OGH 4Ob41/25w

OGH4Ob41/25w11.9.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. *, und 2. *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die (frühere erst‑)beklagte Partei * S.p.A., *, Italien, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 17.022 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. November 2024, GZ 3 R 127/24b‑87.1, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 21. Mai 2024, GZ 2 Cg 58/21p‑70, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Juli 2024, GZ 2 Cg 58/21p‑78, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00041.25W.0911.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Die Kläger begehrten als Fahrzeugkäufer Schadenersatz von der (früheren erst‑)beklagten Herstellerin wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, konkret in Höhe von 30 % des Kaufpreises.

[2] Das Erstgericht verpflichtete die (Erst‑)Beklagte zu 10 % des Kaufpreises als Schadenersatz wegen einer Schutzgesetzverletzung. Der zugesprochene Betrag entspreche der auf Basis des Sachverständigengutachtens ermittelten merkantilen Wertminderung. Eine höhere merkantile Wertminderung stehe nicht fest, weil insofern eine Negativfeststellung getroffen worden sei.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Erstgericht habe keine Wertminderung von 20 % oder gar 30 % im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses festgestellt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruchs des Berufungsgerichts ist die Revision der Kläger nicht zulässig.

[5] 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Höhe des Schadenersatzanspruchs der Kläger.

[6] 2.1. Die Kläger sprechen die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage nicht an. Stattdessen zeigen sie auf, dass Gerichte zweiter Instanz und auch der Oberste Gerichtshof in anderen Fällen auf Basis anders formulierter Feststellungen den dortigen Fahrzeugkäufern andere Prozentsätze des Kaufpreises als Schadenersatz zusprachen.

[7] 2.2. Die Auslegung von Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist jedoch regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RS0118891).

[8] Sowohl das Erst‑ als auch das Berufungsgericht gingen ausdrücklich davon aus, dass laut dem vom Erstgericht ermittelten – und nicht mit Tatsachenrüge bekämpften – Sachverhalt eine Wertminderung des Fahrzeugs durch die Abschalteinrichtung nur im Ausmaß von 10 % des Kaufpreises festgestellt werden konnte.

[9] Die Revision setzt sich mit der Interpretation der Feststellungen durch die Vorinstanzen nicht auseinander. Somit gelingt es ihr auch nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanzen dabei das ihnen notwendigerweise zukommende Ermessen in einer korrekturbedürftigen Weise überschritten hätten.

[10] 3. Auf die Revisionsausführungen zur Vorteilsanrechnung bei Weiterverkauf sowie zur Relevanz der Nutzungsdauer bei Anwendung von § 273 ZPO ist nicht einzugehen, weil diese Fragen bei der Ermittlung der Schadenshöhe keine Rolle spielen.

[11] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 40 ZPO. Da die Beklagte keine Revisionsbeantwortung erstattete, ist auszusprechen, dass die Kläger die Kosten ihres nicht zulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen haben (4 Ob 27/22g).

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