerichteten Rekurs der Beklagten als unzulässig zurück, sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, und wies die Beklagte darauf hin, dass jeder weitere Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn‑ oder zwecklosen Ausführungen bestehe und das Begehren nicht erkennen lasse oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfe, ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werde.
[3] Dagegen richtet sich eine vom Geschäftsführer der Beklagten unterfertigte, (auch) als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Eingabe. In dieser wird (auch) beantragt, den Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben und der Beklagten die Verfahrenshilfe zu bewilligen, sowie hilfsweise, den Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
[4] Dieses als Revisionsrekurs zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht zulässig:
[5] 1. Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen sämtliche Entscheidungen „über die Verfahrenshilfe“ jedenfalls, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon unzulässig, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe oder deren Versagung zum Inhalt hat (RS0036078; RS0044213). Zu den Entscheidungen über die Verfahrenshilfe gehören auch solche, mit denen – wie hier – ein in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe erhobener Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RS0044330; RS0012383).
[6] 2. Aufgrund der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines allfälligen Verbesserungsverfahrens (vgl RS0005946).
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