European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0220NS00003.25Y.0825.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Salzburg übertragen.
Gründe:
[1] * G* erstattete am 17. März 2025 bei der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Disziplinaranzeige gegen *, Rechtsanwältin in *. Die Kammer leitete die Anzeige am 20. März 2025 zur Bearbeitung an den Kammeranwalt weiter. Dieser lud die Angezeigte mit Schreiben vom 3. April 2025 zur Stellungnahme ein. Dem kam die Angezeigte am 25. April 2025 nach.
[2] Am 24. Juni 2025 beantragte der Kammeranwalt der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat.
[3] Rechtsanwältin * ist Mitglied des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gemäß § 25 Abs 1 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[5] Der Antrag kann bereits vor einem Verfolgungsantrag des Kammeranwalts gestellt werden (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DSt Rz 1 mwN).
[6] Der Umstand, dass die angezeigte Rechtsanwältin Mitglied des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer ist, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt dar (RIS‑Justiz RS0055477 [T20]; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DSt Rz 4).
[7] Dem Antrag war daher Folge zu geben.
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