European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00018.25Z.0923.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den gegen die gerichtliche Sachverständige gerichteten Ablehnungsantrag der Mutter mangels Vorliegens eines Ablehnungsgrundes ab, nachdem es bereits in der Hauptsache entschieden hatte.
[2] Das Rekursgericht wies den von der Mutter dagegen erhobenen Rekurs zurück, da nach § 35 AußStrG iVm § 366 Abs 1 ZPO eine abgesonderte Anfechtung eines Beschlusses, mit dem die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen werde, nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist zurückzuweisen.
[4] 1. Richtig ist, dass ein nach dem Gesetze bis zur nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung aufgeschobener Rekurs auch selbständig überreicht werden kann, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr ergehen kann (RS0035518).
[5] 2. Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt allerdings, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RS0002495). Dabei spielt es keine Rolle, ob der entsprechende Sachverhalt schon bei Einbringung des Rechtsmittels oder erst bei dessen Erledigung erfüllt ist (RS0002495 [T34]).
[6] 3. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Das Vorliegen von Ablehnungsgründen wurde in der Hauptsache nicht nur vom Erstgericht, sondern auch im Rahmen der Rekursentscheidung bei Behandlung der Mängelrüge vom Rekursgericht verneint. Der Revisionsrekurs dagegen wurde zurückgewiesen. Andere Anträge sind nach der Mitteilung des Erstgerichts vom 20. 3. 2025 nicht offen.
[7] Nach Rechtskraft einer Entscheidung kann eine Befangenheit eines Sachverständigen aber nicht mehr geltend gemacht werden (Schneider in Fasching/Konecny 3 III/1, §§ 355, 356 ZPO Rz 13).
[8] 4. Der Revisionsrekurs der Mutter war daher zurückzuweisen.
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