European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0050NC00023.25I.0905.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Der nach eigenen Angaben über keinen „festen Wohnsitz“ verfügende Kläger erhob vor dem Bezirksgericht Neusiedl am See eine Klage auf Zahlung von 5.000 EUR als „Schadens‑ und Schmerzengeld“. Der Beklagte habe zwei Enkelkinder des Klägers der obsorgeberechtigten Mutter unberechtigt entzogen, ihm den Kontakt verweigert und dadurch das Wohlverhaltensgebot missachtet. Dadurch seien ihm Kosten im Pflegschaftsverfahren und „weiterer Aufwand“ entstanden. Außerdem sei er psychisch enorm belastet worden. Da beim angerufenen Gericht kein handlungsfähiger Richter verfügbar sei und auch – näher bezeichnete – Richter des Oberlandesgerichts Wien in die Sache durch „teilweise gesetzwidrige Handlungen“ verwickelt seien, beantragte er die Delegierung an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien.
[2] Das Bezirksgericht Neusiedl am See und der Beklagte äußerten sich dahingehend, dass sie die Delegierung für nicht zweckmäßig erachten.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
[4] 1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ausnahmsweise (RS0046589; RS0046441) ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein Delegierungsantrag ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0053169).
[5] 2. Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann jedoch nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (RS0046074).
[6] 3. Zweckmäßigkeitsgründe im Sinne der obigen Ausführungen behauptet der Kläger nicht. Dass ihm die weite Anfahrt zum Bezirksgericht Neusiedl nicht zumutbar wäre, lässt sich aus dem Akteninhalt nicht ableiten, zumal er seinen Wohnsitz nicht nennt. Die behauptete Befangenheit und Voreingenommenheit der genannten Entscheidungsorgane gegenüber ihm können eine Delegierung nicht rechtfertigen (vgl 6 Nc 19/24g; 10 Nc 21/23d).
[7] 4. Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.
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