European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:009OBA00051.25B.0923.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Für die Einstufung eines Vertragsbediensteten kommt es grundsätzlich auf die tatsächlich geleisteten Dienste an, es sei denn, es bestehen bindende Qualifikationsvorschriften für eine bestimmte Einstufung (RS0082007 [T17, T18]).
[2] 2. Für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung reicht bereits eine Entscheidung aus, die zwar bisher die einzige geblieben ist, die aber ausführlich begründet wurde und im Schrifttum nicht auf substantiierte Gegenstimmen gestoßen ist (RS0103384).
[3] 3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass ein Vertragsbediensteter, auf dessen Dienstverhältnis wie hier die VBO 1995 anzuwenden ist, für die Einstufung als Disponent in die Verwendungsgruppe R1 nicht nur die in § 7 Abs 1, sondern auch die in § 7 Abs 2 (iVm Abs 3 und 4) DV-WRKG normierten Voraussetzungen erfüllen muss. Es ist Sache des Klägers, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu beweisen (8 ObA 23/24a Rz 19 bis 21; zustimmend Schrank, Leitentscheidungen der Höchstgerichte zum Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, 11.1.1.Nr.66 Rettungssanitäter oder Disponent? - Qualifikationserfordernisse? ‑ OGH 26. 8. 2024, 8 ObA 23/24a).
[4] 4. Der Kläger setzt sich in seiner Revision mit den tragenden Argumenten dieser Entscheidung nicht auseinander. Mit seiner Behauptung, es komme für die von ihm begehrte Einstufung in die Verwendungsgruppe R1 bereits seit 31. 7. 2019 allein auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 DV-WRKG an, übergeht er, dass er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Abs 2 bis 4 nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen nicht erfüllt hat. Mit der weiteren Behauptung, er habe diese Voraussetzungen schon 5,5 Wochen nach dem 31. 7. 2019 erfüllt, zeigt er keine Unvertretbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Einzelfall auf, nach dessen Verständnis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (RS0118891 [T4]) ihm dieser Beweis hier nicht gelungen ist.
[5] 5. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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