European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00071.25P.0909.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Suchtgiftdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten K* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB (II/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er zu einem Teil der (zu I/1/a/ des Urteils dargestellten) Tathandlungen des * D*, nämlich zur Aus- und Einfuhr (von den Niederlanden über Deutschland nach Österreich) von gesamt 10 Kilogramm Cannabiskraut (mit einem Reinsubstanzanteil von zumindest 12,85 % THCA) in zwei Fahrten beigetragen, indem er dem Genannten das für die Fahrt verwendete Fahrzeug zur Verfügung stellte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und b, 10 und 11 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*.
[4] DemEinwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Angaben des Zeugen * B* und des Mitangeklagten D* keineswegs übergangen (US 9 f).
[5] Entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung (US 11 iVm US 9 ff) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Beitragshandlungen (US 8) aus einer Zusammenschau mehrerer Beweisergebnisse (Ergebnisse einer Telefonüberwachung, Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten D*, Angaben des Zeugen B* und des Mitangeklagten D* zur Verwendung eines Fahrzeugs des Beschwerdeführers bei Schmuggelfahrten und zum Ausbau des versteckten Suchtgifts in einer vom Beschwerdeführer vermittelten Werkstatt) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0098671). Dass aus diesen Prämissen auch für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen möglich gewesen wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch mit nachvollziehbarer Begründung für eine für diesen Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400, RS0098471).
[6] Mit ihrer eigenständigen Bewertung von isoliert hervorgehobenen Angaben des Zeugen B* und des Mitangeklagten D* vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zum Anfechtungsgegenstand vgl RIS‑Justiz RS0118780, RS0119583). Vielmehr versucht sie, die Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.
[7] Die (undifferenziert ausgeführte) Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a, Z 10) nimmt eine eigenständige Beurteilung der Beweisergebnisse in Bezug auf die subjektive Tatseite des Beschwerdeführers vor und orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt (US 8), wonach es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass der Mitangeklagte mit dem ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeug wiederholt illegal Suchtgift, nämlich Cannabiskraut in einer (in Addition) das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge an THCA (40 Gramm) übersteigenden Menge von den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich einführen wird, er ihm das Fahrzeug aber dennoch für diese Schmuggelfahrten zur Verfügung stellte (US 11).
[8] Ebenso wenig legt sie dar, aus welchem Grund der Grundtatbestand des § 28a Abs 1 SMG oder die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG ein wissentliches Handeln (§ 5 Abs 3 StGB) des Beitragstäters erfordern sollten (vgl § 5 Abs 1 StGB; RIS‑Justiz RS0112225, RS0088918) oder die Tat des unmittelbaren Täters in der Vorstellung des Beitragstäters in allen Einzelheiten individualisiert sein müsste (RIS-Justiz RS0089768, RS0120600).
[9] Soweit die Beschwerde (nominell Z 9 lit b StPO, dSn Z 9 lit a) Feststellungen in Bezug auf das genaue Versteck des geschmuggelten Suchtgifts im Fahrzeug und einen darauf bezogenen Vorsatz des Angeklagten K* vermisst, erklärt sie auch nicht, weshalb dies zur Begründung eines Schuldspruchs geboten sein sollte, zumal der Genannte nach den Urteilsfeststellungen das Fahrzeug jedenfalls mit deliktsspezifischem Vorsatz an den unmittelbaren Täter überließ und dessen (wiederholte) Tatausführung schon allein dadurch (auch in subjektiver Hinsicht) förderte (vgl RIS‑Justiz RS0090508, RS0089562; siehe auch RIS‑Justiz RS0090476).
[10] Insgesamt vernachlässigt die Rechts- und Subsumtionsrüge somit eine prozessordnungskonforme Ausführung von materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgründen (RIS-Justiz RS0099810, RS0116569).
[11] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) kritisiert unter Berufung auf 11 Os 120/13a die (offensichtlich der Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers [US 5 f] geschuldete; vgl etwa RIS-Justiz RS0126178) Nichtannahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB. Da sich das Erstgericht zu diesem Milderungsgrund jedoch weder positiv noch negativ geäußert hat (US 11), zeigt die Beschwerde insofern gerade keine offenbar unrichtige Beurteilung von Strafzumessungstatsachen auf (RIS‑Justiz RS0122137, RS0099911).
[12] Entgegen dem Einwand der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) beruhen § 83 StGB und das gegen die körperliche Integrität gerichtete Verbrechen des Suchtgifthandels (auch in Form der Ein- und Ausfuhr von Suchtgift; vgl 15 Os 124/16y) auf der gleichen schädlichen Neigung (RIS-Justiz RS0091972), sodass die erschwerende Wertung von Vorstrafen wegen vorsätzlicher Körperverletzung (US 13) weder eine offenbar unrichtige Beurteilung von Strafzumessungstatsachen noch einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung begründet.
[13] Bleibt anzumerken, dass die beim Sanktionsausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) angeführte (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) Bestimmung, nach welcher die beiden Angeklagten bestraft wurden (US 3: „jeweils nach § 28a Abs 1 SMG“), in der Urteilsausfertigung und im Hauptverhandlungsprotokoll (ON 144 S 8) offenkundig fehlerhaft bezeichnet wurde (vgl dagegen die Aussprüche nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO in US 2 sowie US 13: „innerhalb des Strafrahmens des § 28a Abs 4 SMG auszumessen, welcher eine Strafe von 1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht“; siehe auch die Anklageschrift ON 108 S 4). Dieser Umstand zieht keine Nichtigkeit nach sich (RIS‑Justiz RS0131446; 14 Os 11/17z mwN; 13 Os 63/21w Rz 8).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die angemeldete „Beschwerde“ (ON 147.1) entzieht sich mangels eines Anfechtungsgegenstands jeglicher Erledigung.
[15] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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