European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0240NS00004.25K.0908.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Das vor dem Obersten Gerichtshof anhängige Verfahren über die Delegierungsanträge des Beschuldigten im Verfahren AZ D 171/24 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * wird abgebrochen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] In dem bei der Rechtsanwaltskammer * zu AZ D 171/24 anhängigen Verfahren hat der Disziplinarbeschuldigte * mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2024 und 30. April 2025 die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat beantragt.
[2] Mit Schreiben vom 14. August 2025 gab der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer bekannt, dass über * mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13. August 2025 zur AZ 20 Ds 2/25m die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte verhängt worden ist. Damit ist gemäß § 34 Abs 1 Z 6 RAO die Berechtigung des * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erloschen und er unterliegt nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über seine Anträge war daher in sinngemäßer Anwendung des § 197 Abs 1 letzter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (vgl RIS‑Justiz RS0054824).
[3] Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster Satz OGHG.
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