European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00053.25D.0916.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger kaufte 2014 bei einem Autohändler einen PKW der Marke Porsche Macan S Diesel. Zwischen den Streitteilen besteht kein Vertragsverhältnis. Die Beklagte ist die Entwicklerin des im Fahrzeug verbauten Motors, der von einem anderem Unternehmen hergestellt wurde.
[2] Dass den leitenden Angestellten der Beklagten bewusst war, dass der Motor eine unzulässige Abschaltvorrichtung enthält, konnte ebenso wenig festgestellt werden wie der Umstand, dass die der Beklagten zuzurechnenden Personen es zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätten, dass Fahrzeuge mit dem von der Beklagten entwickelten Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen waren und an Fahrzeugkäufer verkauft wurden, die Fahrzeuge ohne unzulässige Abschalteinrichtung erwerben wollten und ohne diesen Irrtum keinen (oder einen Vertrag mit anderem Inhalt) geschlossen hätten. Eine rechtskräftige Verurteilung von leitenden Angestellten der Beklagten liegt bisher nicht vor.
[3] Der Kläger begehrt die urteilsmäßige Aufhebung des Kaufvertrags, die Rückerstattung von 41.481 EUR (Kaufpreis vermindert durch ein Benützungsentgelt) Zug um Zug gegen die Rückstellung des Fahrzeugs, hilfsweise die Zahlung von 24.225 EUR.
[4] Für das drittinstanzliche Verfahren noch von Relevanz stützte der Kläger seinen Anspruch darauf, dass die leitenden Angestellten der Beklagten im Zusammenhang mit der im Motor des klagsgegenständlichen Fahrzeugs verbauten (unzulässigen) Abschalteinrichtung in Betrugsabsicht gehandelt hätten, sodass der geltend gemachte Schadenersatzanspruch auf § 874 ABGB bzw § 1295 Abs 2 ABGB, § 1311 ABGB (iVm § 146 StGB) gestützt werde.
[5] Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Dem beweispflichtigen Kläger sei der Nachweis nicht gelungen, dass bei den der Beklagten zuzurechnenden Personen ein Eventualvorsatz auf Täuschung bestanden habe. Das Berufungsgericht ließ die Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
[6] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[7] 1. Die (vorsichtshalber) geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde vom Senat geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO):
[8] 2. Die Frage, ob im Anlassfall ein fehlendes substantielles Bestreiten vorliegt, dass als schlüssiges Tatsachengeständnis zu werten ist (§ 267 ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0040078 [T3, T4]).Eine vom Obersten Gerichtshof im Sinne der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zeigt die außerordentliche Revision des Klägers nicht auf. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich und mehrfach vorgebracht, warum die vom Kläger behaupteten Täuschungs‑ und Betrugshandlungen ihrer Mitarbeiter nicht vorgelegen seien.
[9] 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043338 [T11, T13]; RS0043352 [T27, T33]). Da die Berufung des Klägers nur den rechtlichen Gesichtspunkt des Tatsachengeständnisses im Sinne des § 266 Abs 1 ZPO zum Inhalt hatte, entziehen sich die weiteren in der Revision relevierten Aspekte einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof.
[10] 4. Damit ist die Revision zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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