OGH 22Ns3/25y

OGH22Ns3/25y25.8.2025

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 25. August 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Kretschmer und Dr. Forcher als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, AZ D 22/25 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0220NS00003.25Y.0825.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Salzburg übertragen.

 

Gründe:

[1] * G* erstattete am 17. März 2025 bei der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Disziplinaranzeige gegen *, Rechtsanwältin in *. Die Kammer leitete die Anzeige am 20. März 2025 zur Bearbeitung an den Kammeranwalt weiter. Dieser lud die Angezeigte mit Schreiben vom 3. April 2025 zur Stellungnahme ein. Dem kam die Angezeigte am 25. April 2025 nach.

[2] Am 24. Juni 2025 beantragte der Kammeranwalt der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat.

[3] Rechtsanwältin * ist Mitglied des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß § 25 Abs 1 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[5] Der Antrag kann bereits vor einem Verfolgungsantrag des Kammeranwalts gestellt werden (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DSt Rz 1 mwN).

[6] Der Umstand, dass die angezeigte Rechtsanwältin Mitglied des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer ist, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt dar (RIS‑Justiz RS0055477 [T20]; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DSt Rz 4).

[7] Dem Antrag war daher Folge zu geben.

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