European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00119.25V.0909.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Erwachsenenschutzrecht, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Ein verfahrensleitender Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ist mangels Anordnung seiner selbstständigen Anfechtbarkeit (vgl § 45 Satz 2 AußStrG) nicht gesondert anfechtbar (RS0120910 [T1, T4]; RS0120052). Das gilt auch für die Bestellung eines Sachverständigen (hier: nach § 120a AußStrG) im Erwachsenenschutzverfahren (4 Ob 151/18m ErwGr 4. mwN; 1 Ob 56/22z Rz 1; RS0120910 [T25]; RS0120052 [T7]).
[2] 2. Die Argumente des Betroffenen in seinem Revisionsrekurs geben keinen Anlass, von dieser gesicherten Rechtsprechung abzugehen.
[3] Dass es sich bei der gegenständlichen Sachverständigenbestellung, entgegen dem erkennbaren Rechtsstandpunkt des Betroffenen, um keinen das Erwachsenenschutzverfahren einleitenden – und daher grundsätzlich anfechtbaren (vgl RS0008521; RS0008520 [T2]; RS0008527 [T2]) – Beschluss handelt, hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt (1 Ob 56/22z Rz 3).
[4] Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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