OGH 15Fss1/25b

OGH15Fss1/25b8.9.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi über den von * P* im Verfahren AZ 21 HR 98/24m des Landesgerichts für Strafsachen Graz gestellten Fristsetzungsantrag nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:015FSS00001.25B.0908.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Die Staatsanwaltschaft Graz führte zu AZ 215 St 12/24f ein Ermittlungsverfahren gegen * P* wegen des Verdachts des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG. Dieses Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft am 27. August 2024 ein (ON 1.24).

[2] Mit Beschluss vom 2. Juli 2025, GZ 21 HR 98/24m‑72, beschlagnahmte das Landesgericht für Strafsachen Graz im Einzelnen bezeichnete Gegenstände gemäß § 115 Abs 1 Z 3, Abs 2 StPO, die von Beamten des Landesamts für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung Steiermark sichergestellt worden waren.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen erhob P* Beschwerde (ON 74.2).

[4] Am 12. Juli 2025 brachte dieser beim zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Oberlandesgericht Graz einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG ein. Am 28. Juli 2025 entschied das Oberlandesgericht über die Beschwerde (AZ 9 Bs 154/25b).

[5] Weil der davon verständigte (§ 91 Abs 2 GOG) Antragsteller erklärte, den Fristsetzungsantrag dennoch aufrecht erhalten zu wollen, legte das Oberlandesgericht Graz die Akten dem Obersten Gerichtshof vor.

[6] Wie dargestellt wurde dem Fristsetzungsbegehren vollständig entsprochen. Damit kann eine Anordnung nach § 91 GOG nicht (mehr) erfolgen, weshalb der Antrag zurückzuweisen war (RIS‑Justiz RS0059274; RS0059297 [T3]).

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