European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010NC00034.25B.0903.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus einer seiner Ansicht nach rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht ableitet. Ein Mitglied dieses Berufungssenats ist mittlerweile zur Richterin des Oberlandesgerichts Innsbruck ernannt.
[2] Das angerufene Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
[3] Der Delegierungstatbestand nach dieser Bestimmung ist nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt, wenn ein Richter, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Gerichtshof ernannt ist, der als Rechtsmittelgericht über den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zu entscheiden hätte (RS0056449 [T7, T15]; RS0119894). Das ist hier der Fall, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren ist.
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