European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00082.25X.0807.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Unterbringungs- und Heimaufenthaltsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Gegenstand des Verfahrens ist die Überprüfung der Unterbringung des Patienten vom 7. 6. 2021, 2:23 Uhr, bis 8. 6. 2021, 9:29 Uhr sowie die im Zuge der Unterbringung erfolgte Medikamentengabe.
[2] 2. Inwiefern der Zeitpunkt des Übergangs der Verantwortung der den Patienten in die Krankenanstalt verbringenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf das Krankenhauspersonal für die Beurteilung der Zulässigkeit der Unterbringung maßgeblich ist, ist nicht ersichtlich und wird vom Patienten nicht aufgezeigt (RS0088931). Zudem liegt zu dieser Frage höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Demnach ist das Gericht berufen, die Zulässigkeit der Unterbringung bereits für die Zeit zwischen der Einlieferung in die Krankenanstalt und dem Abschluss der fachärztlichen Untersuchung zu prüfen (RS0107537).
[3] 3. Obdie Verabreichung der Medikamente eine besondere Heilbehandlung im Sinn des § 36 UbG war, stellt eine selbstständig zu beurteilende Rechtsfrage dar, die der Patient im Rekurs nicht releviert hat. Diese kann daher nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043352 [T27]; RS0043573 [T43, T50]). Das gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RS0043352 [T39]; RS0043338 [T19]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
