European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00093.25B.0910.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Sexualdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen,
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 14. Juli 2024 in S* * L* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs sowie einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie bäuchlings auf ein Bett stieß, sich auf sie legte, ihr Hose und Unterhose auszog, während er ihren Körper unter Anwendung seiner überlegenen Körperkraft mit seinem Gewicht und mit einem seiner Unterarme fixierte und ihr einen Finger in die Scheide einführte, ehe er ihre Vagina mit seinem Glied penetrierte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
[4] Der Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung die Durchführung einer Tatrekonstruktion zum Beweis dafür, dass der vom Opfer geschilderte Geschehensablauf so nicht denkbar sei, weil es unmöglich wäre, „jemanden im oberen Rückenbereich hinunter zu drücken, gleichzeitig Hose und Unterhose auszuziehen und sodann in dieser Position einen Geschlechtsverkehr zu vollziehen“ (ON 24, 17).
[5] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider erfolgte die Abweisung dieses Beweisantrags durch den Schöffensenat ohne Verletzung von Verteidigungsrechten. Der Beschwerdeführer legte nämlich nicht dar, inwiefern von der Durchführung einer Maßnahme nach § 149 Abs 1 Z 2 StPO eine Verbreiterung der Beweislage zu erwarten gewesen wäre. Im Ergebnis strebt er eine unzulässige Erkundungsbeweisführung an (RIS‑Justiz RS0107040, RS0118123 [T1, T2]).
[6] Weiters beantragte der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass das Opfer zur Tatzeit eine hochgradige Alkoholisierung aufgewiesen habe und daher unter Erinnerungslücken leide, sowie zum Beweis dafür, dass „man wohl im Rahmen der medizinischen Untersuchung Rötungen feststellen“ hätte müssen, wenn er L* mit seinem Gewicht niedergedrückt hätte, zumal diese behaupte, im Unterleib sowie am Nacken Schmerzen gehabt zu haben (ON 24, 17 f).
[7] Auch dieser Beweisantrag war mit seinen bloß spekulativen Schlussfolgerungen auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet und konnte daher vom Schöffensenat ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden. Im Übrigen gingen die Tatrichter von einer Alkoholisierung des Opfers ohnehin aus (US 7, 10).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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