OGH 9Ob94/25a

OGH9Ob94/25a23.9.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Terence Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Q* GmbH, *, vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen zuletzt 15.990,40 EUR sA, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 17. Juli 2025, GZ 3 R 70/25f‑153, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9. April 2025, GZ 82 Cg 5/24s‑141, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00094.25A.0923.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies einen (neuerlichen) Antrag der Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe undUnterbrechung des Verfahrens über die Verfahrenshilfe als unzulässig zurück.

[2] Das Rekursgericht wies den dagegen gerichteten Rekurs der Beklagten als unzulässig zurück, sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, und wies die Beklagte darauf hin, dass jeder weitere Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn‑ oder zwecklosen Ausführungen bestehe und das Begehren nicht erkennen lasse oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfe, ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werde.

[3] Dagegen richtet sich eine vom Geschäftsführer der Beklagten unterfertigte, (auch) als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Eingabe. In dieser wird (auch) beantragt, den Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben und der Beklagten die Verfahrenshilfe zu bewilligen, sowie hilfsweise, den Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

[4] Dieses als Revisionsrekurs zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht zulässig:

[5] 1. Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen sämtliche Entscheidungen „über die Verfahrenshilfe“ jedenfalls, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon unzulässig, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe oder deren Versagung zum Inhalt hat (RS0036078; RS0044213). Zu den Entscheidungen über die Verfahrenshilfe gehören auch solche, mit denen – wie hier – ein in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe erhobener Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RS0044330; RS0012383).

[6] 2. Aufgrund der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines allfälligen Verbesserungsverfahrens (vgl RS0005946).

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